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Ausbildung kündigen: Probezeit, Frist und Schriftform

In der Probezeit können beide Seiten die Ausbildung jederzeit ohne Frist kündigen (§ 22 Absatz 1 BBiG). Danach kann der Betrieb nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen. Auszubildende können mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Absatz 2 BBiG). Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine E-Mail genügt nicht (§ 22 Absatz 3 BBiG).

Stand: 15.10.2026

Die Regeln im Überblick

Zeitpunkt und FallWer kündigtFristGrund angeben?
In der ProbezeitAuszubildende oder BetriebkeineNein
Nach der Probezeit, wichtiger GrundAuszubildende oder Betriebkeine, aber innerhalb von zwei Wochen nach KenntnisJa
Nach der Probezeit, Aufgabe der Ausbildung oder Berufswechselnur Auszubildendevier WochenJa

Nach der Probezeit kann der Betrieb keine ordentliche Kündigung mit Frist aussprechen.

Kündigung in der Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit (§ 20 Satz 1 BBiG). Sie dauert mindestens einen Monat und höchstens vier Monate (§ 20 Satz 2 BBiG). Währenddessen kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG). Gründe müssen Sie nicht nennen, denn das Gesetz verlangt sie nur für die Kündigungen nach der Probezeit (§ 22 Absatz 3 BBiG).

Die Kündigung muss schriftlich sein und der anderen Seite noch vor Ende der Probezeit zugehen. Endet die Probezeit am 31. Dezember, sollte der Brief spätestens einige Tage vorher übergeben oder eingeworfen sein, möglichst gegen Empfangsbestätigung.

Kündigung nach der Probezeit: wichtiger Grund

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es einer Seite nicht zuzumuten ist, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der Ausbildungszeit fortzusetzen.

Denkbar sind zum Beispiel Diebstahl im Betrieb oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung. Auf Seiten der Auszubildenden kommt in Betracht, dass der Betrieb sie dauerhaft mit Aufgaben beschäftigt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen (§ 14 Absatz 3 BBiG). Ob ein Grund reicht, hängt vom Einzelfall ab.

Vor einer Kündigung durch den Betrieb soll in der Regel eine Abmahnung stehen. Ohne sie kann ein Gericht die Kündigung für unwirksam halten.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Absatz 4 Satz 1 BBiG).

Berufswechsel und Aufgabe der Ausbildung

Nach der Probezeit können Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 BBiG). Sie brauchen also keinen Streit mit dem Betrieb, um den Beruf zu wechseln. Sie müssen aber den Grund angeben.

Die vier Wochen laufen ab Zugang der Kündigung beim Betrieb, nicht ab dem Datum des Briefs.

Schriftform und Gründe: Was in die Kündigung gehört

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und in den Fällen des § 22 Absatz 2 BBiG die Kündigungsgründe nennen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Absatz 3 BBiG). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist daher unwirksam. Schriftlich heißt: ein Brief mit Ihrer Unterschrift.

Bei minderjährigen Auszubildenden braucht die Kündigung die vorherige Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Kündigt der Betrieb, ist die Erklärung gegenüber den gesetzlichen Vertretern abzugeben.

Alternativen zur Kündigung

Wenn beide Seiten die Ausbildung beenden wollen, können sie einen Aufhebungsvertrag schließen. Das Ende lässt sich dann frei vereinbaren. Der Betrieb muss dem aber zustimmen.

Bei Streit hilft die zuständige Kammer. Läuft ein vorgesehenes Güteverfahren, ist die Zwei-Wochen-Frist für die Kündigung aus wichtigem Grund bis zu dessen Ende gehemmt (§ 22 Absatz 4 BBiG).

Nach der Kündigung

Mit dem Ende der Ausbildung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis des Betriebs. Sichern Sie außerdem Ihren Ausbildungsnachweis, bevor Sie den Zugang zu Ihrem Berichtsheft verlieren.

Häufige Fragen

Wie kündige ich meine Ausbildung richtig?

Schriftlich, mit Unterschrift und mit Beendigungstermin. In der Probezeit brauchen Sie keine Frist und keinen Grund. Danach nennen Sie als Grund die Aufgabe der Ausbildung oder den Berufswechsel und halten vier Wochen Frist ein.

Kann der Betrieb mir in der Probezeit ohne Grund kündigen?

Ja. In der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG). Auch der Betrieb muss keine Gründe angeben, die Kündigung muss aber schriftlich sein.

Gilt eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail?

Nein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Absatz 3 BBiG). Gemeint ist ein unterschriebener Brief.

Kann ich nach der Probezeit ohne Grund kündigen?

Nein. Sie brauchen einen Grund: entweder einen wichtigen Grund ohne Frist oder die Aufgabe der Ausbildung beziehungsweise den Wechsel in einen anderen Beruf mit vier Wochen Frist. Der Grund muss in der Kündigung stehen.

Wie lange darf der Betrieb mit einer fristlosen Kündigung warten?

Höchstens zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen. Danach ist die Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam (§ 22 Absatz 4 Satz 1 BBiG). Läuft ein Güteverfahren, ist die Frist bis zu dessen Ende gehemmt.

Quellen

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