Ausbildung in Teilzeit: So funktioniert die Teilzeitberufsausbildung
Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden (§ 7a Absatz 1 Satz 1 BBiG). Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf um höchstens 50 Prozent gekürzt werden (§ 7a Absatz 1 Satz 3 BBiG), bei einer 40-Stunden-Woche bleiben also mindestens 20 Stunden. Die Ausbildung dauert dann entsprechend länger, höchstens das Eineinhalbfache der Vollzeitdauer (§ 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG).
Stand: 15.10.2026
Wie die Teilzeitausbildung rechtlich funktioniert
Der Wortlaut von § 7a Absatz 1 Satz 1 BBiG nennt keine besondere Voraussetzung wie Kinderbetreuung oder Pflege. Es braucht aber eine Vereinbarung im Ausbildungsvertrag: Darin wird die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit für die gesamte Ausbildungsdauer oder für einen Teil davon festgelegt (§ 7a Absatz 1 BBiG). Der Betrieb muss also zustimmen.
Im Handwerk steht dieselbe Möglichkeit in § 27b Absatz 1 Satz 1 HwO.
Wie viele Stunden mindestens: Rechenbeispiele
Das Gesetz nennt keine feste Stundenzahl, sondern nur die Grenze: Die Kürzung darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Absatz 1 Satz 3 BBiG). Maßgeblich ist die Vollzeit im Betrieb. Die Tabelle zeigt, wie sich die Dauer rechnerisch ergibt, wenn die Vollzeitausbildung 36 Monate dauert.
| Wochenstunden (Vollzeit 40) | Anteil an der Vollzeit | Rechnerische Dauer bei 36 Monaten | Dauer nach Höchstgrenze |
|---|---|---|---|
| 36 | 90 Prozent | 40 Monate | 40 Monate |
| 32 | 80 Prozent | 45 Monate | 45 Monate |
| 30 | 75 Prozent | 48 Monate | 48 Monate |
| 24 | 60 Prozent | 60 Monate | 54 Monate |
| 20 | 50 Prozent | 72 Monate | 54 Monate |
Die Höchstgrenze ist das Eineinhalbfache der Vollzeitdauer, bei 36 Monaten also 54 Monate.
Verlängert sich die Ausbildung?
Ja. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG). Die Dauer wird auf volle Monate abgerundet (§ 7a Absatz 2 BBiG). Auf Verlangen der Auszubildenden kann sich die Ausbildung über die Höchstdauer hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängern (§ 7a BBiG).
Teilzeit und Verkürzung lassen sich verbinden: Der Antrag auf Eintragung des Teilzeitvertrags kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 BBiG verbunden werden (§ 7a BBiG).
Berufsschule und Prüfungen in der Teilzeitausbildung
Auch in Teilzeit gelten die Freistellungsregeln des § 15 BBiG. Der Betrieb muss Sie für den Unterricht freistellen, und die Unterrichtszeit zählt auf die Ausbildungszeit (§ 15 Absatz 1 BBiG, § 15 Absatz 2 BBiG). Wie Berufsschule und Teilzeit im Stundenplan zusammenpassen, klären Sie vor Vertragsschluss mit Betrieb und Berufsschule.
Zwischen- und Abschlussprüfung finden auch in Teilzeit statt (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BBiG, § 37 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Den Ausbildungsnachweis führen Sie auch in Teilzeit, mit den tatsächlich geleisteten Tagen und Stunden. Zur Zulassung gehört, dass Sie ihn vorgelegt haben (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG).
Vergütung in Teilzeit
Auch in Teilzeit gilt die Pflicht zur angemessenen, steigenden Vergütung (§ 17 BBiG). Die Vergütung darf bei Teilzeit gekürzt werden, aber nicht stärker, als die Arbeitszeit gekürzt wird. Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Bei 30 statt 40 Wochenstunden (75 Prozent) darf eine Vollzeitvergütung von 1.000 Euro auf nicht weniger als 750 Euro sinken.
Urlaub in Teilzeit
Die Dauer des Urlaubs steht im Ausbildungsvertrag (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 BBiG). Das Bundesurlaubsgesetz nennt als Mindestmaß 24 Werktage im Jahr (§ 3 Absatz 1 BUrlG), gerechnet mit einer Sechs-Tage-Woche. Wer an weniger Tagen pro Woche ausgebildet wird, rechnet den Anspruch auf seine Arbeitstage um.
So kommen Sie zur Teilzeitausbildung
- Klären Sie mit dem Ausbildungsbetrieb, wie viele Stunden pro Tag oder Woche Sie leisten wollen.
- Legen Sie die Kürzung für die gesamte Ausbildung oder einen Teil davon im Ausbildungsvertrag fest.
- Fragen Sie die zuständige Kammer nach dem Verfahren zur Eintragung des Vertrags.
- Prüfen Sie mit dem Betrieb, ob die Ausbildungsinhalte in der verlängerten Zeit nach dem Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden muss ich in Teilzeit mindestens arbeiten?
Das Gesetz nennt keine feste Stundenzahl. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf um höchstens 50 Prozent gekürzt werden (§ 7a Absatz 1 Satz 3 BBiG). Bei 40 Stunden in Vollzeit sind das mindestens 20 Stunden pro Woche.
Verlängert sich die Ausbildung bei Teilzeit?
Ja. Die Dauer verlängert sich entsprechend, höchstens bis zum Eineinhalbfachen der Vollzeitdauer (§ 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG). Bei einer dreijährigen Ausbildung sind das höchstens viereinhalb Jahre.
Brauche ich einen besonderen Grund für die Teilzeitausbildung?
Im Wortlaut von § 7a Absatz 1 Satz 1 BBiG steht kein besonderer Grund. Die Kürzung muss aber im Ausbildungsvertrag vereinbart werden, der Betrieb muss also zustimmen.
Gibt es die Teilzeitausbildung auch im Handwerk?
Ja. Im Handwerk kann die Berufsausbildung nach § 27b Absatz 1 Satz 1 HwO in Teilzeit durchgeführt werden.
Wird die Vergütung in Teilzeit gekürzt?
Sie darf gekürzt werden, aber nicht stärker, als die Arbeitszeit gekürzt wird. Wie hoch die Vergütung ist, steht im Ausbildungsvertrag (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 BBiG).
Quellen
- § 7a BBiG: Teilzeitberufsausbildung, abgerufen am 15.10.2026
- BBiG, Vergütungsanspruch, abgerufen am 15.10.2026
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