Berichtsheft als Brunnenbauer: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft eines Brunnenbauers gehört, was Sie in der Woche tatsächlich gearbeitet und gelernt haben: Vorbereiten und Sichern der Baustelle, Bohrarbeiten, Ausbau von Bohrungen zu Brunnen und Grundwassermessstellen, Einbau von Filterrohren und Pumpen, Pumpversuche, Messungen sowie Sanierung und Rückbau. Dazu kommen die Themen aus der Berufsschule. Auf dieser Seite finden Sie zwei Beispielwochen, Formulierungshilfen und Hinweise zu Lehrgängen und Zulassung zur Gesellenprüfung.
Stand: 21.10.2026
Was als Brunnenbauer ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (TiefbauBAusbV), in der der Brunnenbauer einen eigenen Abschnitt hat. Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es beim Brunnenbauer nicht. Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben
- Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen
- Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte
- Herstellen von vertikalen Bohrungen für Brunnen und geothermische Anlagen
- Ausbauen von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen und geothermischen Anlagen
- Herstellen von Abschlussbauwerken
- Instandhalten, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
- Was ist der Ausbildungsrahmenplan und wo finden Betriebe ihn?
- Digitales Berichtsheft im Handwerksbetrieb
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Bohrstelle eingerichtet, Absperrung und Kennzeichnung aufgestellt, Bohrgerät mit dem Bohrmeister auf Standfestigkeit des Untergrunds geprüft, Bohrgestänge und Spülungsbehälter bereitgelegt | 8 |
| Dienstag | Beim Trockenbohren Bohrgut Meter für Meter entnommen und in Schichtenkisten abgelegt, Bohrfortschritt und Wasserstand im Bohrprotokoll notiert | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Lesen von Bauzeichnungen, Maßstäbe, Grundlagen der Bodenarten und Grundwasser | 8 |
| Donnerstag | Rohrtour für den Ausbau aus Vollrohren und Filterrohren nach Plan abgelängt und ausgelegt, Rohrverbindungen gereinigt, Gesamtlänge nachgemessen | 8 |
| Freitag | Kiesfilter schichtweise eingebracht und Einbaumenge mit dem Gesellen verglichen, Werkzeuge und Bohrgerät gereinigt, Baustelle aufgeräumt | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Zustand eines Schachtbrunnens aufgenommen, Wasserstand und Tiefe gelotet, Kamerabefahrung ausgewertet und Schäden im Bericht festgehalten | 8 |
| Dienstag | Regenerierung eines verockerten Brunnens vorbereitet, Verfahren mit dem Bauleiter abgestimmt, Gerät aufgebaut und Chemikalien nach Sicherheitsdatenblatt dosiert | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Pumpenkennlinien und Anlagenkennlinien, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Unterwasserpumpe samt Steigleitung eingebaut, Elektroanschluss durch die Fachkraft begleitet, Pumpversuch gestartet und Förderstrom sowie Absenkung in Intervallen abgelesen | 8 |
| Freitag | Pumpversuch ausgewertet, Brunnenkopf mit Abschlussbauwerk fertiggestellt, Wasserprobe entnommen, Dokumentation für die Übergabe zusammengestellt | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Brunnenbauers
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Bodenarten und Grundwasser, Bohrverfahren, Ausbau von Brunnen oder Pumpen und Rohrleitungen. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Brunnenbauer
| Statt | Besser |
|---|---|
| Bei der Bohrung geholfen | Bohrgut beim Trockenbohren entnommen, nach Schichten sortiert und im Bohrprotokoll beschrieben |
| Brunnen ausgebaut | Filter- und Vollrohre nach Ausbauplan eingebaut, Kiesfilter eingebracht und Tonsperre gesetzt |
| Pumpe getestet | Pumpversuch begleitet, Förderstrom und Wasserstand alle 10 Minuten abgelesen und eingetragen |
| Baustelle vorbereitet | Bohrstelle abgesperrt, Zufahrt und Standfläche des Bohrgeräts geprüft, Material nach Liste bereitgestellt |
| Messungen gemacht | Ruhewasserspiegel mit dem Kabellichtlot gemessen und Rohrlängen mit dem Bandmaß kontrolliert |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Brunnenbauer werden in Brunnenbaubetrieben und Bohrunternehmen ausgebildet. Zuständige Stelle ist die Handwerkskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung. Geprüft werden unter anderem das Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau, das Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten, das Einbauen von Wasserversorgungsanlagen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Den genauen Zeitpunkt legt die Handwerkskammer fest.
Zur Gesellenprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (TiefbauBAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: 1. Ausbildungsjahr15 Positionen
- schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Brunnenbauer und Brunnenbauerin (§ 8 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
- a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)Gespräche situations- und adressatengerecht führen
- c)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹2 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- b)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
- d)Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
- e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹6 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
- b)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
- c)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
- d)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
- e)Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
- f)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
- g)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
- h)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- j)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
- k)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
- l)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- m)Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
- n)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
- o)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
- a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
- b)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
5 Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
- a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
- b)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
- c)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
- d)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
- a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- b)Skizzen anfertigen und anwenden
- c)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹4 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
- b)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
- c)Geraden ausfluchten
- d)Messpunkte anlegen und sichern
- e)Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
8 Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
- a)Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- c)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
- d)Holzverbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)Holzbauteile montieren
- f)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
9 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton¹8 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
- c)Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
- d)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- e)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
10 Herstellen von Baukörpern aus Steinen¹
- a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- c)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- d)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
- e)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
- f)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen erstellen
11 Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen¹
- a)Bodenarten unterscheiden
- b)Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
- c)Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- d)Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
- e)Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
- f)Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
- g)Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
- h)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- i)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten, im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen und Verdichtung überprüfen
- j)Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
12 Herstellen von Verkehrswegen¹28 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und der Ebenflächigkeit herstellen
- b)ungebundene Tragschichten herstellen
- c)Einfassungen in Geraden herstellen
- d)Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
13 Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen¹
- a)Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
- b)Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
- c)Rohre und Profile bearbeiten
- d)Rohre und Formstücke verlegen
- e)Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
- f)Dränung einbauen
- g)Kabelleitungen einbringen
- h)Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
- i)Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
- j)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
14 Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹2 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- b)Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
- c)tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
- d)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
- e)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
15 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹2 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)Zwischenergebnisse dokumentieren
- c)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
Abschnitt B: 2. Ausbildungsjahr14 Positionen
- schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Brunnenbauer und Brunnenbauerin (§ 8 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
- d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
- e)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
- f)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²2 Wochen im 13. bis 24. Monat
- f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- g)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
- h)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
- i)Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- k)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
- l)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
- m)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²8 Wochen im 13. bis 24. Monat
- p)bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
- q)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Durchführung der eigenen Tätigkeiten berücksichtigen
- r)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- s)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- t)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- u)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
- v)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
- w)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
- x)Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
- y)Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
- z)Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- aa)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen ressourcensparend betreiben
- bb)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
- cc)Flurschäden vermeiden und beseitigen
- dd)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen für den Abtransport vorbereiten und verladen
- ee)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
- ff)geräumte Arbeitsplätze übergeben
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen²
- c)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auswählen, Maschinen einrichten, Anbaugeräte anbauen, Anlagen aufbauen sowie Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen bedienen, pflegen und warten
- d)In- und Außerbetriebnahme von Maschinen, Anbaugeräten und Anlagen durchführen
- e)Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
- g)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
- h)Minibagger und Radlader außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
5 Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
- e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- f)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
- g)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln und diese anfordern und bereitstellen
- h)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital³6 Wochen im 13. bis 24. Monat
- d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- e)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
- f)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
- g)bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
- h)Schichtenprofile und Ausbaupläne für Bohrungen lesen und anwenden, Brunnenausbaupläne anfertigen
- i)Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Herstellprotokolle anfertigen
7 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte²
- f)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
- g)Messungen in Bohrungen und Brunnen durchführen
8 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton³8 Wochen im 13. bis 24. Monat
- f)Auf- und Widerlager herstellen
- g)Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- h)Bewehrungen herstellen und einbauen
- i)Einbauteile montieren
- j)Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
- k)Frischbetonprüfung durchführen
- l)Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandeln
- m)Fertigteile transportieren, lagern und einbauen
- n)Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
9 Herstellen von Baukörpern aus Steinen³
- g)Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
- h)Schachtbauwerke herstellen, auch aus Fertigteilen
- i)Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
- j)Schachtabdeckungen einbauen
10 Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen³
- k)Baugrund beurteilen
- l)Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
- m)Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- n)Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
- o)Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheiden
- p)Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
- q)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
- r)vorhandene Leitungen sichern
- s)Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
- t)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbaufähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- u)Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
- v)Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung unterscheiden, Wasserhaltung betreiben und überwachen, insbesondere Absenkziel messen und dokumentieren
11 Herstellen von Verkehrswegen³20 Wochen im 13. bis 24. Monat
- e)Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
- f)Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
- g)Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- h)gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
- i)Einfassungen herstellen
- j)Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
- k)Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
- l)Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
- m)Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
- n)Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
- o)Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
- p)Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
12 Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen³
- k)Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden
- l)Rohre für die Ver- und Entsorgung aus Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen auswählen sowie trennen, bearbeiten, verbinden und einbauen
- m)Einbindungen in bestehende Rohrleitungen herstellen
- n)Hausanschlussleitungen herstellen
- o)Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
- p)Rohrleitungen spülen und desinfizieren
- q)oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser oder Suspensionen verlegen und überwachen
- r)Rohre in geschlossener Bauweise horizontal und geneigt einbauen
- s)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau unterscheiden
- t)Verfahren für die Gewinnung von Erdwärme unterscheiden
- u)Bohrungen in verschiedenen Verfahren, insbesondere Trocken- und Spülbohrverfahren, herstellen
- v)Bodenproben bei Bohrarbeiten, insbesondere bei Baugrunderkundungen, entnehmen, benennen und beschreiben und im Schichtenverzeichnis dokumentieren
- w)Suspension und Stützflüssigkeiten nach Verwendungszweck herstellen, Parameter messen und dokumentieren
- x)Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden und einsetzen
- y)Bohrungen in unterschiedlichen Techniken ausbauen
- z)Ausbaumaterialien für verschiedene Zwecke vorbereiten und einbauen
- aa)Einbaumaterialien in unterschiedlichen Verfahren in Bohrungen einbringen
- bb)Förderanlagen für Flüssigkeiten und Suspensionen auswählen, sowie aufbauen, betreiben und abbauen
13 Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³4 Wochen im 13. bis 24. Monat
- f)Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- g)Beton- und Stahlbetonteile demontieren und stofflich trennen
- h)Holzbauteile und Stahlträger unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontieren
- i)Gefahrstoffe erkennen, Sicherung oder Demontage und Entsorgung veranlassen
14 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²4 Wochen im 13. bis 24. Monat
- d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen sowie Mess- und Prüfergebnisse berücksichtigen
- e)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- f)Aufmaße und Protokolle über durchgeführte Arbeiten erstellen
- g)Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
- h)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Abschnitt C: 3. Ausbildungsjahr13 Positionen
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Brunnenbauer und Brunnenbauerin (§ 8 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
- g)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
- h)Fachbegriffe, auch fremdsprachige, für Bauweisen und Bauteile anwenden
- i)Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen sowie Wartungsmaßnahmen und -intervalle informieren
- j)mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴4 Wochen im 25. bis 36. Monat
- n)Informationen zu Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
- o)branchenübliche Software anwenden
- p)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
- q)Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen dokumentieren und bewerten
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
- gg)besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser unterscheiden und anwenden
- hh)Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
- ii)geräumte Baustelle sowie Dokumentation übergeben
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen⁴6 Wochen im 25. bis 36. Monat
- i)Vertikal- sowie Horizontalbohrgeräte aufstellen, ausrichten und in Betrieb nehmen
- j)Bauteile, Baugruppen und Bauelemente von Maschinen und Anlagen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, prüfen und warten
- k)Maschinen und Anlagen mit hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Steuerungs- und Antriebssystemen bedienen
5 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte⁴2 Wochen im 25. bis 36. Monat
- h)Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
- i)Koordinatensysteme anwenden
- j)digitale Messungen anhand vorgegebener Koordinaten durchführen
6 Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen4 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebetechnik, herstellen
- b)Werkstücke, insbesondere Brunnenköpfe und Entsandungswerkzeuge, herstellen
7 Herstellen von vertikalen Bohrungen für Brunnen und geothermische Anlagen6 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Verfahren zur Herstellung von vertikalen Bohrungen unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben auswählen
- b)Bohrwerkzeuge nach Geologie auswählen, Bohrwerkzeuge einrichten und warten
- c)Bohrungen mit Vertikalbohrgeräten und Anbaugeräten herstellen
- d)Hilfsstoffe, insbesondere Wasser und Suspension, aufbereiten und wiederverwenden
- e)Bohrungen nach Entnahmekategorien für ungestörte und gestörte Bodenproben durchführen
- f)Bohrungen für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
- g)Bohrungen schichtgerecht sowohl im Schütt- als auch im Injektionsverfahren verfüllen und abdichten
- h)Verfahren zum Umgang mit und zur Behandlung von Reststoffen unterscheiden und anwenden
- i)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Arbeiten in Bereichen von Altlasten und Deponien einhalten
- j)Fangwerkzeuge unterscheiden und herstellen
- k)Fangarbeiten durchführen
- l)Verfahren für Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unterscheiden und anwenden sowie Sicherungsmaßnahmen durchführen
8 Herstellen von horizontalen Bohrungen2 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Verfahren zur Herstellung von horizontalen Bohrungen unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben auswählen
- b)Start- und Zielpunkt festlegen sowie Streckenverlauf nach Prüfung auf Hindernisse festlegen
- c)Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen
9 Ausbauen von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen und geothermischen Anlagen8 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Filterkieskörnung bestimmen
- b)Ausbauverrohrung auswählen und einbringen
- c)Filterkies einbringen
- d)verpressbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und einbringen
- e)Brunnen entwickeln, insbesondere klarpumpen, entsanden und beproben
- f)Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen
- g)Brunnen unter Einhaltung rechtlicher Vorgaben entkeimen
- h)Pumpversuch durchführen
- i)Erdwärmesonde einbauen und mit Verpressmaterialien abdichten
- j)Dichtheitsprüfung an geothermischen Anlagen durchführen
- k)Protokolle erstellen und in die Brunnenakte aufnehmen
10 Herstellen von Abschlussbauwerken4 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Brunnenschächte und Verteilerschächte für geothermische Anlagen, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen
- b)Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
- c)Brunnenköpfe einbauen
- d)Abdichtungen herstellen
11 Installieren von Wasserförder- und Wasserversorgungsanlagen6 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Wasserförderanlagen, insbesondere Steigleitungen und Pumpen, installieren und warten
- b)Wasserversorgungsanlagen, insbesondere Wasseraufbereitungen und Druckregelanlagen, installieren und warten
- c)Mess- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen
- d)Hygiene unter Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben für die Trinkwasserversorgung mit unterschiedlichen Verfahren, insbesondere durch Spülen und Desinfizieren, sicherstellen
12 Instandhalten, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen6 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Verfahren zum Instandhalten, Regenerieren, Sanieren und Rückbauen von Brunnen und geothermischen Anlagen unterscheiden und anwenden
- b)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
- c)Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten
- d)Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentieren
- e)mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführen
- f)Brunnensanierungsverfahren, insbesondere nachträgliche Grundwasserstockwerkstrennung, durchführen und dokumentieren
- g)Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
- h)Brunnen und geothermische Anlagen rückbauen, dabei Materialien sortenrein trennen
13 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴4 Wochen im 25. bis 36. Monat
- i)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- j)Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
- k)Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
- l)Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
- m)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
- n)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
- o)Kunden und Kundinnen nach Abschluss der Arbeiten über Instandhaltungsintervalle informieren und Instandhaltungsmaßnahmen vorschlagen
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.4 Positionen
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
- a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
- a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
- a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
- a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Häufige Fragen
Wie oft muss ich als Brunnenbauer das Berichtsheft führen?
Das legt Ihr Ausbildungsbetrieb fest, üblich ist ein Eintrag pro Woche. Auszubildende führen den Nachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG), Ausbildende sehen ihn durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Tragen Sie die Einträge möglichst zeitnah ein, solange Sie sich an Tiefen, Verfahren und Materialien erinnern.
Was trage ich bei einer Bohrung ein, die mehrere Tage dauert?
Beschreiben Sie je Tag Ihren eigenen Anteil, etwa Bohrgut entnommen, Bohrprotokoll geführt, Rohre abgelängt oder Filterkies eingebracht. Ein Satz wie "Bohrung begleitet" sagt zu wenig. Nennen Sie Verfahren, Tiefe und Ihre Aufgabe.
Muss ich Messwerte aus dem Pumpversuch ins Berichtsheft schreiben?
Nein, die vollständigen Messreihen gehören ins Protokoll des Betriebs. Im Berichtsheft genügt, was Sie getan haben, etwa Wasserstand und Förderstrom in Intervallen abgelesen und eingetragen. Ob Fachberichte oder Skizzen verlangt werden, klären Sie mit Ihrem Ausbilder.
Wird das Berichtsheft in der Gesellenprüfung bewertet?
Nein. Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet. Zugelassen wird aber nur, wer ihn vorgelegt hat (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO).
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (Tiefbauberufeausbildungsverordnung - TiefbauBAusbV), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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