Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
Die Zwischenprüfung ermittelt während der Ausbildung den Ausbildungsstand (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Sie entfällt, wenn die Ausbildungsordnung eine gestreckte Abschlussprüfung vorsieht, also eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (§ 48 Absatz 2 Nummer 1 BBiG). Teil 1 ist dann Bestandteil der Abschlussprüfung. Im Handwerk steht die Zwischenprüfung in § 39 Absatz 1 Satz 1 HwO.
Stand: 15.10.2026
Was ist die Zwischenprüfung?
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Sie zeigt Ihnen und dem Betrieb, wo Sie stehen, und ist keine Abschlussprüfung.
Im Handwerk gilt dasselbe nach § 39 Absatz 1 Satz 1 HwO. Wann die Zwischenprüfung liegt, legen die Ausbildungsordnung und die zuständige Stelle fest. Die Einladung kommt von der Kammer.
Gestreckte Abschlussprüfung: Teil 1 statt Zwischenprüfung
Manche Ausbildungsordnungen sehen vor, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfindet. Das nennt man gestreckte Abschlussprüfung. In diesem Fall entfällt die Zwischenprüfung (§ 48 Absatz 2 Nummer 1 BBiG).
Teil 1 ist ein Teil der Abschlussprüfung, nicht mehr eine Prüfung nebenher. Wie Teil 1 in das Gesamtergebnis eingeht, regelt die Ausbildungsordnung Ihres Berufs. Schauen Sie dort nach.
| Zwischenprüfung | Gestreckte Abschlussprüfung | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 48 BBiG, im Handwerk § 39 HwO | § 44 BBiG, im Handwerk § 36a HwO |
| Zweck | Ermittlung des Ausbildungsstandes | Teil 1 ist Bestandteil der Abschlussprüfung |
| Wann | Während der Ausbildung, nach der Ausbildungsordnung | Zeitlich vor Teil 2, nach der Ausbildungsordnung |
| Zulassung | Gehört zur Ausbildung | Gesonderte Entscheidung für jeden Teil |
Zulassung zu Teil 1 der Abschlussprüfung
Bei einer gestreckten Abschlussprüfung ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). Zum ersten Teil ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG erfüllt (§ 44 Absatz 2 BBiG).
Das heißt: Ausbildungsnachweis vorgelegt und Ausbildungsverhältnis eingetragen, dazu die erforderliche Ausbildungsdauer. Für das Handwerk ist die Zulassung in zwei Teilen in § 36a Absatz 1 HwO geregelt.
Zählt die Zwischenprüfung für die Abschlussnote?
Nach dem Gesetz dient die Zwischenprüfung der Ermittlung des Ausbildungsstandes (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Eine Aussage zur Note der Abschlussprüfung enthält die Vorschrift nicht. Das Gesetz macht das Bestehen der Zwischenprüfung nicht zur Voraussetzung für die Zulassung.
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung kommt es darauf an, dass Sie an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen haben (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, im Handwerk § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO). Verlangt ist die Teilnahme, nicht das Bestehen.
Bei der gestreckten Abschlussprüfung ist das anders, weil Teil 1 zur Abschlussprüfung gehört. Maßgeblich ist, wie Ihre Ausbildungsordnung Teil 1 gewichtet.
Klassische Zwischenprüfung: Teilnahme ist Pflicht. Teil 1 der gestreckten Prüfung: Bestandteil des Prüfungsergebnisses.
Welche Prüfung gilt in meinem Beruf?
Das legt die Ausbildungsordnung Ihres Berufs fest. Sie steht auf gesetze-im-internet.de und in der Berufesuche des BIBB. Bei Unsicherheit hilft die Ausbildungsberatung der Kammer.
Zwischenprüfung und Berichtsheft
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung müssen Sie einen Ausbildungsnachweis über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorlegen (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Die Zwischenprüfung ist ein guter Anlass, den Stand Ihres Nachweises zu prüfen: Fehlen Wochen, tragen Sie sie nach.
In heftwerk gibt der zuständige Ausbilder jede Woche frei, mit Name und Zeitpunkt. Danach lässt sich die Woche nicht mehr ändern. Ein Gesamtexport liefert jederzeit alle bestätigten Wochen.
Häufige Fragen
Muss ich die Zwischenprüfung bestehen?
Das Gesetz verlangt für die Zulassung zur Abschlussprüfung die Teilnahme an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG), nicht das Bestehen. Ob Ihr Betrieb oder Ihre Schule das Ergebnis anders nutzt, ist eine andere Frage.
Was ist der Unterschied zwischen Zwischenprüfung und Abschlussprüfung Teil 1?
Die Zwischenprüfung ermittelt den Ausbildungsstand (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Teil 1 gehört bei einer gestreckten Abschlussprüfung zur Abschlussprüfung selbst (§ 44 Absatz 1 BBiG), und die Zwischenprüfung entfällt dann (§ 48 Absatz 2 Nummer 1 BBiG).
Zählt die Zwischenprüfung für die Abschlussnote?
Die klassische Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Teil 1 einer gestreckten Abschlussprüfung ist Teil der Abschlussprüfung. Wie er gewichtet wird, steht in der Ausbildungsordnung.
Gibt es die Zwischenprüfung auch im Handwerk?
Ja. Auch im Handwerk ist während der Ausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 39 Absatz 1 Satz 1 HwO).
Wer lädt mich zur Zwischenprüfung ein?
Die zuständige Stelle, also Ihre IHK oder Handwerkskammer. Der Betrieb meldet Sie in der Regel an.
Quellen
- § 48 BBiG: Zwischenprüfungen, abgerufen am 15.10.2026
- § 44 BBiG: Gestreckte Abschlussprüfung, abgerufen am 15.10.2026
- § 39 HwO: Zwischenprüfung im Handwerk, abgerufen am 15.10.2026
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