Welche Voraussetzungen gelten für die Zulassung zur Abschlussprüfung?
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 1 BBiG zuzulassen, wer drei Voraussetzungen erfüllt: Er hat die Ausbildungsdauer zurückgelegt oder die Ausbildung endet spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin, er hat an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und den Ausbildungsnachweis vorgelegt, und sein Ausbildungsverhältnis ist eingetragen. Im Handwerk gilt für die Gesellenprüfung § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO. Die Anmeldung läuft in der Praxis über den Ausbildungsbetrieb.
Stand: 15.10.2026
Die drei Voraussetzungen nach § 43 Absatz 1 BBiG
Alle drei Voraussetzungen stehen in § 43 Absatz 1 BBiG. Fehlt eine, wird nicht zugelassen.
| Stelle | Voraussetzung | Was das heißt |
|---|---|---|
| Erste Voraussetzung | Ausbildungsdauer zurückgelegt, oder Ende nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin | Sie haben die Ausbildungszeit hinter sich oder stehen kurz vor dem Ende |
| Zweite Voraussetzung | An vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und den Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch über den Ausbildenden vorgelegt | Teilnahme an der Zwischenprüfung, Berichtsheft liegt vor |
| Dritte Voraussetzung | Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, oder nicht eingetragen aus einem Grund, den weder Auszubildende noch gesetzliche Vertreter zu vertreten haben | Ihr Vertrag ist bei der Kammer eingetragen |
Das Berichtsheft als Voraussetzung
Der Ausbildungsnachweis muss nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG geführt und für die Zulassung über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Die Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses sieht vor, dass der von Ausbilder und Auszubildendem abgezeichnete Nachweis Zulassungsvoraussetzung ist. Ob Ihre Kammer ihn vollständig oder stichprobenartig prüft, ist Kammerpraxis.
Bewertet wird der Nachweis nach der Empfehlung nicht: Er geht weder in die Zwischen- noch in die Abschlussprüfung als Note ein. Er muss vorliegen, mehr nicht.
Ohne Ausbildungsnachweis keine Zulassung. Mit Nachweis gibt es dafür keine Note.
Gesellenprüfung im Handwerk
Im Handwerk gilt für die Gesellenprüfung die Handwerksordnung, nicht § 43 Absatz 1 BBiG (§ 3 Absatz 3 BBiG). Zur Gesellenprüfung ist unter anderem zuzulassen, wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO).
Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Voraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 37a Absatz 1 HwO). Für die Gesellenprüfung gelten die Begriffe Lehrling und Handwerkskammer, die Voraussetzung zum Ausbildungsnachweis ist dieselbe. Wo der Wortlaut abweicht, gilt die Handwerksordnung.
Vorzeitige Zulassung und Zulassung ohne Ausbildung
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). Im Handwerk steht das in § 37 Absatz 1 HwO.
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der als Ausbildungsdauer vorgeschriebenen Zeit in dem Beruf tätig gewesen ist (§ 45 Absatz 2 Satz 1 BBiG).
Anmeldung über den Betrieb
In der Praxis meldet der Ausbildungsbetrieb Sie zur Prüfung an. Die Kammer prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Zulassung. Die Termine und die Fristen für die Anmeldung legt die Kammer fest, sie unterscheiden sich je nach Kammer und Prüfungstermin.
Klären Sie früh mit Ihrem Ausbilder, wer die Anmeldung vornimmt und was die Kammer dazu verlangt. Prüfen Sie in dieser Zeit auch, ob Ihr Berichtsheft vollständig ist. Fehlende Wochen tragen Sie nach.
- Prüfungstermin und Anmeldefrist bei der Kammer erfragen.
- Eintragungsbestätigung des Ausbildungsverhältnisses bereithalten.
- Ausbildungsnachweis vollständig und bestätigt vorlegen können.
- Klären, ob die Zwischenprüfung oder Teil 1 absolviert ist.
Was nach der Zulassung gilt
Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Absatz 4 BBiG). Sie kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG).
Für die Prüfung sind Sie freigestellt, auch am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BBiG).
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für die Zulassung zur Abschlussprüfung?
Drei: die zurückgelegte Ausbildungsdauer oder ein Ende höchstens zwei Monate nach dem Prüfungstermin, die Teilnahme an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen mit vorgelegtem Ausbildungsnachweis und die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses (§ 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BBiG).
Muss ich das Berichtsheft zur Zulassung vorlegen?
Ja. Der Ausbildungsnachweis muss über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Im Handwerk gilt dasselbe für die Gesellenprüfung (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO).
Wer meldet mich zur Abschlussprüfung an?
In der Praxis der Ausbildungsbetrieb. Die Kammer legt Termine und Anmeldefristen fest und entscheidet über die Zulassung. Fragen Sie rechtzeitig bei Ihrem Ausbilder nach.
Wann werde ich vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen?
Wenn Ihre Leistungen es rechtfertigen und Betrieb und Berufsschule angehört wurden (§ 45 Absatz 1 BBiG). Im Handwerk gilt § 37 Absatz 1 HwO.
Was gilt für die Gesellenprüfung?
Im Handwerk regelt die Handwerksordnung die Zulassung zur Gesellenprüfung. Auch dort muss der Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt werden (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO).
Quellen
- Berufsbildungsgesetz: Zulassung zur Abschlussprüfung, abgerufen am 15.10.2026
- Handwerksordnung: Zulassung zur Gesellenprüfung, abgerufen am 15.10.2026
- § 45 BBiG: Zulassung in besonderen Fällen, abgerufen am 15.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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