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Elektronischer Ausbildungsnachweis: Ist ein digitales Berichtsheft erlaubt?

Ja, ein digitales Berichtsheft ist erlaubt. § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG nennt den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis, und nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG genügt die schriftliche oder elektronische Vorlage zur Prüfung. Die Form halten Betrieb und Auszubildende im Ausbildungsvertrag fest (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 BBiG). Eine bestimmte Software schreibt das Gesetz nicht vor.

Stand: 15.10.2026

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Was das Gesetz erlaubt

Drei Vorschriften nennen den elektronischen Nachweis ausdrücklich. § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG verpflichtet Auszubildende, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. § 14 Absatz 2 BBiG verpflichtet die Ausbildenden, Auszubildende dazu anzuhalten und die Nachweise regelmäßig durchzusehen. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung genügt die schriftliche oder elektronische Vorlage (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG).

Im Handwerk gilt dasselbe: § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO verweist auf den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, der schriftlich oder elektronisch vorgelegt wird.

Papier und digital sind gleichgestellt, der Ausbildungsvertrag legt die Form fest.

Seit wann ist der elektronische Nachweis ausdrücklich erlaubt?

Die ausdrückliche Nennung des elektronischen Ausbildungsnachweises steht in der Fassung von § 13 Satz 2 BBiG, § 14 Absatz 2 BBiG und § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, die ab dem 6. April 2017 gilt. Nach § 103 Absatz 3 BBiG bleibt für Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden, die bis zum 5. April 2017 geltende Fassung anzuwenden.

Für später abgeschlossene Ausbildungsverträge gilt die neue Fassung ohne Einschränkung.

Was im Ausbildungsvertrag stehen muss

Ausbildende müssen den wesentlichen Inhalt des Vertrages unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform abfassen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Zu den Mindestangaben gehört die Form des Ausbildungsnachweises (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 BBiG). Das Gesetz schreibt nicht vor, welche der beiden Formen es sein muss.

Eine Formulierung genügt, die die Form klar benennt. Beispiele:

Was ein digitales Verfahren können sollte

Das Gesetz stellt keine technischen Anforderungen an ein digitales Berichtsheft. Aus den Pflichten der Beteiligten lassen sich aber Punkte ableiten, die ein Verfahren abdecken sollte:

AnforderungGrund
Eintrag nach Wochen mit Tätigkeiten und StundenDer Nachweis wird nach der Empfehlung 156 täglich oder wöchentlich geführt.
Bestätigung durch den Ausbilder mit Name und ZeitpunktNach der Empfehlung genügt bei elektronischen Nachweisen eine andere elektronische Bestätigung.
Übersicht für den Ausbilder über offene WochenDie Ausbildenden müssen den Nachweis regelmäßig durchsehen (§ 14 Absatz 2 Satz 1 BBiG).
Abruf der gesamten Ausbildung als DateiDer Nachweis muss zur Zulassung vorgelegt werden können (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG).
Vertrag zur AuftragsverarbeitungBei Verarbeitung durch einen Anbieter nach Artikel 28 DSGVO.
Zugriff nach RollenAuszubildende, Ausbilder und Betrieb sehen nur, was sie brauchen.

Betriebsrat und digitales Verfahren

Gibt es einen Betriebsrat, kann er mitzubestimmen haben. Nach § 98 Absatz 1 BetrVG bestimmt er bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen mit. Nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG gilt das bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Ob ein digitales Berichtsheft darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab, der Gesetzestext nennt es nicht. Beziehen Sie den Betriebsrat früh ein.

Beispiel: Wie heftwerk den Nachweis führt

Auszubildende tragen ihre Woche nach Tagen und Stunden ein, am Telefon oder am Rechner im Browser. Der zuständige Ausbilder gibt frei oder gibt mit Kommentar zurück. Mit der Freigabe stehen Name und Zeitpunkt fest, danach lässt sich die Woche nicht mehr ändern. Ein Gesamtexport liefert jederzeit alle bestätigten Wochen.

Die Anmeldung läuft ohne Passwort über einen Code per E-Mail. Die Server stehen in Deutschland, den Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen Betriebe beim Anlegen des Betriebs.

Häufige Fragen

Ist ein digitales Berichtsheft rechtsgültig?

Ja. § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG lässt den elektronischen Ausbildungsnachweis ausdrücklich zu, ebenso § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG für die Vorlage zur Prüfung. Im Handwerk gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO.

Muss der Betrieb ein digitales Berichtsheft anbieten?

Nein. Das Gesetz lässt Papier und elektronische Führung zu. Welche Form gilt, steht im Ausbildungsvertrag (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 BBiG).

Darf der Betrieb während der Ausbildung von Papier auf digital wechseln?

Das Gesetz erlaubt beide Formen. Weil die Form in der Vertragsabfassung steht, sollten Betrieb und Auszubildende den Wechsel schriftlich festhalten und den Vertragstext anpassen.

Braucht ein digitales Berichtsheft eine elektronische Signatur?

Das Gesetz verlangt keine. Nach der Empfehlung 156 des BIBB-Hauptausschusses genügt bei elektronischen Nachweisen eine andere elektronische Bestätigung.

Muss ein digitales Berichtsheft zur Prüfung ausgedruckt werden?

Das Gesetz sieht die elektronische Vorlage ausdrücklich vor (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Welchen Weg und welches Format die Kammer annimmt, regelt sie selbst. Fragen Sie vor der Abgabe nach.

Quellen

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