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Berichtsheft als Zahntechniker: Beispiele und Tipps

Ins Berichtsheft eines Zahntechnikers oder einer Zahntechnikerin gehören die Arbeiten der Woche im Dentallabor, etwa Modellherstellung, Kronen und Brücken, Prothesen, Kieferorthopädie und digitale Fertigung, sowie die Themen der Berufsschule. Je Tag genügen Stichworte mit Tätigkeit und Stunden. Patientenbezogene Angaben gehören nicht ins Heft. Zwei Beispielwochen aus dem ersten und dem dritten Ausbildungsjahr zeigen, wie solche Einträge aussehen.

Stand: 21.10.2026

Was als Zahntechniker ins Berichtsheft gehört

Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin (ZahntechAusbV) vom 23. März 2022. Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es nicht; alle Auszubildenden lernen dieselben Inhalte.

Der Ausbildungsrahmenplan gliedert die Inhalte in berufsprofilgebende Berufsbildpositionen und in Positionen, die über die gesamte Ausbildung mitvermittelt werden. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:

Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr

Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.

TagTätigkeitenStunden
MontagUnterweisung zu Arbeitssicherheit und Gefahrstoffen im Labor, Abdrücke desinfiziert und mit Gips ausgegossen, Sägemodell vorbereitet8
DienstagModell gesockelt, Zähne einzeln getrennt, Präparationsgrenzen mit Stift markiert, Modell im Artikulator einartikuliert8
MittwochBerufsschule: Anatomie der Zähne, Werkstoffkunde Gips und Wachs, Fachrechnen8
DonnerstagZahn in Wachs modelliert, Kauflächenrelief nach Vorgabe aufgebaut, Okklusion im Artikulator geprüft8
FreitagIndividuellen Löffel aus Kunststoff hergestellt, Rand ausgearbeitet und poliert, Arbeitsplatz und Geräte gereinigt8

Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr

TagTätigkeitenStunden
MontagGerüst einer dreigliedrigen Brücke modelliert, eingebettet und gegossen, Gussobjekt ausgebettet und abgestrahlt8
DienstagGerüst ausgearbeitet und auf dem Modell angepasst, Keramikmasse geschichtet, Brand im Keramikofen nach Herstellerangabe8
MittwochBerufsschule: Fertigungsplanung, Qualitätssicherung, Wirtschafts- und Sozialkunde8
DonnerstagZweiten Brand durchgeführt, Form und Farbe mit der Farbvorgabe verglichen, Kontaktpunkte und Okklusion korrigiert8
FreitagTeilprothese: Modellguss auf dem Modell kontrolliert, Zähne aufgestellt, Anprobe vorbereitet, Arbeitsunterlagen archiviert8

Berufsschule im Berichtsheft des Zahntechnikers

Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Werkstoffkunde: Legierungen und Keramik“. Die Themen finden Sie im Heft oder im Stundenplan. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon in welchem Jahr dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.

Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.

Formulierungen für den Beruf Zahntechniker

StattBesser
Am Modell gearbeitetSägemodell gesockelt, Zähne getrennt, Präparationsgrenzen markiert
Krone gemachtKronenkäppchen in Wachs modelliert, eingebettet, gegossen und ausgearbeitet
Keramik gebranntKeramikmasse geschichtet, Brand im Ofen nach Herstellerangabe, Passung auf dem Modell geprüft
Prothese bearbeitetZähne aufgestellt, Wachsmodellation für die Anprobe ausgearbeitet
Gelernt, wie ein Artikulator funktioniertModelle im Artikulator einartikuliert, Okklusion und Kontaktpunkte geprüft

Fachberichte, Handwerkskammer und zuständige Stelle

Zahntechniker werden in Dentallaboren des Handwerks ausgebildet. Zuständige Stelle ist die Handwerkskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.

Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte, etwa in der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung, tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Patientennamen, Geburtsdaten und Auftragsnummern gehören nicht ins Heft.

Gesellenprüfung und Zulassung

Die Ausbildungsordnung sieht eine Gesellenprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen vor. Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden und prüft das Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen sowie zahntechnische Werkstücke. Teil 2 liegt am Ende der Ausbildung: zahntechnische Aufträge durchführen, Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.

Ausbildungsrahmenplan

Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin (ZahntechAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten14 Positionen

1 Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung11 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)extraorale Abformungen erstellen
  • b)Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen, insbesondere individuelle Löffel, herstellen
  • c)Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten
  • d)Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimensional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und weiterverarbeiten
  • e)Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen
  • f)Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
  • g)Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten und nach Messdaten einstellen
  • h)Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren übertragen
  • i)Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben archivieren
  • j)intraorale Abformungen erstellen
2 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz25 Wochen im 1. bis 18. Monat, 9 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegen
  • b)Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Platzierung retentiver und abstützender Elemente analysieren
  • c)Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik aufstellen
  • d)Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen
  • e)Konstruktions- und Modellierungstechniken auswählen
  • f)partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren
  • g)Prothesenbasen konstruieren und herstellen
  • h)partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelementen herstellen
  • i)Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte- und Stützelementen, insbesondere Klammern, herstellen und ausarbeiten
  • j)partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbeiten und polieren
  • k)partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
  • l)Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe sowie Implantataufbauten, beurteilen
  • m)partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkronen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen
3 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz24 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunterlagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berücksichtigung anatomischer und prothetischer Parameter übertragen
  • b)Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und systembezogen aufstellen und fertigstellen
  • c)Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen
  • d)Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig ausarbeiten und polieren
  • e)totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
4 Sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz9 Wochen im 1. bis 18. Monat, 22 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
  • b)Präparationsarten erkennen sowie Präparationsgrenzen freilegen und kennzeichnen
  • c)Einschubrichtung überprüfen
  • d)festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren und modellieren
  • e)Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
  • f)vollanatomische Einzelkronen unter Berücksichtigung der Passungsparameter modellieren und herstellen
  • g)monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Passungsparameter funktionsgerecht konstruieren, modellieren und herstellen
  • h)festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht wiederherstellen
5 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz25 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen
  • b)konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente, insbesondere Implantate, klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen
  • c)konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss einarbeiten
  • d)Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss herstellen
  • e)Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente konstruieren und modellieren sowie Passungen im verwendeten Material herstellen
  • f)Verbindungselemente durch materialspezifische Fügeverfahren einarbeiten
  • g)Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente prüfen
  • h)bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
6 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
  • b)adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digital und anlog konstruieren
  • c)adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe herstellen und überprüfen
  • d)therapeutische Geräte konstruieren und herstellen
  • e)therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
7 Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten5 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte herstellen
  • b)Halte- und Federelemente sowie Labialbögen formen und einarbeiten
  • c)Schrauben fixieren und einarbeiten
  • d)kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
8 Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren2 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach Indikation handhaben und zuordnen
  • b)Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten herstellen
  • c)Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten instand setzen
9 Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)berufsspezifische Fachtermini anwenden
  • b)berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
  • c)Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
  • d)Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
  • e)Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen
  • f)ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen erkennen und umsetzen
10 Erfassen der extra- und intraoralen stomatognathen Patientensituation durch optische und taktile Verfahren4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer Gesichtspunkte analysieren
  • b)Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Desinfektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen
  • c)Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten anwenden
  • d)Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und extraoral erfassen
  • e)Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln
  • f)Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Datensätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen Vorgaben archivieren
  • g)Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbereiten
11 Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation3 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen
  • b)individuelle Anatomie der Patientinnen und Patienten sowie der Kieferknochen dreidimensional darstellen und vermessen
  • c)Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswählen, Lagebestimmung durchführen und positionieren
  • d)Datensätze generieren und archivieren
  • e)Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten herstellen
12 Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln11 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden
  • b)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
  • c)Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
  • d)Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und warten
  • e)Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für formgebende und -verändernde Verfahren einstellen, programmieren und bedienen
  • f)Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
  • g)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirtschaftlichen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
  • h)Oberflächen durch mechanische, thermische und elektrochemische Verfahren beschichten und die Stoffeigenschaften von Gefügen ändern
13 Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
  • a)adressatengerecht kommunizieren
  • b)in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung des Patientenwohls zusammenarbeiten
  • c)sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
  • d)sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten über technische Konstruktions- und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert, beraten und Alternativen aufzeigen
  • e)sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der zahntechnischen Produkte informieren
14 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen7 Wochen im 1. bis 18. Monat
  • a)Bedeutung des Qualitätsmanagements und des jeweiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen
  • b)Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach jedem Fertigungsschritt überprüfen
  • c)Produktqualität prüfen und beurteilen
  • d)Fehler und Fehlerursachen beseitigen
  • e)Dokumentationen nach Vorgaben führen
  • f)betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks informieren

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten4 Positionen

1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
  • a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
  • c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  • d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
  • e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
  • g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
  • h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
  • i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
  • a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
  • b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
  • c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
  • d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
  • e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
  • f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
  • g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
  • a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
  • b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
  • c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
  • d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
  • e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
  • f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
  • a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
  • b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
  • c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
  • d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
  • e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
  • f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
  • g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
  • h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Häufige Fragen

Was schreibe ich als Zahntechniker ins Berichtsheft?

Die Arbeiten der Woche im Labor, etwa Modellherstellung, Modellieren, Gießen, Keramik, Prothetik und Kieferorthopädie, mit Stunden je Tag, dazu die Themen der Berufsschule. Stichworte genügen, zum Beispiel „Zähne in Wachs aufgestellt“. Patientennamen und Auftragsnummern sind nicht nötig.

Gibt es beim Zahntechniker Schwerpunkte?

Nein. Die Ausbildungsverordnung nennt keine Schwerpunkte oder Fachrichtungen. Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Gehören Skizzen und Fotos ins Berichtsheft?

Das bestimmen Ihre Handwerkskammer und Ihr Betrieb, nicht das Gesetz. Fragen Sie Ihren Ausbilder, ob Skizzen, Fachberichte oder Fotos vorgeschrieben sind. Das Gesetz verlangt nur einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG).

Wird das Berichtsheft in der Gesellenprüfung gebraucht?

Ja, als Voraussetzung für die Zulassung. Zugelassen wird, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird er in der Prüfung nicht bewertet.

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen

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