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Pflichten des Ausbildungsbetriebs nach dem Berufsbildungsgesetz

Ausbildende müssen dafür sorgen, dass Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erwerben, die zum Ausbildungsziel erforderlich ist (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BBiG). Dazu gehören eine planmäßige Ausbildung, ein geeigneter Ausbilder, kostenlose Ausbildungsmittel, die Freistellung für Berufsschule und Prüfungen (§ 15 BBiG) und eine angemessene, jährlich steigende Vergütung (§ 17 BBiG).

Stand: 15.10.2026

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Die Pflichten im Überblick

PflichtFundstelleWas das heißt
Vertrag abfassen§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBiGwesentlichen Inhalt unverzüglich, spätestens vor Beginn in Textform festhalten
Ausbildung planen und durchführen§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BBiGplanmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert, damit das Ziel erreichbar ist
Selbst ausbilden oder Ausbilder beauftragen§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BBiGAusbilder ausdrücklich beauftragen
Ausbildungsmittel stellen§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiGWerkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur kostenlos
Berufsschule§ 14 Absatz 1 Nummer 4 BBiGAuszubildende zum Besuch anhalten
Fürsorge§ 14 Absatz 1 Nummer 5 BBiGcharakterlich fördern, sittlich und körperlich nicht gefährden
Ausbildungsnachweis§ 14 Absatz 2 BBiGzum Führen anhalten, regelmäßig durchsehen, Zeit am Arbeitsplatz geben
Aufgaben übertragen§ 14 Absatz 3 BBiGAufgaben müssen dem Ausbildungszweck dienen und den Kräften angemessen sein
Freistellen§ 15 BBiGfür Berufsschule, Prüfungen und Maßnahmen außerhalb des Betriebs
Vergüten§ 17 BBiGangemessen und jährlich steigend, mindestens die Mindestvergütung

Ausbildung planen und geeignete Ausbilder einsetzen

Nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 BBiG muss der Betrieb die Ausbildung so durchführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreichbar ist. Grundlage ist der Ausbildungsrahmenplan als Teil der Ausbildungsordnung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BBiG; im Handwerk § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HwO).

Ausbildende müssen entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist, ausbilden nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Absatz 1 BBiG). Wer nicht selbst ausbildet oder fachlich nicht geeignet ist, muss geeignete Ausbilder bestellen (§ 28 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten besitzt, die für die Ausbildung nötig sind (§ 30 Absatz 1 BBiG). Im Handwerk gilt § 22 Absatz 1 HwO.

Ausbildungsmittel, Aufgaben und Fürsorge

Auszubildenden sind kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG). Das Gesetz regelt das für die Ausbildung und für die Prüfungen. Übertragen werden dürfen ausschließlich Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften der Auszubildenden angemessen sind (§ 14 Absatz 3 BBiG).

Der Betrieb muss Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anhalten und dafür sorgen, dass sie charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 BBiG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 BBiG). Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 15 Absatz 3 BBiG).

Ausbildungsnachweis: anhalten und durchsehen

Ausbildende müssen Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen (§ 14 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Wie oft Sie ihn prüfen, nennt das Gesetz nicht. Die Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses rät zu einer Durchsicht mindestens monatlich.

In heftwerk gibt der zuständige Ausbilder die Woche frei oder gibt sie mit Kommentar zurück. Mit der Freigabe stehen Name und Zeitpunkt fest, danach lässt sich die Woche nicht mehr ändern.

Freistellung nach § 15 BBiG

Ausbildende müssen Auszubildende in diesen Fällen freistellen (§ 15 Absatz 1 BBiG). Die Zeit zählt auf die Ausbildungszeit (§ 15 Absatz 2 BBiG).

AnlassPflicht des Betriebs
Berufsschulunterrichtfreistellen; vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigen
Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuteneinmal in der Woche freistellen
Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagenfreistellen; zusätzliche betriebliche Ausbildung bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig
Prüfungen und Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstättefreistellen, wenn öffentlich-rechtlich oder vertraglich vorgeschrieben
Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfungfreistellen

Die Vergütung ist auch für die Zeit der Freistellung zu zahlen (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 BBiG).

Vergütung nach § 17 BBiG

Die Vergütung muss angemessen sein und mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigen (§ 17 Absatz 1 BBiG). Unangemessen ist sie, wenn sie die Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Absatz 2 BBiG). Maßgeblich ist das Jahr des Ausbildungsbeginns für die gesamte Ausbildung.

Eine tarifliche Vergütung ist auch dann angemessen, wenn sie die Mindestvergütung unterschreitet, sofern der Betrieb an den Tarifvertrag gebunden ist (§ 17 Absatz 3 BBiG). Liegt die Vergütung mehr als 20 Prozent unter einem einschlägigen, nicht bindenden Tarifvertrag, ist sie in der Regel unangemessen (§ 17 Absatz 4 BBiG). Sachleistungen dürfen höchstens bis zu 75 Prozent der Bruttovergütung angerechnet werden (§ 17 Absatz 6 BBiG). Arbeit über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Absatz 7 BBiG).

Mindestvergütung pro Monat nach Ausbildungsbeginn
AusbildungsjahrBeginn 2026Beginn 2027
1. Jahr724 Euro764 Euro
2. Jahr854 Euro902 Euro
3. Jahr977 Euro1.031 Euro
4. Jahr1.014 Euro1.070 Euro

Häufige Fragen

Muss der Betrieb Werkzeug und Fachbücher bezahlen?

Ja. Ausbildende müssen den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG). Das gilt auch für Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Darf der Betrieb Azubis für Aufgaben außerhalb der Ausbildung einsetzen?

Nein. Übertragen werden dürfen ausschließlich Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften der Auszubildenden angemessen sind (§ 14 Absatz 3 BBiG). Reine Hilfsarbeiten ohne Bezug zum Beruf gehören nicht dazu.

Wer darf im Betrieb ausbilden?

Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten besitzt (§ 30 Absatz 1 BBiG). Nachgewiesen wird das nach der Ausbilder-Eignungsverordnung.

Muss der Betrieb die Vergütung bei Verhinderung weiterzahlen?

Ja, bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn Auszubildende aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Bei Krankheit richtet sich die Fortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, ebenfalls bis zu sechs Wochen. Auch für die Zeit der Freistellung ist die Vergütung zu zahlen.

Wie lange muss der Betrieb den Ausbildungsvertrag aufbewahren?

Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis bewahren Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis endete, drei Jahre lang auf (§ 11 Absatz 2 Satz 4 BBiG). Für den Ausbildungsnachweis selbst nennt das Gesetz keine Frist.

Quellen

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