Pflichten von Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz
Auszubildende haben acht gesetzliche Pflichten (§ 13 Satz 2 BBiG): Aufgaben sorgfältig ausführen, an freigestellten Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, Weisungen folgen, die Ordnung der Ausbildungsstätte beachten, Werkzeug und Maschinen pfleglich behandeln, Betriebsgeheimnisse wahren, einen Ausbildungsnachweis führen und den Empfang der Vertragsabfassung bestätigen. Übergeordnet sollen sich Auszubildende bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Ausbildungsziel erforderlich ist (§ 13 Satz 1 BBiG).
Stand: 15.10.2026
Die acht Pflichten im Überblick
| Fundstelle | Pflicht | Beispiel aus dem Alltag |
|---|---|---|
| § 13 Satz 2 Nummer 1 BBiG | aufgetragene Aufgaben sorgfältig ausführen | Der Kfz-Mechatroniker zieht die Radmuttern nach Drehmomentvorgabe an |
| § 13 Satz 2 Nummer 2 BBiG | an freigestellten Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen | Berufsschule, überbetriebliche Unterweisung, Prüfungen |
| § 13 Satz 2 Nummer 3 BBiG | Weisungen folgen | Die Ausbilderin legt fest, in welcher Reihenfolge Aufträge laufen |
| § 13 Satz 2 Nummer 4 BBiG | die Ordnung der Ausbildungsstätte beachten | Arbeitszeiten, Rauchverbot, Sicherheitsvorschriften |
| § 13 Satz 2 Nummer 5 BBiG | Werkzeug, Maschinen und Einrichtungen pfleglich behandeln | Messgeräte nach Gebrauch reinigen und zurücklegen |
| § 13 Satz 2 Nummer 6 BBiG | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren | Kundenlisten und Preiskalkulationen bleiben im Haus |
| § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG | schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis führen | Wochenbericht mit Tätigkeiten und Stunden |
| § 13 Satz 2 Nummer 8 BBiG | den Empfang der Vertragsabfassung bestätigen | Empfangsbestätigung auf dem Ausbildungsvertrag |
Pflichten 1 bis 3: Arbeiten, Lernen, Anweisungen folgen
Die erste Pflicht verlangt, dass Sie die Aufgaben, die Ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragen werden, sorgfältig ausführen (§ 13 Satz 2 Nummer 1 BBiG). Gemeint ist die Arbeitsqualität, die Sie in Ihrem Ausbildungsstand leisten können, nicht die eines Gesellen.
Die zweite Pflicht gilt für Ausbildungsmaßnahmen, für die Sie nach § 15 BBiG freigestellt werden (§ 13 Satz 2 Nummer 2 BBiG). Das sind Berufsschulunterricht, Prüfungen und Maßnahmen außerhalb des Betriebs wie überbetriebliche Lehrgänge. Wer freigestellt ist, muss auch hingehen.
Die dritte Pflicht verpflichtet Sie, Weisungen zu folgen, die Ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, Ausbildern oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 Satz 2 Nummer 3 BBiG). Nicht jeder im Betrieb darf Ihnen Anweisungen geben. Der Betrieb darf Ihnen ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und Ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Absatz 3 BBiG).
Pflichten 4 bis 6: Ordnung, Werkzeug, Geheimnisse
Die vierte Pflicht betrifft die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung (§ 13 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Dazu zählen Arbeitszeiten, Pausenregeln, Sicherheits- und Hygienevorschriften sowie Regeln zum Umgang mit dem Handy am Arbeitsplatz, soweit der Betrieb sie aufgestellt hat.
Die fünfte Pflicht verlangt, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln (§ 13 Satz 2 Nummer 5 BBiG). Wer ein Gerät fahrlässig beschädigt, kann abgemahnt werden. Zur Haftung für Schäden gibt das Berufsbildungsgesetz nichts vor.
Die sechste Pflicht verpflichtet Sie, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für sich zu behalten (§ 13 Satz 2 Nummer 6 BBiG). Dazu gehören zum Beispiel Kundendaten, Preislisten und interne Verfahren. Fragen Sie im Zweifel Ihren Ausbilder, was nicht nach außen gelangen soll.
Pflicht 7: Ausbildungsnachweis führen
Das Gesetz verlangt, dass Sie einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis führen (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Die Ausbildenden müssen Sie dazu anhalten, ihn regelmäßig durchsehen und Ihnen Gelegenheit geben, ihn am Arbeitsplatz zu führen (§ 14 Absatz 2 BBiG). Zur Abschlussprüfung werden Sie nur zugelassen, wenn Sie ihn vorgelegt haben (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Im Handwerk gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO.
Wie der Nachweis aussieht, steht nicht im Gesetz. Die Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses rät, ihn täglich oder wöchentlich in einfacher Form zu führen, ungefähr eine DIN-A4-Seite je Woche. Verbindlich ist, was Ihr Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 BBiG festlegt und was Ihre Kammer verlangt.
Mit heftwerk tragen Auszubildende ihre Woche nach Tagen und Stunden ein, am Telefon oder am Rechner im Browser. Der zuständige Ausbilder gibt die Woche frei oder gibt sie mit Kommentar zurück. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos.
Pflicht 8: Empfang der Vertragsabfassung bestätigen
Die Ausbildenden müssen den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrags unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform abfassen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Sie bestätigen, dass Sie diese Vertragsabfassung erhalten haben (§ 13 Satz 2 Nummer 8 BBiG). Das ist eine Empfangsbestätigung, kein neuer Vertrag. Die Ausbildenden bewahren die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis nach Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung endete, drei Jahre lang auf (§ 11 Absatz 2 Satz 4 BBiG).
Was bei Verstößen gegen die Pflichten passiert
Eine einzelne Pflichtverletzung führt nicht sofort zur Kündigung. In der Regel ist zuerst eine Abmahnung vorgesehen. Schwere oder wiederholte Verstöße können nach der Probezeit einen wichtigen Grund für die Kündigung bilden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG). In der Probezeit ist die Kündigung jederzeit ohne Frist möglich (§ 22 Absatz 1 BBiG).
Umgekehrt haben auch die Ausbildenden Pflichten, etwa Ausbildung, kostenlose Ausbildungsmittel und Vergütung. Verletzt der Betrieb sie, kann das für Sie ein Grund sein, die Kammer einzuschalten.
Häufige Fragen
Muss ich jede Anweisung im Betrieb befolgen?
Nein. Sie müssen Weisungen folgen, die Ihnen im Rahmen der Ausbildung von Ausbildenden, Ausbildern oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 Satz 2 Nummer 3 BBiG). Die Aufgaben müssen dem Ausbildungszweck dienen und Ihren körperlichen Kräften angemessen sein (§ 14 Absatz 3 BBiG).
Muss ich den Empfang des Ausbildungsvertrags bestätigen?
Ja. Das Gesetz verpflichtet Sie, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen (§ 13 Satz 2 Nummer 8 BBiG). Das ist keine zweite Unterschrift unter den Vertrag, sondern ein Nachweis, dass Sie ihn erhalten haben.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Zuerst folgt in der Regel eine Abmahnung. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann der Betrieb nach der Probezeit aus wichtigem Grund kündigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG). In der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit ohne Frist möglich.
Gelten die Pflichten der Azubis auch im Handwerk?
Ja. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Pflichten der Auszubildenden gelten auch dort, weil § 3 Absatz 3 BBiG nur andere Teile des Gesetzes ausnimmt. Für die Zulassung zur Gesellenprüfung verweist § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO ausdrücklich auf § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG.
Muss mein Ausbilder meinen Ausbildungsnachweis unterschreiben?
Das Gesetz schreibt keine Unterschrift vor. Es verlangt, dass die Ausbildenden den Nachweis regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Die Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses sieht eine Bestätigung mit Datum und Unterschrift vor, bei elektronischen Nachweisen eine andere elektronische Bestätigung.
Quellen
- BBiG, Verhalten während der Berufsausbildung, abgerufen am 15.10.2026
- BBiG, Berufsausbildung, abgerufen am 15.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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