Berichtsheft als Mechatroniker für Kältetechnik: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft eines Mechatronikers für Kältetechnik gehören die Arbeiten der Woche an Kälte- und Klimaanlagen, etwa Rohrleitungsbau, Löten, elektrische Installation, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung, der Umgang mit Kältemitteln sowie die Themen der Berufsschule und von Lehrgängen. Je Tag genügen Stichworte mit Tätigkeit und Stunden. Zwei Beispielwochen aus dem ersten und dem vierten Ausbildungsjahr zeigen, wie solche Einträge aussehen.
Stand: 21.10.2026
Was als Mechatroniker für Kältetechnik ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik und zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechaAusbV). Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre, sie reicht also bis ins vierte Ausbildungsjahr. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es nicht; alle Auszubildenden lernen dieselben Inhalte.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Fügen von Bauteilen und Baugruppen
- Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich Funktions- und Sicherheitsprüfung
- Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik
- Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen
- Instandhalten von Betriebsmitteln, Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen
- Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik
- Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen
- Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
- Kommunikation, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Prüfen und Messen, Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Unterweisung zur Arbeitssicherheit, Werkstattrundgang, Kupferrohre nach Zeichnung ablängen, entgraten und mit dem Rohrbieger biegen | 8 |
| Dienstag | Kupferrohr aufweiten und hartlöten, Lötstellen auf Sauberkeit und Spaltfüllung prüfen, Schutzmaßnahmen beim Löten beachtet | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Zeichnungslesen, Grundlagen der Wärmelehre, Fachrechnen | 8 |
| Donnerstag | Rohrleitungsmodell mit Stickstoff abgedrückt, Druckprüfung protokolliert, Manometer abgelesen | 8 |
| Freitag | Leitungen abisolieren, Aderendhülsen verpressen, Schütz im Schaltschrank nach Schaltplan verdrahten, Arbeitsplatz reinigen | 8 |
Beispielwoche im vierten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Wartung einer Kühlzelle: Verdampfer reinigen, Abtauung prüfen, Dichtheitskontrolle mit Lecksuchgerät, Eintrag ins Anlagenbuch | 8 |
| Dienstag | Neuanlage Klimasplitgerät montiert: Leitungen verlegt, Kondensatablauf angeschlossen, Anlage evakuiert und Kältemittel nach Herstellerangabe befüllt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Regelungstechnik, Kälteanlagen und Energieeffizienz, Kältemittelrecht | 8 |
| Donnerstag | Störung an einer Gewerbekälteanlage eingegrenzt: Hochdruckpressostat geprüft, Verdichterschütz getauscht, Betriebsdaten kontrolliert | 8 |
| Freitag | Kältemittel abgesaugt und in Recyclingflasche gefüllt, Dämmung an der Saugleitung erneuert, Abnahme mit dem Ausbilder, Servicebericht ausgefüllt | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Mechatronikers für Kältetechnik
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Kaltdampf-Kompressionskreislauf: Aufbau und log p,h-Diagramm“. Die Themen finden Sie im Heft oder im Stundenplan. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon in welchem Jahr dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Mechatroniker für Kältetechnik
| Statt | Besser |
|---|---|
| An der Kälteanlage gearbeitet | Verdampfer der Kühlzelle gereinigt, Abtauung geprüft, Dichtheit mit Lecksuchgerät kontrolliert |
| Rohre gelötet | Kupferrohre abgelängt, aufgeweitet und hartgelötet, Lötstellen geprüft |
| Anlage befüllt | Anlage evakuiert, Kältemittel nach Herstellerangabe eingefüllt, Füllmenge im Anlagenbuch eingetragen |
| Fehler gesucht | Hochdruckpressostat geprüft, defektes Verdichterschütz getauscht, Betriebsdaten kontrolliert |
| Gelernt, wie eine Kälteanlage funktioniert | Kaltdampfkreislauf erklärt, Verdampfungs- und Verflüssigungsdruck am Manometer abgelesen |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Mechatroniker für Kältetechnik werden überwiegend in Kälte- und Klimafachbetrieben des Handwerks ausgebildet; zuständige Stelle ist dann die Handwerkskammer. Bei Ausbildung in einem Industriebetrieb ist es in der Regel die IHK. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte, etwa in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum, tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
- ÜBA und Lehrgänge im Berichtsheft: so tragen Sie Unterweisungen ein
- Digitales Berichtsheft im Handwerksbetrieb
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Ausbildungsordnung sieht eine Prüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen vor. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und besteht aus dem Arbeitsauftrag mit Arbeitsaufgabe, situativem Fachgespräch und schriftlichen Aufgaben; er zählt 30 Prozent. Teil 2 liegt am Ende der Ausbildung und umfasst die Bereiche Kundenauftrag, Kälte- und Klimatechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde; er zählt 70 Prozent.
Zur Gesellenprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechaAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten8 Positionen
1 Fügen von Bauteilen und Baugruppen14 Wochen im 1. bis 18. Monat
Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesondere
- a)Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichern
- b)Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen
- c)Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen
2 Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung10 Wochen im 1. bis 18. Monat, 20 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließen
- b)Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen
- c)Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten
- d)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen
- e)Leitungen auswählen
- f)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellen
- g)Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
- h)Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren
3 Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 21 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellen
- b)Rohrleitungen verlegen und anschließen
- c)Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassen
- d)Anlagen und Bauteile montieren und demontieren
- e)Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen
- f)Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren
- g)Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnen
- h)nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
4 Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden
- b)Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführen
- c)Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführen
- d)Korrosionsschutz durchführen
- e)Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählen
- f)Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile
5 Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhalten
- b)Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifen
- c)Einstellwerte prüfen
- d)Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen
- e)Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern
- f)Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladen
- g)Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen
- h)Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren
6 Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 20 Wochen im 19. bis 42. Monat
Anlagen und Systeme warten, insbesondere
- a)mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
- b)funktionserhaltend reinigen
- c)Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen
- d)Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen
- e)Dichtheitsprüfung durchführen
- f)Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
- g)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmieren
- h)Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentieren
- i)Schäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen
- j)Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren
7 Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen11 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwenden
- b)Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfen
- c)Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden
- d)Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen
8 Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten10 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten
- b)Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentieren
- c)Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewerten
- d)steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten8 Positionen
1 Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Informationen beschaffen und bewerten
- b)deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)Skizzen und Stücklisten anfertigen
- d)Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwenden
- e)Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
- f)Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- g)Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden
- h)Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden
- i)branchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwenden
- j)mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
- k)kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
- l)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
- m)technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellen
- n)Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen
- o)Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informieren
- p)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten
2 Planen und Steuern von Arbeitsabläufen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Arbeitsschritte planen und festlegen
- b)Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen
- c)Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien
- d)Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- e)Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen
3 Prüfen und Messen8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählen
- b)physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messen
- c)elektrische und elektronische Größen messen
- d)Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwenden
- e)Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilen
- f)Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren
4 Qualitätsmanagement8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 42. Monat
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere
- a)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
- b)Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachten
- c)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwenden
- d)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- e)Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentieren
- f)Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwenden
- g)auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagen
- h)Arbeitsergebnisse bewerten
5 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
6 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
7 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
8 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Häufige Fragen
Was schreibe ich als Mechatroniker für Kältetechnik ins Berichtsheft?
Die Arbeiten der Woche an Kälte- und Klimaanlagen, etwa Rohrleitungsbau, Löten, Verdrahtung, Montage, Wartung, Störungssuche und Kältemittelhandhabung, mit Stunden je Tag, dazu die Themen der Berufsschule. Stichworte genügen, zum Beispiel „Anlage evakuiert und befüllt“. Kundennamen sind nicht nötig.
Gibt es beim Mechatroniker für Kältetechnik Schwerpunkte?
Nein. Die Ausbildungsverordnung nennt keine Schwerpunkte oder Fachrichtungen. Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre, Sie schreiben also bis in das vierte Ausbildungsjahr Berichte.
Gehören Skizzen und Fotos ins Berichtsheft?
Das bestimmen Ihre Kammer und Ihr Betrieb, nicht das Gesetz. Fragen Sie Ihren Ausbilder, ob Skizzen, Fachberichte oder Fotos vorgeschrieben sind. Das Gesetz verlangt nur einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG).
Wird das Berichtsheft in der Gesellenprüfung gebraucht?
Ja, als Voraussetzung für die Zulassung. Zugelassen wird, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird er in der Prüfung nicht bewertet.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechaAusbV), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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