Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ohne Ausbildungsnachweis keine Zulassung: Nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat, im Handwerk gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO für die Gesellenprüfung. Bewertet wird das Berichtsheft nicht: Die Empfehlung 156 des BIBB-Hauptausschusses sieht vor, dass der Nachweis in den Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewertet wird.
Stand: 15.10.2026
Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 43 Absatz 1 BBiG nennt drei Voraussetzungen. Der Ausbildungsnachweis ist eine davon, die anderen müssen ebenfalls vorliegen.
| Vorschrift | Voraussetzung |
|---|---|
| § 43 Absatz 1 Nummer 1 BBiG | Die Ausbildungsdauer ist zurückgelegt oder endet nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin. |
| § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG | An den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen wurde teilgenommen, und der Ausbildungsnachweis ist schriftlich oder elektronisch vorgelegt. |
| § 43 Absatz 1 Nummer 3 BBiG | Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, oder es ist aus einem Grund nicht eingetragen, den weder die Auszubildenden noch ihre gesetzlichen Vertreter zu vertreten haben. |
| § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO | Im Handwerk dieselbe Voraussetzung für die Gesellenprüfung. |
Wird das Berichtsheft bewertet?
Nein, nach der Empfehlung. Nummer 11 der Empfehlung 156 des BIBB-Hauptausschusses lautet: Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewertet. Eine Note für das Berichtsheft gibt es danach nicht.
Das Gesetz selbst äußert sich zur Bewertung nicht. Es verlangt nur das Vorlegen. Wie die zuständige Kammer die Vorlage prüft, regelt sie selbst.
Das Berichtsheft wird nicht benotet, ohne Vorlage gibt es aber keine Zulassung.
Wann muss das Berichtsheft abgegeben werden?
Das Gesetz nennt keinen Abgabetermin. § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG verlangt nur, dass der Nachweis vorgelegt wird. Termin und Weg legt die zuständige Kammer fest. Nach dem Gesetz wird der Nachweis „über den Ausbildenden oder die Ausbildende“ vorgelegt.
Fragen Sie deshalb früh bei der Kammer nach dem Abgabetermin und dem Format, möglichst vor der Anmeldung zur Prüfung. Bitten Sie den Ausbilder, die Wochen vorher abzuschließen und zu bestätigen.
Berichtsheft vergessen oder nicht fertig
Fehlt der Nachweis oder sind Wochen offen, fehlt eine Voraussetzung nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG. Gehen Sie so vor:
- Sofort mit dem Ausbilder sprechen und die offenen Wochen auflisten.
- Bei der zuständigen Kammer nachfragen, ob und wie fehlende Wochen nachgereicht werden können.
- Fehlende Wochen anhand von Kalender, Aufgaben und Unterlagen rekonstruieren und vom Ausbilder bestätigen lassen.
- Nichts erfinden: Eingetragen wird nur, was tatsächlich stattgefunden hat.
Gestreckte Abschlussprüfung: Der Nachweis zählt schon zum ersten Teil
Bei einer gestreckten Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen stattfindet, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden (§ 44 Absatz 1 BBiG). Zum ersten Teil wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG erfüllt (§ 44 Absatz 2 BBiG).
Der Ausbildungsnachweis muss also schon für den ersten Prüfungsteil vorliegen. Im Handwerk regelt § 36a Absatz 1 HwO die gesonderte Zulassung bei zwei Prüfungsteilen.
Checkliste vor der Anmeldung zur Prüfung
- Alle Wochen der Ausbildung sind geführt, auch Berufsschulwochen, Urlaub und Krankheit.
- Jede Woche ist vom Ausbilder bestätigt, so wie es die Empfehlung 156 vorsieht.
- Die Form entspricht dem Ausbildungsvertrag und den Hinweisen der Kammer.
- Ein Abgabetermin und ein Abgabeweg sind bei der Kammer erfragt.
- Eine Kopie oder ein Gesamtexport liegt vor.
Häufige Fragen
Wird das Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?
Nein, nach der Empfehlung 156 des BIBB-Hauptausschusses, Nummer 11: Der Ausbildungsnachweis wird im Rahmen der Zwischen- und Abschlussprüfungen nicht bewertet. Vorgelegt werden muss er trotzdem.
Wird man ohne Berichtsheft zur Prüfung zugelassen?
Nein. Nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG gehört die Vorlage des Ausbildungsnachweises zu den Zulassungsvoraussetzungen. Im Handwerk gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO.
Wann muss das Berichtsheft zur Prüfung abgegeben werden?
Das Gesetz nennt keinen Termin. Er wird von der zuständigen Kammer festgelegt. Fragen Sie vor der Anmeldung nach Abgabeweg, Format und Frist.
Muss der Ausbilder das Berichtsheft vor der Prüfung noch einmal bestätigen?
Das Gesetz verlangt nur die Vorlage (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach Nummer 2 der Empfehlung 156 ist ein vom Ausbilder und von den Auszubildenden abgezeichneter Nachweis vorzulegen. Lassen Sie die letzten Wochen daher vor der Abgabe bestätigen.
Quellen
- Zulassung zur Abschlussprüfung im Berufsbildungsgesetz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 15.10.2026
- Zulassung zur Gesellenprüfung in der Handwerksordnung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 15.10.2026
- Empfehlung 156 des Hauptausschusses des BIBB zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 15.10.2026
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