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Ausbildereignung: wer ausbilden darf und was die AEVO verlangt

Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Zur fachlichen Eignung gehören berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (§ 30 Absatz 1 BBiG), die Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachweisen müssen (§ 1 AEVO). Üblicherweise geschieht das mit der Ausbildereignungsprüfung bei der zuständigen Kammer, die aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht.

Stand: 15.10.2026

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Wer darf einstellen und wer darf ausbilden?

Das Gesetz unterscheidet den Ausbildenden, der den Ausbildungsvertrag abschließt, vom Ausbilder, der die Ausbildung vor Ort durchführt. Ausbildende müssen entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Im Handwerk entspricht § 22 Absatz 1 HwO der Regel aus § 28 Absatz 1 BBiG.

Eignung nach § 28 BBiG
TätigkeitVoraussetzungFundstelle
Auszubildende einstellenpersönlich geeignet§ 28 Absatz 1 Satz 1 BBiG
Auszubildende ausbildenpersönlich und fachlich geeignet§ 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG
Einstellen ohne eigene fachliche Eignung oder ohne selbst auszubildenpersönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellen§ 28 Absatz 2 Satz 1 BBiG

Ein Betrieb kann Auszubildende einstellen, ohne dass der Inhaber selbst ausbildet. Dann braucht er einen geeigneten Ausbilder.

Persönliche und fachliche Eignung

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 Absatz 1 BBiG). Es genügt also nicht, den Beruf zu beherrschen. Wer ausbildet, muss auch wissen, wie man Ausbildung plant, durchführt und abschließt.

Was zur persönlichen Eignung gehört, klärt im Zweifel die zuständige Kammer. Der Betriebsrat kann der Bestellung eines Ausbilders widersprechen oder dessen Abberufung verlangen, wenn die Person die persönliche oder fachliche Eignung nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt (§ 98 Absatz 2 BetrVG).

Was die AEVO verlangt

Die Ausbilder-Eignungsverordnung heißt amtlich AusbEignV 2009. Nach § 1 AEVO müssen Ausbilder für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Das gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe. Dass der Erwerb dieser Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist, darf nach § 30 Absatz 5 Satz 1 BBiG durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Inhaltlich umfasst die Eignung nach § 2 AEVO die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung. Die Verordnung gliedert sie in vier Handlungsfelder:

Die Ausbildereignungsprüfung: Aufbau und Ablauf

Nach der Verordnung ist die Eignung in einer Prüfung nachzuweisen, der Ausbildereignungsprüfung. Sie besteht nach der Verordnung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil und ist bestanden, wenn beide Teile mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Abgenommen wird sie von einem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle, bei Industrie und Handel also der IHK, im Handwerk der Handwerkskammer.

Teile der Prüfung
TeilInhaltDauer nach der Verordnung
Schriftlichfallbezogene Aufgaben aus allen vier Handlungsfeldernsoll drei Stunden dauern
PraktischPräsentation oder praktische Durchführung einer selbst gewählten, berufstypischen Ausbildungssituation, danach Fachgesprächzusammen höchstens 30 Minuten, die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten; in Landwirtschaft und Hauswirtschaft soll der praktische Teil höchstens 60 Minuten dauern

Wiederholung, Zeugnis und andere Nachweise

Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb eines Prüfungsverfahrens zweimal wiederholt werden, ein bestandener Teil kann angerechnet werden. Über das Bestehen stellt die zuständige Stelle ein Zeugnis aus.

Die Verordnung kennt außerdem andere Nachweise. Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt als geeignet. Die zuständige Stelle kann auf Antrag von der Vorlage des Nachweises befreien, wenn die Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Wer meint, dass das auf ihn zutrifft, fragt vor der Anmeldung bei der Kammer nach.

Wer im Betrieb mitwirken darf, ohne Ausbilder zu sein

Nicht jede Fachkraft, die Auszubildenden etwas zeigt, muss den Nachweis haben. Das Gesetz lässt zu, dass unter der Verantwortung eines Ausbilders auch mitwirkt, wer selbst kein Ausbilder ist, aber die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist. Die Verantwortung bleibt beim bestellten Ausbilder.

Checkliste für Ausbildende

Häufige Fragen

Wer darf Auszubildende ausbilden?

Ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Die fachliche Eignung schließt berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse ein (§ 30 Absatz 1 BBiG), die nach der AEVO nachzuweisen sind.

Muss der Inhaber selbst die Ausbildereignungsprüfung ablegen?

Nein, wenn er einen geeigneten Ausbilder bestellt. Wer fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt (§ 28 Absatz 2 Satz 1 BBiG).

Wie läuft die Ausbildereignungsprüfung ab?

Sie besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Schriftlich bearbeiten Sie fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern, praktisch präsentieren Sie eine Ausbildungssituation und führen ein Fachgespräch. Termine und Anmeldung regelt die zuständige Kammer.

Wie oft darf ich die Ausbildereignungsprüfung wiederholen?

Zweimal innerhalb eines Prüfungsverfahrens. Ein bestandener Teil kann angerechnet werden. Das regelt die Ausbilder-Eignungsverordnung.

Gilt die AEVO auch im Handwerk?

Für die Eignung gilt im Handwerk statt § 28 BBiG die Vorschrift des § 22 Absatz 1 HwO. Wie der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung dort konkret geführt wird, erfahren Sie bei Ihrer Handwerkskammer.

Quellen

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