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Berichtsheft als Gleisbauer: Beispiele und Tipps

Ins Berichtsheft als Gleisbauer gehören die Arbeiten, die Sie auf der Baustelle und in der Berufsschule tatsächlich ausgeführt haben: Baustelle einrichten und sichern, Gleise und Weichen einbauen, Schienen befestigen, Schotter einbauen und stopfen, Gleise vermessen, Bahnübergänge herstellen und Anlagen instand halten. Dazu kommen Lehrgänge und die Themen des Berufsschulunterrichts. Die Beispielwochen unten zeigen, wie solche Einträge aussehen können.

Stand: 21.10.2026

Was als Gleisbauer ins Berichtsheft gehört

Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (TiefbauBAusbV). Die Ausbildung zum Gleisbauer oder zur Gleisbauerin dauert 3 Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es in diesem Beruf nicht; Sie lernen Gleisbau und Tiefbaugrundlagen in einer gemeinsamen Ausbildung.

Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:

Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr

Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.

TagTätigkeitenStunden
MontagUnterweisung zu Sicherheit im Gleisbereich, Warnkleidung und Sicherungsposten; Baustelle abgesperrt und Material bereitgelegt8
DienstagSchwellen auf dem Planum verteilt und ausgerichtet, Schienen mit dem Kran eines Kollegen eingelegt, Befestigungsmittel gesetzt8
MittwochBerufsschule: Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Lesen von Lageplänen, Grundlagen der Vermessung8
DonnerstagSchotter eingebaut und mit dem Gleisstopfgerät unter Anleitung verdichtet, Gleislage mit der Richtlatte geprüft8
FreitagWerkzeuge und Kleingeräte gereinigt und gewartet, Baustelle aufgeräumt, Wochenbesprechung mit dem Bauleiter8

Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr

TagTätigkeitenStunden
MontagArbeitsablauf für den Weichenwechsel mit dem Vorarbeiter geplant, Sperrpause und Materialbedarf abgestimmt, Weichenteile kontrolliert8
DienstagAlte Weiche ausgebaut, Schotterbett aufgenommen und Planum hergestellt, neue Weiche eingebaut und in der Lage vorgerichtet8
MittwochBerufsschule: Instandhaltung von Oberbauanlagen, Aufbau von Weichen, Wirtschafts- und Sozialkunde8
DonnerstagWeiche mit Totalstation und Messprotokoll auf Höhe und Richtung geprüft, Weichenherz und Zungenbereich nachgestellt8
FreitagÜbergabeprotokoll mit dem Bauleiter erstellt, Fotodokumentation ergänzt, Prüfungsaufgabe zum Stopfen eines Gleisabschnitts geübt8

Berufsschule im Berichtsheft des Gleisbauers

Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Gleisgeometrie und Überhöhung“, „Berechnung von Schotter- und Schwellenmengen“ oder „Arbeitssicherheit im Gleisbereich“. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.

Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.

Formulierungen für den Beruf Gleisbauer

StattBesser
Am Gleis gearbeitetSchwellen ausgerichtet, Schienen eingelegt und Befestigung angezogen
Beim Schotter geholfenSchotter eingebaut und mit dem Stopfgerät unter Anleitung verdichtet
Vermessung gemachtGleislage mit Richtlatte und Messgerät auf Höhe und Richtung geprüft
Baustelle gesichertGleisbereich abgesperrt, Sicherungsposten eingewiesen und Warnmittel aufgestellt
Weiche repariertZungenvorrichtung einer Weiche gereinigt, geschmiert und nachgestellt

Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle

Ausgebildet wird auf Baustellen im Gleis- und Tiefbau, bei Bauunternehmen und Bahnbetrieben, ergänzt durch die Berufsschule. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.

Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.

Abschlussprüfung und Zulassung

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt und enthält eine praktische Arbeitsaufgabe an einem Gleis mit Dokumentation sowie schriftliche Aufgaben zu Gleisbau und Tiefbau. Teil 2 liegt am Ende der Ausbildung und umfasst die Bereiche Instandsetzung an Oberbauanlagen, Bauen und Instandhalten von Gleisen, Bauen und Instandhalten von Weichen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.

Ausbildungsrahmenplan

Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (TiefbauBAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Abschnitt A: 1. Ausbildungsjahr15 Positionen

  • schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
  • a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
  • b)Gespräche situations- und adressatengerecht führen
  • c)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹2 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
  • b)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
  • c)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
  • d)Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
  • e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹6 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
  • b)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
  • c)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
  • d)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
  • e)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
  • f)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
  • g)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
  • h)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
  • i)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
  • j)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
  • k)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
  • l)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
  • m)Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
  • n)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
  • o)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
  • a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
  • b)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
5 Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
  • a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
  • b)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
  • c)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
  • d)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
  • a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
  • b)Skizzen anfertigen und anwenden
  • c)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹6 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
  • b)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
  • c)Geraden ausfluchten
  • d)Messpunkte anlegen und sichern
  • e)Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
8 Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
  • a)Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
  • b)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
  • c)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
  • d)Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
  • e)Holzbauteile montieren
  • f)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
9 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton¹8 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
  • b)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
  • c)Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
  • d)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
  • e)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
10 Herstellen von Baukörpern aus Steinen
  • a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
  • b)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
  • c)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
  • d)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
  • e)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
  • f)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen herstellen
11 Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen¹
  • a)Bodenarten unterscheiden
  • b)Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
  • c)Oberboden abtragen, transportieren und lagern
  • d)Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
  • e)Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
  • f)Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
  • g)Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
  • h)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
  • i)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
  • j)Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
12 Herstellen von Verkehrswegen¹22 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
  • b)ungebundene Tragschichten herstellen
  • c)Einfassungen in Geraden herstellen
  • d)Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
13 Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen¹
  • a)Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material und Verwendungszweck unterscheiden
  • b)Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
  • c)Rohre und Profile bearbeiten
  • d)Rohre und Formstücke verlegen
  • e)Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
  • f)Dränung einbauen
  • g)Kabelleitungen einbringen
  • h)Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
  • i)Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
  • j)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
14 Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹6 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
  • b)Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
  • c)tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
  • d)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe zurückbauen
  • e)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
15 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹2 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
  • b)Zwischenergebnisse dokumentieren
  • c)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen

Abschnitt B: 2. Ausbildungsjahr13 Positionen

  • schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) sowie
  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
  • d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
  • e)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
  • f)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²2 Wochen im 13. bis 24. Monat
  • f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
  • g)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
  • h)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
  • i)Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
  • j)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
  • k)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
  • l)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
  • m)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²4 Wochen im 13. bis 24. Monat
  • p)bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
  • q)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen
  • r)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
  • s)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
  • t)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
  • u)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
  • v)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
  • w)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
  • x)Lastaufnahmeeinrichtungen unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
  • y)Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
  • z)Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
    • aa)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
    • bb)Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
    • cc)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
    • dd)geräumte Arbeitsplätze übergeben
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen²
  • c)Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
  • d)In- und Außerbetriebnahme von Maschinen durchführen
  • e)Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
  • f)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
  • g)Maschinen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
5 Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
  • e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
  • f)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
  • g)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
  • h)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital²6 Wochen im 13. bis 24. Monat
  • d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
  • e)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
  • f)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
  • g)bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
7 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte²
  • f)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
  • g)gleisbautypische Messungen, insbesondere Gleishöhenmessungen und Handersatzmessungen, durchführen
8 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton³8 Wochen im 13. bis 24. Monat
  • f)Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
  • g)Bewehrungen herstellen und einbauen
  • h)Einbauteile montieren
  • i)Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
  • j)Fertigteile transportieren, lagern und einbauen
9 Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen³
  • k)Baugrund beurteilen
  • l)Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
  • m)Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
  • n)Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
  • o)Verbauarten unterscheiden
  • p)Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
  • q)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
  • r)vorhandene Leitungen sichern
  • s)Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
  • t)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Verdichtungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
  • u)Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
10 Herstellen von Verkehrswegen³26 Wochen im 13. bis 24. Monat
  • e)Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung von Quer- und Längsneigung höhen- und fluchtgerecht herstellen
  • f)Erdbauwerke, insbesondere Einschnitte und Dämme für den Unterbau, profilgerecht herstellen
  • g)Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
  • h)Oberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
  • i)Bodenbehandlungen durchführen
  • j)Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
  • k)gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
  • l)Einfassungen herstellen
  • m)Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
  • n)Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
  • o)Unterlage für Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
  • p)Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
  • q)Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
  • r)Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
  • s)Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
  • t)Verfahren zum Verlegen von Schienen und Schwellen unterscheiden
  • u)Planum für Untergrund, Erdkörper und Schotter herstellen und prüfen
  • v)Schienenbefestigungsmittel unterscheiden und auswählen
  • w)Schwellen auf- und umplatten
  • x)Schwellen, insbesondere mit Schwellenzangen, verlegen und ausrichten
  • y)Schienen auf Schwellen, insbesondere mit Hilfe von Schienenzangen und Umsetzböcken, verlegen und befestigen
  • z)Gleisjoch herstellen
    • aa)Stoßlücken mit Flachlasche, Übergangslasche und Ausgleichslasche herstellen
    • bb)Laschenverbindungen mit Schienenverbindern zur Rückstromführung herstellen
    • cc)Gleise einschottern, heben, richten und stopfen
11 Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen³
  • k)Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden
  • l)Bohrungen im Trockenbohrverfahren herstellen
12 Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³4 Wochen im 13. bis 24. Monat
  • f)Bestandspläne, insbesondere Trassenpläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
  • g)Fahrbahnbeläge für Aufgrabungen aufnehmen
  • h)Schienen und Schwellen demontieren, stofflich trennen und Abtransport veranlassen
  • i)Beschaffenheit des Schotters berücksichtigen, Schotter aufnehmen, Abtransport veranlassen
13 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²2 Wochen im 13. bis 24. Monat
  • d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
  • e)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
  • f)Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
  • g)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Abschnitt C: 3. Ausbildungsjahr10 Positionen

  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Gleisbauer und Gleisbauerin (§ 10 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
  • g)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
  • h)Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwenden
  • i)Kunden und Kundinnen über Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
  • j)mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴4 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • n)Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
  • o)branchenübliche Software anwenden
  • p)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
  • q)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objektbezogenen Temperaturmessungen und Witterungsbedingungen, dokumentieren und bewerten
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
  • ee)Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
  • ff)geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen⁴4 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • h)Werkzeuge und Maschinen, insbesondere Handstopf- und Schraubmaschinen, für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
  • i)Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt verhindern
5 Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital⁴4 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • h)Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbesondere Trassenpläne, Absteckpläne, Weichenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden
  • i)Ist- mit Solllage von Gleisanlagen mit Hilfe von Trassen- und Absteckplänen vergleichen
6 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte⁴2 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • h)Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
  • i)Koordinatensysteme anwenden
7 Herstellen von Bahnübergängen2 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Bauarten von Bahnübergängen unterscheiden
  • b)Beläge für Bahnübergänge montieren und einbauen
  • c)Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen herstellen
8 Einbauen und Montieren von Gleisen und Weichen10 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrichtungen erhöhen
  • b)Höhe und Richtung der verlegten Gleise und Weichen, insbesondere mit Nivellier-, optischen Visier- und Pfeilhöhenmessgeräten, prüfen
  • c)Gleise jochweise einbauen
  • d)Verfahren der Weichenmontage unterscheiden
  • e)Weichenteile nach Verlegeplänen montieren
  • f)vormontierte Weichen einbauen
  • g)Gleisabschlüsse montieren
9 Instandhalten von Gleisen und Weichen22 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Verfahren zur Instandhaltung sowie Instandsetzungsmaßnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Gleislagefehlern, unterscheiden und auswählen
  • b)Baustellen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen sichern
  • c)Schäden erkennen und anzeigen
  • d)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
  • e)Durcharbeitungsmaßnahmen am Gleiskörper durchführen
  • f)Schürfschlitze zur Begutachtung des Schotters und des Planums herstellen
  • g)Planum und Schotter auf Verschmutzung sichtprüfen und Verschmutzung anzeigen
  • h)Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen
  • i)Notlaschenverbindungen herstellen
  • j)Schienen und Schwellen sowie Befestigungsmittel austauschen und auf Wiederverwertbarkeit prüfen
  • k)Schotter austauschen
  • l)Lichtraumprofil prüfen und die Beseitigung von Hindernissen veranlassen
  • m)Bahndämme, Randwege und Entwässerungsanlagen pflegen und instand setzen
  • n)Weichen anhand der Vorgaben in Weichenprüfblättern prüfen, Mängel beseitigen sowie Ergebnisse dokumentieren
  • o)Weichen demontieren
10 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴4 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • h)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
  • i)Qualitätsabweichung feststellen, Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichung abstimmen und ergreifen
  • j)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.4 Positionen

1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
  • a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
  • c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  • d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
  • e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
  • g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
  • h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
  • i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
  • a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
  • b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
  • c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
  • d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
  • e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
  • f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
  • g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
  • a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
  • b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
  • c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
  • d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
  • e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
  • f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
  • a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
  • b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
  • c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
  • d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
  • e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
  • f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
  • g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
  • h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Häufige Fragen

Wie detailliert muss ich Gleisarbeiten im Berichtsheft beschreiben?

Nennen Sie die Tätigkeit, das Bauteil und Ihren Anteil, etwa „Schwellen ausgerichtet und Schienenbefestigung angezogen“. Gleiskilometer oder Auftragsnummern brauchen Sie nicht. Ein bis drei Sätze pro Tag genügen in der Regel.

Gehören Sicherungsarbeiten und Unterweisungen ins Berichtsheft?

Ja, sie sind Teil der Ausbildung. Tragen Sie Unterweisungen zur Sicherheit im Gleisbereich, das Einrichten der Absperrung und die Einweisung von Sicherungsposten ein, sofern Sie daran beteiligt waren.

Was trage ich bei Schlechtwetter oder Sperrpausen ein?

Tragen Sie ein, was Sie in dieser Zeit tatsächlich gemacht haben, zum Beispiel Werkzeugwartung, Unterweisung oder Materialvorbereitung. Fiel die Arbeit ganz aus, vermerken Sie den Grund und klären Sie mit Ihrem Ausbilder, wie die Zeit zu führen ist.

Wird das Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?

Nein. Es muss zur Zulassung vorliegen, wird aber nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses nicht benotet. Führen Sie es trotzdem regelmäßig, denn es hilft Ihnen bei der Vorbereitung auf die praktische Arbeitsaufgabe.

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen

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