Berichtsheft zur Prüfungsanmeldung: Was verlangt meine IHK?
Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer unter anderem den Ausbildungsnachweis über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Wie das geschieht, regelt jede Kammer selbst. Nach den Seiten der 79 IHKs, abgerufen am 25.10.2026, wird der Nachweis bei 20 Kammern mit der Anmeldung hochgeladen. Bei 39 wird er nicht hochgeladen, sondern bei der Anmeldung bestätigt oder nur auf Aufforderung vorgelegt, bei 5 zur Prüfung mitgebracht. Der Anmeldeschluss für Teil 1 im Frühjahr 2027 liegt bei vielen Kammern am 15.11.2026, bei einigen schon am 30. oder 31.10.2026.
Stand: 25.10.2026
Was das Gesetz verlangt
Der Ausbildungsnachweis ist eine Zulassungsvoraussetzung. Er wird über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG), im Handwerk gilt dasselbe für die Gesellenprüfung (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO). Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle; hält sie die Voraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG).
Bewertet wird der Nachweis nicht. Nach Nummer 11 der Empfehlung 156 des BIBB-Hauptausschusses ist er dem Prüfungsausschuss vorzulegen, wenn die Ausbildungsordnung oder eine Regelung der Kammer das Mitbringen zur mündlichen Prüfung vorsieht.
Hochladen: Der Nachweis wird mit der Anmeldung als PDF in das Portal der Kammer geladen. Bei manchen Kammern lässt sich die Anmeldung ohne Upload nicht abschließen, etwa bei der IHK Fulda, der IHK Limburg und der Oldenburgischen IHK.
Bestätigen: Betrieb und Azubi bestätigen bei der Anmeldung, dass der Nachweis geführt wurde. Vorgelegt wird er nur, wenn die Kammer ihn anfordert, etwa für eine Stichprobe.
Mitbringen: Der Nachweis wird zur mündlichen oder praktischen Prüfung mitgebracht, bei elektronischer Führung zum Teil mit einer unterschriebenen Erklärung.
Maßgeblich ist, was Ihre Kammer in der Aufforderung zur Anmeldung oder auf ihrer Seite schreibt.
Die Kammern nach Bundesland
Die Tabellen geben wieder, was jede Kammer auf ihren Seiten schreibt, in eigenen Worten. Der Name der Kammer führt zu der Seite über den Nachweis, der Anmeldeschluss zu der Seite mit den Terminen. Alle Seiten wurden am 25.10.2026 abgerufen.
Den Anmeldeschluss nennen wir so, wie die Kammer ihn veröffentlicht. Nennt sie eine feste Jahresfrist, etwa „15. November des Vorjahres“, ist das Jahr ergänzt. Termine können je Beruf abweichen, verbindlich ist das Schreiben der Kammer. Widersprechen sich die Seiten einer Kammer, steht kein Termin da.
Betrieb und Prüfling versichern die Führung auf der Anmeldung. Zur praktischen oder mündlichen Prüfung werden Deckblatt und Ausbildungsverlauf unterschrieben vorgelegt.
Laut Prüfungsordnung wird der von Ausbilder und Azubi unterzeichnete Nachweis zur Zulassung vorgelegt; den Weg in der Online-Anmeldung beschreibt die Kammer nicht.
Muss ich das Berichtsheft bei der Prüfungsanmeldung hochladen?
Das hängt von der Kammer ab. Nach den Seiten vom 25.10.2026 verlangen 20 der 79 IHKs den Upload mit der Anmeldung. Bei vielen anderen genügt eine Bestätigung, und der Nachweis wird nur auf Aufforderung vorgelegt. Die Übersicht zeigt den Weg Ihrer Kammer.
Muss ich das Berichtsheft zur Prüfung mitbringen?
Nur wenn Ihre Kammer oder die Ausbildungsordnung es verlangt, etwa bei der IHK Kassel-Marburg. Nach Nummer 11 der Empfehlung 156 ist der Nachweis dann dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Viele Kammern schreiben ausdrücklich, dass er nicht mehr mitgebracht werden muss.
Wer meldet zur Prüfung an, der Betrieb oder der Azubi?
In der Regel der Ausbildungsbetrieb; der Nachweis wird nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG über den Ausbildenden vorgelegt. Bei der Online-Anmeldung vieler Kammern füllt der Betrieb die Anmeldung aus, und der Azubi ergänzt und bestätigt sie.
Was passiert, wenn der Upload fehlt?
Bei manchen Kammern lässt sich die Anmeldung ohne Upload nicht abschließen. Fehlt der Nachweis, fehlt eine Voraussetzung der Zulassung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG); über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle (§ 46 Absatz 1 BBiG).
In welchem Format wird das Berichtsheft hochgeladen?
Als PDF. Mehrere Kammern verlangen eine Datei und nennen eine Größengrenze, etwa 35 MB bei der IHK Potsdam und der IHK Hochrhein-Bodensee. Ein Papierheft wird dafür eingescannt.
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