Ausbildung verkürzen: So kürzen Sie die Ausbildungszeit
Wer die Ausbildung verkürzt, bekommt von der Kammer ein früheres Vertragsende festgelegt. Das geht nach § 8 Absatz 1 BBiG auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreicht wird. Die zweite Möglichkeit ist die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Absatz 1 BBiG (Handwerk: § 37 Absatz 1 HwO), wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Eine Verlängerung gibt es nur in Ausnahmefällen (§ 8 Absatz 2 BBiG).
Stand: 15.10.2026
Verkürzung oder vorzeitige Zulassung: der Unterschied
Beide Wege führen dazu, dass Sie früher fertig sind, aber sie funktionieren verschieden. Bei der Verkürzung ändert sich das Vertragsende, bevor die Ausbildung läuft oder währenddessen. Bei der vorzeitigen Zulassung bleibt der Vertrag zunächst unverändert, und Sie treten früher zur Abschlussprüfung an.
| Verkürzung (§ 8 Absatz 1 BBiG) | Vorzeitige Zulassung (§ 45 Absatz 1 BBiG) | |
|---|---|---|
| Wer beantragt es? | Auszubildende und Ausbildende gemeinsam | Auszubildende, nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule |
| Voraussetzung | Zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreicht wird | Die Leistungen rechtfertigen die frühere Zulassung |
| Was ändert sich? | Die Ausbildungsdauer und damit das Vertragsende | Nur der Prüfungstermin; der Vertrag endet früher, wenn Sie bestehen (§ 21 Absatz 2 BBiG) |
| Wer entscheidet? | Die zuständige Stelle, also die Kammer | Die Kammer, nach Anhörung von Betrieb und Berufsschule |
| Handwerk | § 27c Absatz 1 Satz 1 HwO, Handwerkskammer | § 37 Absatz 1 HwO, Gesellenprüfung |
Bei der Verkürzung müssen beide Seiten zustimmen, bei der vorzeitigen Zulassung wird der Betrieb nur angehört.
Verkürzung nach § 8 Absatz 1 BBiG: Voraussetzungen
Das Gesetz verlangt zwei Dinge: einen gemeinsamen Antrag und die begründete Erwartung, dass Sie das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreichen. Eine feste Monatszahl oder eine Notengrenze nennt das Gesetz nicht. Der Hauptausschuss des BIBB kann dazu Empfehlungen beschließen (§ 8 BBiG). Wie viele Monate die Kammer kürzt und welche Noten sie sehen will, legt Ihre zuständige Kammer fest.
Fragen Sie vor dem Antrag bei der Kammer nach dem Formular und den Unterlagen.
Stellen Sie den Antrag möglichst früh, zum Beispiel zusammen mit dem Ausbildungsvertrag.
- Antragsformular der Kammer, von Auszubildenden und Ausbildenden unterschrieben
- Zeugnisse oder Bescheinigungen, die die Vorbildung belegen
- aktuelle Zeugnisse der Berufsschule, wenn die Ausbildung schon läuft
- bei Minderjährigen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
Fragen Sie die Kammer, welche Unterlagen sie verlangt, bevor Sie den Antrag abgeben.
Vorzeitige Zulassung nach § 45 Absatz 1 BBiG
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Im Handwerk steht dasselbe in § 37 Absatz 1 HwO. Die Entscheidung trifft die Kammer. Welche Noten ausreichen und bis wann der Antrag vor dem Prüfungstermin da sein muss, bestimmt die Kammer.
Bestehen Sie, endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses (§ 21 Absatz 2 BBiG). Bestehen Sie nicht, läuft das Ausbildungsverhältnis bis zum vereinbarten Ende weiter (§ 21 Absatz 1 BBiG). Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
Beispiel: Dreijährige Ausbildung mit Verkürzung
Ein Beispiel mit angenommenen Daten, damit der Ablauf klar wird. Die Monate der Kürzung sind frei gewählt, sie hängen von Ihrer Kammer ab.
| Schritt | Ohne Verkürzung | Mit Verkürzung um sechs Monate |
|---|---|---|
| Ausbildungsbeginn | 01.09.2026 | 01.09.2026 |
| Vertragsende | 31.08.2029 | 28.02.2029 |
| Antrag bei der Kammer | entfällt | gemeinsam von Auszubildendem und Betrieb |
| Abschlussprüfung | Sommer 2029 | Winter 2028/2029 |
Was sich durch die Verkürzung nicht ändert
Sie lernen dieselben Inhalte in kürzerer Zeit. Die Zwischenprüfung bleibt vorgeschrieben, solange die Abschlussprüfung nicht in zwei Teilen stattfindet (§ 48 Absatz 1 Satz 1 BBiG und § 48 Absatz 2 Nummer 1 BBiG). Den Ausbildungsnachweis führen Sie weiter, denn er ist Voraussetzung für die Zulassung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG; im Handwerk § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO).
Die Vergütung steigt mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich (§ 17 Absatz 1 BBiG). Wie sich die Stufen bei verkürzter Dauer verschieben, steht in Ihrem Vertrag.
Verlängerung der Ausbildung nach § 8 Absatz 2 BBiG
In Ausnahmefällen kann die Kammer auf Ihren Antrag die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Ausbildenden werden vorher gehört. Denkbar sind zum Beispiel lange Fehlzeiten durch Krankheit. Ob die Kammer verlängert, entscheidet sie im Einzelfall.
Andere Verlängerungen laufen anders: Bei Teilzeit verlängert sich die Ausbildung entsprechend (§ 7a Absatz 2 BBiG), nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung auf Ihr Verlangen um höchstens ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG).
So gehen Sie vor
- Sprechen Sie mit Ihrem Ausbilder, ob der Betrieb den Antrag mitträgt.
- Holen Sie bei der zuständigen Kammer das Formular und die Liste der Unterlagen.
- Reichen Sie den Antrag möglichst früh ein, bei der vorzeitigen Zulassung vor dem Anmeldeschluss zur Prüfung.
- Warten Sie die Entscheidung der Kammer ab und lassen Sie den Vertrag gegebenenfalls anpassen.
- Führen Sie den Ausbildungsnachweis lückenlos weiter.
Häufige Fragen
Wie viele Monate kann ich die Ausbildung verkürzen?
Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Nach § 8 Absatz 1 BBiG kürzt die Kammer, wenn zu erwarten ist, dass Sie das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreichen. Wie viele Monate das sind, entscheidet Ihre zuständige Kammer nach Vorbildung und Leistungen.
Kann der Betrieb die Verkürzung ablehnen?
Ja, denn der Antrag auf Verkürzung ist gemeinsam zu stellen (§ 8 Absatz 1 BBiG). Bei der vorzeitigen Zulassung nach § 45 Absatz 1 BBiG müssen die Ausbildenden dagegen nur angehört werden. Sie müssen nicht zustimmen.
Gilt die Verkürzung auch im Handwerk?
Ja, aber nach der Handwerksordnung. Die Handwerkskammer kürzt auf gemeinsamen Antrag von Lehrling und Ausbildendem (§ 27c Absatz 1 Satz 1 HwO). Die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung steht in § 37 Absatz 1 HwO.
Kann ich die Ausbildung auch verlängern?
Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Die Kammer kann auf Ihren Antrag verlängern, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (§ 8 Absatz 2 BBiG). Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, kann bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängern, höchstens um ein Jahr.
Wird bei verkürzter Ausbildung weniger gelernt?
Nein, die Inhalte bleiben gleich. Die Kammer kürzt nur, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreicht wird. Betrieb und Berufsschule müssen die Inhalte deshalb schneller vermitteln.
Quellen
- § 8 BBiG: Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, abgerufen am 15.10.2026
- § 45 BBiG: Zulassung in besonderen Fällen, abgerufen am 15.10.2026
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