Jugendarbeitsschutz für minderjährige Azubis
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt neben dem Berufsbildungsgesetz das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 15 Absatz 3 BBiG). Es erlaubt höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 8 Absatz 1 JArbSchG), verlangt feste Pausen von 30 oder 60 Minuten (§ 11 Absatz 1 JArbSchG), gibt je nach Alter 25 bis 30 Werktage Urlaub (§ 19 Absatz 2 JArbSchG) und fordert ärztliche Untersuchungen vor Beginn und nach einem Jahr (§ 32 JArbSchG und § 33 JArbSchG).
Stand: 15.10.2026
Wer als Jugendlicher gilt und was das bedeutet
Das Berufsbildungsgesetz verweist für Auszubildende unter 18 Jahren auf das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 15 Absatz 3 BBiG). Die Regeln gelten unabhängig davon, ob Sie in Industrie, Handwerk oder Büro ausgebildet werden. Wer 18 wird, wird nicht mehr als Jugendlicher beschäftigt, es gelten dann die Regeln für Erwachsene. Eine Ausnahme: Das Verbot, vor einem Berufsschulunterricht zu beschäftigen, der vor 9 Uhr beginnt, gilt auch für über 18-Jährige, die noch berufsschulpflichtig sind (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 JArbSchG).
| Thema | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | höchstens 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich | § 8 Absatz 1 JArbSchG |
| Berufsschule | Freistellung, kein Entgeltausfall | § 9 Absatz 1 Satz 1 JArbSchG, § 9 Absatz 3 JArbSchG |
| Pausen | 30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden | § 11 Absatz 1 Satz 2 JArbSchG |
| Urlaub | 30, 27 oder 25 Werktage je nach Alter | § 19 Absatz 2 JArbSchG |
| Untersuchungen | Erstuntersuchung und Nachuntersuchung nach einem Jahr | § 32 JArbSchG, § 33 JArbSchG |
| Prüfungen | Freistellung, auch am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung | § 10 Absatz 1 JArbSchG |
Arbeitszeit: acht Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Absatz 1 JArbSchG). Berufsschultage und Berufsschulwochen zählen mit der durchschnittlichen täglichen beziehungsweise wöchentlichen Ausbildungszeit auf die Arbeitszeit (§ 15 Absatz 2 BBiG).
| Tag | Tätigkeit | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Betrieb | 8 |
| Dienstag | Betrieb | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule (mehr als fünf Unterrichtsstunden) | 8 (angerechnet) |
| Donnerstag | Betrieb | 8 |
| Freitag | Betrieb | 8 |
| Summe | 40 |
Berufsschule: Freistellung und Beschäftigungsverbote
Der Arbeitgeber muss Jugendliche für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 JArbSchG). Er darf sie nicht beschäftigen vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt, an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, und das einmal in der Woche, sowie in Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. In Blockwochen sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
Durch den Besuch der Berufsschule darf kein Entgeltausfall eintreten (§ 9 Absatz 3 JArbSchG). Hat Ihre Berufsschule an einem Tag nur vier Unterrichtsstunden, darf der Betrieb Sie nach dem Unterricht beschäftigen, solange die Höchstarbeitszeit eingehalten ist.
Pausen nach § 11 JArbSchG
Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden (§ 11 Absatz 1 Satz 1 JArbSchG).
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| mehr als 4,5 bis 6 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 6 Stunden | 60 Minuten |
Als Ruhepause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, und länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause arbeiten (§ 11 Absatz 1 Satz 3 JArbSchG, § 11 Absatz 2 Satz 2 JArbSchG).
Urlaub: 25 bis 30 Werktage
Der Arbeitgeber muss Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub gewähren (§ 19 Absatz 1 JArbSchG). Die Dauer hängt vom Alter zu Beginn des Kalenderjahres ab.
Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also einschließlich Samstag (§ 3 Absatz 2 BUrlG). Bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen 30 Werktage 25 Urlaubstagen. Wer zum Beispiel am 15. März 2009 geboren ist, war am 1. Januar 2026 noch nicht 17 und hat für 2026 mindestens 27 Werktage.
Der Urlaub soll in die Berufsschulferien fallen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 JArbSchG). Liegt er außerhalb, gibt es für jeden Berufsschultag, den Sie während des Urlaubs besuchen, einen weiteren Urlaubstag (§ 19 Absatz 3 Satz 2 JArbSchG). Volljährige Auszubildende haben mindestens 24 Werktage (§ 3 Absatz 1 BUrlG).
| Alter zu Beginn des Kalenderjahres | Mindesturlaub |
|---|---|
| noch nicht 16 Jahre | 30 Werktage (§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 JArbSchG) |
| noch nicht 17 Jahre | 27 Werktage (§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 JArbSchG) |
| noch nicht 18 Jahre | 25 Werktage (§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 JArbSchG) |
Untersuchungen: Erst- und Nachuntersuchung
Wer als Jugendlicher in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung dieses Arztes vorliegt (§ 32 Absatz 1 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss sich der Arbeitgeber die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen lassen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 JArbSchG). Diese Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 JArbSchG).
Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat (§ 33 Absatz 3 JArbSchG). Planen Sie den Termin deshalb rechtzeitig vor dem ersten Jahrestag.
| Zeitpunkt | Pflicht | Fundstelle |
|---|---|---|
| vor Ausbildungsbeginn | Untersuchung höchstens 14 Monate vorher, Bescheinigung beim Betrieb | § 32 Absatz 1 JArbSchG |
| ein Jahr nach Beginn | Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung, höchstens drei Monate alt | § 33 Absatz 1 JArbSchG |
| nach 14 Monaten | ohne Bescheinigung keine Weiterbeschäftigung | § 33 Absatz 3 JArbSchG |
Prüfungen und gesetzliche Vertreter
Der Arbeitgeber muss Jugendliche für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freistellen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen durchzuführen sind, sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht (§ 10 Absatz 1 JArbSchG). Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten (§ 10 Absatz 2 Satz 2 JArbSchG). Dasselbe sieht für alle Auszubildenden § 15 Absatz 1 BBiG vor.
Bei minderjährigen Auszubildenden soll nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen vom Ausbildungsnachweis Kenntnis erhalten und das bestätigen. Das ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Empfehlung. Für eine Kündigung brauchen minderjährige Auszubildende die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Häufige Fragen
Wie lange darf ich als minderjähriger Azubi am Tag arbeiten?
Höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 8 Absatz 1 JArbSchG). Berufsschulzeiten zählen mit der durchschnittlichen Ausbildungszeit dazu (§ 15 Absatz 2 BBiG).
Muss ich nach dem Berufsschultag noch in den Betrieb?
Nicht an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, aber nur einmal pro Woche (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JArbSchG). An anderen Berufsschultagen darf der Betrieb Sie nach dem Unterricht beschäftigen, wenn die Höchstarbeitszeit eingehalten ist.
Darf der Betrieb mich ohne ärztliche Untersuchung beschäftigen?
Nein. Wer als Jugendlicher in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate untersucht worden ist und dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegt (§ 32 Absatz 1 JArbSchG).
Wann ist die Nachuntersuchung fällig?
Ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung muss sich der Arbeitgeber die Bescheinigung vorlegen lassen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 JArbSchG). Nach Ablauf von 14 Monaten darf er Sie ohne Bescheinigung nicht weiterbeschäftigen (§ 33 Absatz 3 JArbSchG).
Gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch im Handwerk?
Ja. Das Gesetz gilt unabhängig von der Branche für alle Auszubildenden unter 18 Jahren (§ 15 Absatz 3 BBiG). Im Handwerk ändert sich dadurch nichts an Arbeitszeit, Pausen oder Urlaub.
Quellen
- § 9 JArbSchG: Berufsschule, abgerufen am 15.10.2026
- § 11 JArbSchG: Ruhepausen, Aufenthaltsräume, abgerufen am 15.10.2026
- § 19 JArbSchG: Urlaub, abgerufen am 15.10.2026
- § 32 JArbSchG: Erstuntersuchung, abgerufen am 15.10.2026
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