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Wann endet die Ausbildung? Vertragsende, Prüfung und Übernahme

Die Ausbildung endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer (§ 21 Absatz 1 BBiG). Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung früher, endet sie mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG). Wer nicht besteht, kann die Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlangen, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG). Wer ohne Vereinbarung weiterarbeitet, hat danach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG).

Stand: 15.10.2026

Die Regeln im Überblick

FallEnde der AusbildungFundstelle
Prüfung am oder nach dem Vertragsendemit Ablauf der Ausbildungsdauer§ 21 Absatz 1 BBiG
Prüfung vor Vertragsende bestandenmit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss§ 21 Absatz 2 BBiG
Prüfung nicht bestandenauf Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens ein Jahr länger§ 21 Absatz 3 BBiG
Weiterarbeit ohne AbspracheArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit§ 24 BBiG

Wann die Ausbildung zum Vertragsende oder früher endet

Im Ausbildungsvertrag steht die Dauer der Ausbildung. Sie endet mit deren Ablauf (§ 21 Absatz 1 BBiG), auch wenn die Prüfung noch aussteht. Das Gesetz verlangt dafür keine Kündigung. Bestehen Sie die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG).

Ein Beispiel mit angenommenen Daten: Der Vertrag endet am 31. August 2027, Ihre Abschlussprüfung findet im Frühjahr statt, und das Ergebnis wird am 24. Juni bekannt gegeben. Dann endet die Ausbildung nicht am 31. August, sondern mit der Bekanntgabe am 24. Juni. Im Handwerk gilt dasselbe für die Gesellenprüfung.

Nicht bestanden: Verlängerung nach § 21 Absatz 3 BBiG

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG). Die Verlängerung tritt nicht von selbst ein, Sie müssen sie verlangen. Stellen Sie das Verlangen schriftlich und rechtzeitig vor dem Vertragsende.

Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Absatz 4 BBiG). Im Handwerk heißt sie Gesellenprüfung (§ 31 Absatz 1 Satz 1 HwO).

Beispiel mit angenommenen Daten
EreignisDatum
Vertragsende laut Ausbildungsvertrag31.01.2027
Abschlussprüfung nicht bestandenJanuar 2027
Nächstmögliche WiederholungsprüfungSommer 2027
Ende der Ausbildung nach Verlangenbis zum Wiederholungstermin, höchstens 31.01.2028

Weiterarbeit nach der Ausbildung: § 24 BBiG

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG). Arbeiten Sie also am Tag nach dem Ende der Ausbildung ohne Absprache einfach weiter, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Einen Anspruch auf Übernahme regelt § 24 BBiG nicht. Die Vorschrift regelt, was bei Weiterbeschäftigung ohne Vereinbarung gilt. Wollen Betrieb und Sie die Zusammenarbeit fortsetzen, schließen Sie rechtzeitig vor dem Ende der Ausbildung einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Zeugnis: Ausbildungszeugnis und Prüfungszeugnis

Zum Ende haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis des Ausbildenden nach dem Berufsbildungsgesetz. Es muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Verlangen werden auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen.

Davon zu unterscheiden ist das Zeugnis über die Abschlussprüfung. Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BBiG; im Handwerk § 31 Absatz 2 Satz 1 HwO).

AusbildungszeugnisPrüfungszeugnis
Worüberdie gesamte Ausbildungszeit im Betriebdas Ergebnis der Abschlussprüfung
Ausstellerder Ausbildendenicht der Betrieb
EnthältArt, Dauer, Ziel, erworbene Kenntnisse, auf Verlangen Verhalten und LeistungPrüfungsergebnis

Berichtsheft und Unterlagen am Ende

Der Ausbildungsnachweis war Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Eine Aufbewahrungsfrist für den Nachweis selbst nennen § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG und § 14 Absatz 2 BBiG nicht. Sichern Sie ihn trotzdem. Nach Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung endete, bewahren die Ausbildenden die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis drei Jahre lang auf (§ 11 Absatz 2 Satz 4 BBiG).

Mit heftwerk liefert ein Gesamtexport jederzeit alle bestätigten Wochen. Der Nachweis als PDF folgt dem Aufbau des IHK-Nachweises: Deckblatt, Übersicht aller Wochen, ein Blatt je Woche.

Häufige Fragen

Endet die Ausbildung mit der Abschlussprüfung oder zum Vertragsdatum?

Mit dem früheren von beiden. Wer die Prüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer besteht, ist mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss fertig (§ 21 Absatz 2 BBiG). Sonst endet die Ausbildung zum vereinbarten Datum (§ 21 Absatz 1 BBiG).

Bekomme ich nach der Ausbildung automatisch einen Arbeitsvertrag?

Nein, einen Anspruch auf Übernahme regelt § 24 BBiG nicht. Die Vorschrift greift nur, wenn Sie nach dem Ende ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt werden. Dann gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Wie oft kann ich die Abschlussprüfung wiederholen?

Zweimal. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

Muss der Betrieb mich weiterbeschäftigen, wenn ich nicht bestanden habe?

Auf Ihr Verlangen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG). Sie müssen das Verlangen stellen, es tritt nicht von selbst ein.

Bekomme ich ein Zeugnis vom Ausbildungsbetrieb?

Ja. Zum Ende der Berufsausbildung haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis des Ausbildenden. Es nennt Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf Ihr Verlangen kommen Verhalten und Leistung dazu.

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen

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