Wie lange dauert die Probezeit in der Ausbildung?
Die Probezeit in der Ausbildung muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20 Satz 2 BBiG). Sie steht am Anfang des Ausbildungsverhältnisses (§ 20 Satz 1 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG), von beiden Seiten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, per E-Mail genügt sie nicht (§ 22 Absatz 3 BBiG).
Stand: 15.10.2026
Wie lange dauert die Probezeit?
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit (§ 20 Satz 1 BBiG). Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Satz 2 BBiG). Wie lang sie in Ihrem Fall ist, steht im Ausbildungsvertrag: Die Dauer der Probezeit gehört zu den Pflichtangaben (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BBiG).
Beispiel: Beginnt Ihre Ausbildung am 01.03.2027 und der Vertrag nennt vier Monate, endet die Probezeit am 30.06.2027. Lesen Sie Ihren Vertrag, die Dauer kann kürzer sein.
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG). Das gilt für Auszubildende und für den Betrieb.
Eine Begründung ist in der Probezeit nicht vorgeschrieben: Die Angabe der Kündigungsgründe verlangt das Gesetz nur für Kündigungen nach der Probezeit (§ 22 Absatz 3 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Nachricht per E-Mail oder Messenger genügt nicht.
- Schriftlich kündigen und das Schreiben unterschreiben.
- Das Schreiben so übergeben oder zustellen, dass Sie den Zugang nachweisen können.
- Bei Fragen die zuständige Kammer oder die Ausbildungsberatung ansprechen.
Kündigung in der Probezeit: jederzeit, ohne Frist, aber schriftlich.
Was gilt nach der Probezeit?
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen dem Kündigungsberechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Absatz 4 Satz 1 BBiG).
| In der Probezeit | Nach der Probezeit | |
|---|---|---|
| Kündigungsfrist | Keine (§ 22 Absatz 1 BBiG) | Aus wichtigem Grund ohne Frist; durch Auszubildende mit vier Wochen Frist bei Aufgabe oder Wechsel des Berufs (§ 22 Absatz 2 BBiG) |
| Kündigungsgründe | Nicht vorgeschrieben | Müssen angegeben werden (§ 22 Absatz 3 BBiG) |
| Form | Schriftlich | Schriftlich |
Lässt sich die Probezeit verlängern?
Über vier Monate hinaus nicht: Das ist die Höchstdauer (§ 20 Satz 2 BBiG). Der geprüfte Gesetzestext enthält keine Regel, nach der Fehlzeiten die Probezeit verlängern.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Kammern eine Verlängerung nach einer längeren Unterbrechung der Ausbildung anerkennen, ist nicht im Gesetz geregelt. Fragen Sie Ihre zuständige Kammer, bevor Sie eine Verlängerung unterschreiben.
Berichtsheft in der Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, also gelten auch die Pflichten von Anfang an. Dazu gehört der Ausbildungsnachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ihre erste Woche gehört ins Berichtsheft.
In heftwerk tragen Sie Ihre Woche nach Tagen und Stunden ein, am Telefon oder am Rechner im Browser. Der zuständige Ausbilder gibt sie frei oder gibt sie mit Kommentar zurück. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Vertrag schließt der Ausbildungsbetrieb.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Probezeit in der Ausbildung höchstens dauern?
Höchstens vier Monate, mindestens einen Monat (§ 20 Satz 2 BBiG). Die Dauer steht in Ihrem Ausbildungsvertrag.
Kann ich in der Probezeit ohne Grund kündigen?
Ja. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Absatz 3 BBiG).
Darf mein Betrieb mir in der Probezeit ohne Frist kündigen?
Ja, die Regel gilt für beide Seiten (§ 22 Absatz 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich sein. Bei Fragen zur Wirksamkeit wenden Sie sich an die Ausbildungsberatung Ihrer Kammer.
Zählt die Berufsschule zur Probezeit?
Die Probezeit gehört zum Berufsausbildungsverhältnis, das mit ihr beginnt (§ 20 Satz 1 BBiG). Für den Berufsschulunterricht werden Sie freigestellt, die Zeit zählt zur Ausbildungszeit (§ 15 Absatz 2 BBiG).
Bekomme ich in der Probezeit Vergütung?
Ja. Die Vergütung steht im Vertrag (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 BBiG) und gilt vom ersten Tag an.
Quellen
- § 20 BBiG: Probezeit, abgerufen am 15.10.2026
- § 22 BBiG: Kündigung, abgerufen am 15.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
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