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Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?

Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, muss mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag schließen (§ 10 Absatz 1 BBiG). Den wesentlichen Inhalt fasst der Ausbildende unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform ab (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem Gliederung und Ziel der Ausbildung, Probezeit, Vergütung, Überstunden, Urlaub und die Form des Ausbildungsnachweises. Das Ausbildungsverhältnis wird bei der zuständigen Kammer eingetragen.

Stand: 15.10.2026

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Wer muss den Ausbildungsvertrag schließen?

Die Pflicht trifft den Ausbildenden: Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 Absatz 1 BBiG). Ausbildender ist der Betrieb als Vertragspartner, nicht der Ausbilder, der die Ausbildung im Alltag leitet.

Der Ausbilder ist eine andere Rolle. Wer fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt (§ 28 Absatz 2 Satz 1 BBiG).

Form: Textform und Empfangsbestätigung

Das Gesetz verlangt, dass Ausbildende den wesentlichen Inhalt des Vertrages unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform abfassen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Textform bedeutet: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, also Papier, aber auch ein Dokument per E-Mail.

Auszubildende müssen den Empfang der Vertragsabfassung bestätigen (§ 13 Satz 2 Nummer 8 BBiG). Die Kammern geben in der Praxis Vertragsmuster aus, die von Ausbildendem und Auszubildendem unterschrieben werden, bei Minderjährigen auch von den gesetzlichen Vertretern. Das ist Kammerpraxis, maßgeblich ist Ihre zuständige Kammer.

Pflichtangaben: Das steht nach § 11 BBiG im Vertrag

Die Vertragsabfassung enthält mindestens die Angaben aus § 11 Absatz 1 Satz 2 BBiG. Die folgende Tabelle nennt die Angaben, auf die Ausbildungsbetriebe und Auszubildende im Alltag am häufigsten zurückkommen.

Ausgewählte Pflichtangaben im Ausbildungsvertrag
AngabeWas genauFundstelle
Gliederung und ZielArt, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet wird§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBiG
ProbezeitDauer der Probezeit§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BBiG
VergütungZahlung und Höhe der Vergütung sowie ihre Zusammensetzung, wenn sie aus mehreren Bestandteilen besteht§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 BBiG
ÜberstundenVergütung oder Ausgleich von Überstunden§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BBiG
UrlaubDauer des Urlaubs§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 BBiG
AusbildungsnachweisDie Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 BBiG

Die Nummerierung hat sich geändert. Maßgeblich ist die aktuelle Fassung von § 11 BBiG, nicht ältere Ratgeber.

Was die Kammermuster zusätzlich verlangen

Die Vertragsmuster der Kammern fragen über das Gesetz hinaus nach Angaben, die für die Eintragung nötig sind: Daten zu Betrieb, Ausbilder und Auszubildendem, den Ausbildungsberuf, Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses, die Ausbildungsstätte sowie bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Kammer und Beruf.

Das ist Kammerpraxis, kein Gesetzestext. Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Kammer nach dem aktuellen Muster, bevor Sie einen eigenen Vertrag aufsetzen.

Eintragung bei der Kammer

Das Berufsausbildungsverhältnis wird in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Im Handwerk heißt es Lehrlingsrolle. Die Eintragung ist keine Formalie: Sie ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 3 BBiG).

In der Praxis beantragt der Ausbildungsbetrieb die Eintragung nach Vertragsschluss bei der zuständigen Kammer. Wie der Antrag gestellt wird und welche Unterlagen dazugehören, legt Ihre zuständige Kammer fest. Prüfen Sie die eingetragenen Angaben wie Namen, Geburtsdatum, Beruf sowie Beginn und Ende, und melden Sie Fehler früh.

Aufbewahren: drei Jahre nach Ablauf des Jahres

Ausbildende bewahren die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang auf (§ 11 Absatz 2 Satz 4 BBiG).

Beispiel: Endet das Ausbildungsverhältnis am 31.08.2027, läuft das Jahr 2027 am 31.12.2027 ab. Die Unterlagen sind dann bis zum 31.12.2030 aufzubewahren.

Gilt das auch im Handwerk?

Ja. Die §§ 10 bis 26 BBiG gelten auch für Berufe der Handwerksordnung, darunter § 11 (§ 3 Absatz 3 BBiG). Handwerksbetriebe schließen ihren Vertrag mit dem Lehrling nach denselben Vorgaben. Eingetragen wird bei der Handwerkskammer.

Häufige Fragen

Muss der Ausbildungsvertrag schriftlich sein?

Das Gesetz verlangt die Textform für die Vertragsabfassung (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Fragen Sie Ihre zuständige Kammer nach dem Verfahren.

Bis wann muss der Ausbildungsvertrag vorliegen?

Unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBiG).

Was muss im Ausbildungsvertrag zur Vergütung stehen?

Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, wenn sie aus mehreren Bestandteilen besteht (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Dazu kommt die Angabe, ob Überstunden vergütet oder ausgeglichen werden (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BBiG).

Steht das Berichtsheft im Ausbildungsvertrag?

Ja. Der Vertrag nennt die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 BBiG). Damit legen Betrieb und Auszubildende fest, ob der Nachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird.

Was brauchen Minderjährige zusätzlich?

Wer als Jugendlicher in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegt (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 JArbSchG). Die gesetzlichen Vertreter unterschreiben in der Praxis den Vertrag mit.

Quellen

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