Pflichten des Ausbildungsbetriebs nach dem Berufsbildungsgesetz
Ausbildende müssen dafür sorgen, dass Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erwerben, die zum Ausbildungsziel erforderlich ist (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BBiG). Dazu gehören eine planmäßige Ausbildung, ein geeigneter Ausbilder, kostenlose Ausbildungsmittel, die Freistellung für Berufsschule und Prüfungen (§ 15 BBiG) und eine angemessene, jährlich steigende Vergütung (§ 17 BBiG).
Stand: 15.10.2026
Bis 31.12.2026 kostenfrei: Legen Sie Ihren Betrieb an und führen Sie die Nachweise ab sofort digital. *Aktionsbedingungen
Die Pflichten im Überblick
| Pflicht | Fundstelle | Was das heißt |
|---|---|---|
| Vertrag abfassen | § 11 Absatz 1 Satz 1 BBiG | wesentlichen Inhalt unverzüglich, spätestens vor Beginn in Textform festhalten |
| Ausbildung planen und durchführen | § 14 Absatz 1 Nummer 1 BBiG | planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert, damit das Ziel erreichbar ist |
| Selbst ausbilden oder Ausbilder beauftragen | § 14 Absatz 1 Nummer 2 BBiG | Ausbilder ausdrücklich beauftragen |
| Ausbildungsmittel stellen | § 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG | Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur kostenlos |
| Berufsschule | § 14 Absatz 1 Nummer 4 BBiG | Auszubildende zum Besuch anhalten |
| Fürsorge | § 14 Absatz 1 Nummer 5 BBiG | charakterlich fördern, sittlich und körperlich nicht gefährden |
| Ausbildungsnachweis | § 14 Absatz 2 BBiG | zum Führen anhalten, regelmäßig durchsehen, Zeit am Arbeitsplatz geben |
| Aufgaben übertragen | § 14 Absatz 3 BBiG | Aufgaben müssen dem Ausbildungszweck dienen und den Kräften angemessen sein |
| Freistellen | § 15 BBiG | für Berufsschule, Prüfungen und Maßnahmen außerhalb des Betriebs |
| Vergüten | § 17 BBiG | angemessen und jährlich steigend, mindestens die Mindestvergütung |
Ausbildung planen und geeignete Ausbilder einsetzen
Nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 BBiG muss der Betrieb die Ausbildung so durchführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreichbar ist. Grundlage ist der Ausbildungsrahmenplan als Teil der Ausbildungsordnung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BBiG; im Handwerk § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HwO).
Ausbildende müssen entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist, ausbilden nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Absatz 1 BBiG). Wer nicht selbst ausbildet oder fachlich nicht geeignet ist, muss geeignete Ausbilder bestellen (§ 28 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten besitzt, die für die Ausbildung nötig sind (§ 30 Absatz 1 BBiG). Im Handwerk gilt § 22 Absatz 1 HwO.
Ausbildungsmittel, Aufgaben und Fürsorge
Auszubildenden sind kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG). Das Gesetz regelt das für die Ausbildung und für die Prüfungen. Übertragen werden dürfen ausschließlich Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften der Auszubildenden angemessen sind (§ 14 Absatz 3 BBiG).
Der Betrieb muss Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anhalten und dafür sorgen, dass sie charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden (§ 14 Absatz 1 Nummer 4 BBiG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 BBiG). Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 15 Absatz 3 BBiG).
Ausbildungsnachweis: anhalten und durchsehen
Ausbildende müssen Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise anhalten und diese regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen (§ 14 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Wie oft Sie ihn prüfen, nennt das Gesetz nicht. Die Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses rät zu einer Durchsicht mindestens monatlich.
In heftwerk gibt der zuständige Ausbilder die Woche frei oder gibt sie mit Kommentar zurück. Mit der Freigabe stehen Name und Zeitpunkt fest, danach lässt sich die Woche nicht mehr ändern.
Freistellung nach § 15 BBiG
Ausbildende müssen Auszubildende in diesen Fällen freistellen (§ 15 Absatz 1 BBiG). Die Zeit zählt auf die Ausbildungszeit (§ 15 Absatz 2 BBiG).
| Anlass | Pflicht des Betriebs |
|---|---|
| Berufsschulunterricht | freistellen; vor Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, nicht beschäftigen |
| Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten | einmal in der Woche freistellen |
| Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen | freistellen; zusätzliche betriebliche Ausbildung bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig |
| Prüfungen und Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte | freistellen, wenn öffentlich-rechtlich oder vertraglich vorgeschrieben |
| Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung | freistellen |
Die Vergütung ist auch für die Zeit der Freistellung zu zahlen (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 BBiG).
Vergütung nach § 17 BBiG
Die Vergütung muss angemessen sein und mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigen (§ 17 Absatz 1 BBiG). Unangemessen ist sie, wenn sie die Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Absatz 2 BBiG). Maßgeblich ist das Jahr des Ausbildungsbeginns für die gesamte Ausbildung.
Eine tarifliche Vergütung ist auch dann angemessen, wenn sie die Mindestvergütung unterschreitet, sofern der Betrieb an den Tarifvertrag gebunden ist (§ 17 Absatz 3 BBiG). Liegt die Vergütung mehr als 20 Prozent unter einem einschlägigen, nicht bindenden Tarifvertrag, ist sie in der Regel unangemessen (§ 17 Absatz 4 BBiG). Sachleistungen dürfen höchstens bis zu 75 Prozent der Bruttovergütung angerechnet werden (§ 17 Absatz 6 BBiG). Arbeit über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Absatz 7 BBiG).
| Ausbildungsjahr | Beginn 2026 | Beginn 2027 |
|---|---|---|
| 1. Jahr | 724 Euro | 764 Euro |
| 2. Jahr | 854 Euro | 902 Euro |
| 3. Jahr | 977 Euro | 1.031 Euro |
| 4. Jahr | 1.014 Euro | 1.070 Euro |
Häufige Fragen
Muss der Betrieb Werkzeug und Fachbücher bezahlen?
Ja. Ausbildende müssen den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG). Das gilt auch für Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Darf der Betrieb Azubis für Aufgaben außerhalb der Ausbildung einsetzen?
Nein. Übertragen werden dürfen ausschließlich Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften der Auszubildenden angemessen sind (§ 14 Absatz 3 BBiG). Reine Hilfsarbeiten ohne Bezug zum Beruf gehören nicht dazu.
Wer darf im Betrieb ausbilden?
Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Fachlich geeignet ist, wer auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten besitzt (§ 30 Absatz 1 BBiG). Nachgewiesen wird das nach der Ausbilder-Eignungsverordnung.
Muss der Betrieb die Vergütung bei Verhinderung weiterzahlen?
Ja, bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn Auszubildende aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Bei Krankheit richtet sich die Fortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, ebenfalls bis zu sechs Wochen. Auch für die Zeit der Freistellung ist die Vergütung zu zahlen.
Wie lange muss der Betrieb den Ausbildungsvertrag aufbewahren?
Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis bewahren Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis endete, drei Jahre lang auf (§ 11 Absatz 2 Satz 4 BBiG). Für den Ausbildungsnachweis selbst nennt das Gesetz keine Frist.
Quellen
- BBiG, Berufsausbildung, abgerufen am 15.10.2026
- BBiG, Freistellung, abgerufen am 15.10.2026
- BBiG, Vergütungsanspruch, abgerufen am 15.10.2026
heftwerk für Ihren Ausbildungsbetrieb
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
Betrieb anlegenDemo ansehen