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Berichtsheft als Metallbildner: Beispiele und Tipps

Ins Berichtsheft eines Metallbildners gehören die Arbeiten der Woche an Entwurf, Zeichnung, Modellbau, Treiben, Drücken, Ziselieren, Gießen, Fügen und Oberflächenbehandlung, dazu die Themen der Berufsschule und von Lehrgängen. Je Tag genügen Stichworte mit Tätigkeit und Stunden. Zwei Beispielwochen aus dem ersten und dem dritten Ausbildungsjahr zeigen, wie solche Einträge aussehen.

Stand: 21.10.2026

Was als Metallbildner ins Berichtsheft gehört

Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin (MetallbAusbVO). Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es gibt drei Fachrichtungen: Gürtlertechnik, Metalldrücktechnik und Ziseliertechnik. Ihr Betrieb legt fest, in welcher Fachrichtung Sie ausgebildet werden.

Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:

Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr

Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.

TagTätigkeitenStunden
MontagUnterweisung zur Arbeitssicherheit und zum Umgang mit Gefahrstoffen, Messing- und Kupferblech nach Zeichnung anreißen, mit der Blechschere zuschneiden und entgraten8
DienstagKupferblech ausglühen, mit dem Treibhammer über dem Sandsack zu einer flachen Schale treiben, Form mit einer Schablone prüfen8
MittwochBerufsschule: technisches Zeichnen, Werkstoffkunde Nichteisenmetalle, Fachrechnen8
DonnerstagZwei Messingteile weichlöten, Lötstelle verputzen, Oberfläche mit Feile und Schleifpapier in mehreren Körnungen bearbeiten8
FreitagSkizze eines Kerzenhalters mit Maßen anfertigen, Schale polieren, Werkzeuge reinigen und einsortieren, Arbeitsplatz aufräumen8

Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr

TagTätigkeitenStunden
MontagKundengespräch zu einer Gedenktafel nachbereitet, zwei Entwürfe als Zeichnung mit Maßen und Werkstoffangaben ausgearbeitet8
DienstagWachsmodell für den Abguss geformt, Gussteil aus der Gießerei geputzt, Gusshaut abgetragen und Passungen kontrolliert8
MittwochBerufsschule: Technologie und Arbeitsplanung, Entwürfe und technische Zeichnungen, Wirtschafts- und Sozialkunde8
DonnerstagRelief mit Ziselierpunzen nachgearbeitet, Punzen für feine Strukturen angeschliffen und gehärtet, Oberfläche patiniert8
FreitagFertiges Stück gemessen und geprüft, mit Wachs versiegelt, Arbeitsschritte für die Dokumentation notiert, Übergabe an den Kunden vorbereitet8

Berufsschule im Berichtsheft des Metallbildners

Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Entwurf und Gestaltung: Proportionen und Formensprache“. Die Themen finden Sie im Heft oder im Stundenplan. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon in welchem Jahr dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.

Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.

Formulierungen für den Beruf Metallbildner

StattBesser
Am Werkstück gearbeitetKupferblech ausgeglüht und über dem Sandsack zu einer Schale getrieben, Form mit Schablone geprüft
GelötetZwei Messingteile weichgelötet, Lötstelle verputzt und bis Körnung 600 geschliffen
Entwurf gemachtZwei Entwürfe für eine Gedenktafel gezeichnet, Maße und Werkstoffe angegeben
Am Relief weitergemachtRelief mit Ziselierpunzen nachgearbeitet, Punzen angeschliffen und gehärtet
Oberfläche gemachtBronzeguss entgratet, patiniert und mit Wachs versiegelt

Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle

Metallbildner werden in Handwerksbetrieben ausgebildet, etwa in Gürtlerwerkstätten, Metalldrückereien und Ziselierwerkstätten. Zuständige Stelle ist die Handwerkskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.

Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.

Gesellenprüfung und Zulassung

Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 findet etwa zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt: ein Fertigungsauftrag mit 7 Stunden Prüfungszeit, dazu ein Fachgespräch von höchstens 15 Minuten. Teil 2 liegt am Ende der Ausbildung und umfasst einen Kundenauftrag mit zwei Entwürfen, Prüfungsstück, Dokumentation und Fachgespräch sowie drei schriftliche Bereiche: Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen, Technologie und Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Der Kundenauftrag hat das größte Gewicht.

Zur Gesellenprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.

Ausbildungsrahmenplan

Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin (MetallbAusbVO), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten9 Positionen

1 Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen4 Wochen im 19. bis 24. Monat
  • a)Kunden über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren, Kundenanforderungen erfassen und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
  • b)Anregungen unter Nutzung von Kreativitätstechniken sammeln und auswerten sowie Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachten
  • c)Skizzen unter Berücksichtigung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere Anordnung, Proportion, Rhythmus und Takt, manuell anfertigen
  • d)Entwürfe unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Darstellungstechnik, der Gestaltungslehre, der Formgebung und der Oberflächengestaltung manuell und digital anfertigen
  • e)Entwürfe unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren
2 Manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 7 Wochen im 19. bis 24. Monat
  • a)Arbeitsmittel auswählen und Arbeitsplätze einrichten
  • b)technische Zeichnungen als zweidimensionale Gesamt- und Detailansichten unter Berücksichtigung von Normen und Handbüchern anfertigen
  • c)Körper und Objekte manuell geometrisch abwickeln
  • d)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme und Prüfprotokolle, zur Herstellung von Werkstücken und Werkzeugen erstellen und verwenden
  • e)Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren und dokumentieren
  • f)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Material- und Zeitbedarfen sowie von wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen
  • g)zweidimensionale Gesamt- und Detailansichten unter Berücksichtigung von Fertigungsdaten, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maßtoleranzen und Oberflächenangaben, anfertigen
  • h)technische Zeichnungen als dreidimensionale Gesamt- und Detailansichten anfertigen
  • i)bei der Anfertigung zweidimensionaler technischer Zeichnungen die Auswirkungen spanloser und abtragender Fertigungstechniken sowie die Auswirkungen von Füge- und Montagetechniken auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Werkstücken und Werkzeugen berücksichtigen
  • j)Körper und Objekte digital zur Ermittlung fertigungsrelevanter Daten geometrisch abwickeln, dabei fertigungstechnische Berechnungen durchführen
  • k)Technik des rechnergestützten Konstruierens (CAD) anwenden
  • l)technische Begleitunterlagen anpassen
3 Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 5 Wochen im 19. bis 24. Monat
  • a)betriebliche Regeln zur Qualitätssicherung anwenden
  • b)Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe gemäß Arbeitsaufträgen, insbesondere auf Grundlage technischer Zeichnungen, eigenständig und im Team planen sowie Arbeitsschritte unter Berücksichtigung zeitlicher Abläufe, betrieblicher Vorgaben und Fremdleistungen festlegen und dokumentieren
  • c)Halbzeuge und Hilfsmittel sowie Werkzeuge, Maschinen und Anlagen festlegen und Arbeitsplätze vorbereiten
  • d)die Umsetzung der Planung überprüfen
  • e)mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachausdrücke verwenden
  • f)Informationen, auch aus englischsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden
  • g)die Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen durchführen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren
  • h)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren, zu deren Beseitigung beitragen sowie Prüfungsergebnisse und Maßnahmen dokumentieren
  • i)Optimierungspotenzial von Herstellungsprozessen aufzeigen
4 Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen im 19. bis 24. Monat
  • a)Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen manuell anfertigen
  • b)Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen digital anfertigen
  • c)Anschauungs- und Funktionsmodelle aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigen
  • d)Formen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfahren für die Produktion anfertigen
  • e)CAD-Zeichnungen für dreidimensionale Ausdrucke zur Muster-, Modell- und Formenerstellung aufbereiten
5 Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren26 Wochen im 1. bis 18. Monat
  • a)Halbzeuge unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und der Werkstoffeigenschaften zur Verarbeitung auswählen
  • b)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen
  • c)Einstellwerte von Maschinen und Anlagen zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und umsetzen
  • d)an der Programmierung und Bedienung von digital gesteuerten Systemen, insbesondere an Anlagen mit numerisch gesteuerter Fertigungstechnik (CNC-Technik), mitwirken
  • e)Kühl- und Schmierstoffe nach Bearbeitungsverfahren auswählen und einsetzen
  • f)Werkstücke mittels spanloser Verfahren manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Biegen, Drücken, Kanten, Planieren, Richten, Schmieden, Treiben und Trennen
  • g)Werkstücke mittels abtragender Verfahren manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Meißeln, Schaben, Trennen, Schleifen und Polieren
  • h)Stoffeigenschaften von Werkstücken unter Berücksichtigung von Anforderungen verändern, insbesondere durch Glühen, Härten, Anlassen und Kaltverfestigen
6 Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken10 Wochen im 1. bis 18. Monat
  • a)die Beschaffenheit und Formtoleranzen von Fügeflächen prüfen
  • b)Oberflächen entsprechend den Werkstoffen und Fügetechniken vorbereiten
  • c)Gewinde herstellen
  • d)Vorrichtungen herstellen und Werkstücke in montagegerechter Lage fixieren
  • e)Werkstücke und ihre Komponenten mittels formschlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch Aufschrumpfen, Bördeln, Nieten, Verdübeln, Verschrauben, Verstiften und Verzapfen
  • f)mechanisch bewegliche Baugruppen und Verbindungen herstellen
  • g)Werkstücke und ihre Komponenten mittels stoffschlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch Hartlöten, Weichlöten, Kleben und Schweißen
  • h)Auswirkungen thermischer Fügetechniken auf die Stoffeigenschaften von Werkstücken beurteilen
7 Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen14 Wochen im 1. bis 18. Monat
  • a)Korrosions- und Oxidationsschutz beachten
  • b)Verfahren zur Oberflächengestaltung unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Werkstückeigenschaften festlegen sowie nach Vorgaben auswählen
  • c)Oberflächen nach gestalterischen Vorgaben bearbeiten, insbesondere durch Mattieren, Sandstrahlen, Schleifen, Polieren und Patinieren
  • d)metallische Oberflächen mit Schutzüberzügen, insbesondere mit Lacken, Ölen und Wachsen, versehen
8 Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden6 Wochen im 1. bis 18. Monat
  • a)Mess- und Prüfverfahren in Abhängigkeit von Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren auswählen
  • b)Formen, Farben und Oberflächen von Werkstücken und Werkzeugen nach Vorgaben sichtprüfen
  • c)Hilfsmittel zum Messen und Prüfen sowie Prüfschablonen erstellen
  • d)die Maßhaltigkeit von Werkstücken und Werkzeugen durch Lehren sowie durch manuelles und digitales Messen nach Vorgaben, insbesondere durch technische Zeichnungen, prüfen
  • e)Funktionsprüfungen von Werkstücken und Werkzeugen nach Vorgaben durchführen
  • f)Prüfprotokolle führen und auswerten sowie Prüfergebnisse beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
  • g)Produkte an Kunden übergeben und Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen
9 Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen6 Wochen im 1. bis 18. Monat
  • a)Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben handhaben
  • b)Lagerbestände kontrollieren, den Bedarf an Betriebsmitteln ermitteln und deren Beschaffung veranlassen
  • c)die Lagerung und Entsorgung von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern durchführen und dokumentieren
  • d)Werkzeuge pflegen und instand halten, Maschinen und Anlagen nach Plan warten sowie deren Wartung dokumentieren

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik4 Positionen

1 Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen10 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Modelle und Vorlagen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben und technischen Zeichnungen zum Gießen planen und herstellen und dabei Werkstoffe und deren Schwundmaße sowie Gussverfahren berücksichtigen
  • b)Gussteile mittels spanloser Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Richten, Ziselieren, Planieren und Mattieren
  • c)Gussteile mittels abtragender Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren
  • d)gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbesondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen und Ziselieren
  • e)Gussteile unter Berücksichtigung kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze reparieren
  • f)Oberflächenstrukturen nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Ornamentik, ziselieren, strukturieren, beizen, brünieren und patinieren
2 Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern28 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Werkstoffe gemäß Verwendungszweck auswählen
  • b)Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben und technischen Zeichnungen herstellen
  • c)Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze nach Vorgaben reparieren
  • d)Formteile und Hohlkörper mittels spanloser Verfahren plastisch verformen, insbesondere mittels Richten, Treiben, Aufziehen, Auftiefen, Schmieden, Kanten, Biegen, Ziselieren und Treibziselieren, Planieren und Mattieren
  • e)Formteile und Hohlkörper mittels abtragender Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren
  • f)Fehlstellen und Poren beseitigen, insbesondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftragsschweißen und Punzieren
  • g)Oberflächenstrukturen an Formteilen und Hohlkörpern nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Ornamentik, ziselieren, strukturieren und tauschieren, beizen, brünieren und patinieren
3 Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung6 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Bauelemente, insbesondere Leuchten, für den Einbau und die Installation elektrischer Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen und Normen zur Elektrifizierung planen, vorbereiten und herstellen
  • b)historische Leuchten für den Einbau und die Installation von elektrischen Bauteilen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen sowie kunsthistorischen und architektonischen Grundsätzen planen, vorbereiten und bearbeiten
  • c)elektrische Bauteile in Bauelementen vormontieren, insbesondere unter Berücksichtigung von Normen des Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE)
  • d)die Endmontage und Abnahme elektrischer Bauteile veranlassen und Bauteile übergeben
4 Herstellen von Spezialwerkzeugen8 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Herstellung von Spezialwerkzeugen auswählen
  • b)Meißel, Punzen und Schaber manuell herstellen
  • c)Umformwerkzeuge und Hilfsmittel, insbesondere Vorrichtungen und Werkzeuge für Treib- und Biegearbeiten, manuell und maschinell herstellen

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik2 Positionen

1 Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern34 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)die Herstellung von Hohlkörpern mit konischen, kugeligen und zylindrischen Grundformen unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen, Material- und Stoffeigenschaften sowie technischer Umsetzbarkeit planen
  • b)metalldrückende Verfahren, insbesondere Aufdrücken, Einziehen, Projizieren, Ausbauchen, Bordieren und Strecken, auswählen
  • c)Drückfutter, Drückwerkzeuge, Drückmaschinen und Fertigungsanlagen auswählen und einrichten sowie Schmiermittel auswählen
  • d)Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren mit formenden Stabwerkzeugen manuell herstellen, insbesondere mit Aufzieh-, Kolben-, Lang- und Löffelstählen, Bronzestäben sowie Drückrollen und Drückscheren, und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten
  • e)Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren maschinell herstellen, insbesondere durch Drück-, Aufzieh-, Eck-, Wulst-, Bordier- und Profilierrollen, und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten
  • f)Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit schneidenden Stabwerkzeugen, insbesondere Abstech-, Dreh- und Spitzstahl, bearbeiten
  • g)Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit Wärme behandeln und dabei Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften beachten
  • h)Oxidschichten entfernen
  • i)Hohlkörper durch Glätten und Planieren fertigstellen sowie Oberflächen entfetten und schleifen
  • j)Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen sowie betrieblicher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren
2 Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen18 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)die Herstellung von Drückfuttern planen
  • b)Futterrohlinge aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen auswählen und dabei Kundenanforderungen an Endprodukte, an zu bearbeitende Werkstoffe und an Fertigungsstückzahlen berücksichtigen
  • c)Drückfutter aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen manuell und maschinell herstellen
  • d)Futterkerne und Vorlagen aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen maschinell herstellen
  • e)Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen, insbesondere Bodenstahl, Drückrollen, Drückscheren, Kolbenstahl und Langstahl, für handgeführte Drückmaschinen herstellen
  • f)Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metallischen Werkstoffen, insbesondere Bordierrollen, Drückrollen und Profilierrollen, zur maschinellen Bearbeitung von Hohlkörpern herstellen
  • g)Drückfutter und Drückwerkzeuge unter Berücksichtigung von technischen Zeichnungen und betrieblichen Qualitätsvorgaben kontrollieren

Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik4 Positionen

1 Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen8 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Objekte entwerfen, insbesondere Embleme, Monogramme, Ornamente, Logos, Reliefs, Schriften und Skulpturen, und dabei Kundenwünsche, technische Zeichnungen, Regeln der Gestaltung und Formgebung sowie Stilelementen berücksichtigen
  • b)Band-, Kreis- und Flächenformen unter Beachtung von Regeln der Gestaltung und Formgebung entwickeln
  • c)Wappen nach heraldischen Regeln entwerfen
  • d)digitale Modelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten gieß- und fertigungstechnischer Verfahren herstellen
  • e)plastische Modelle aus Nichtmetallen und Metallen unter Berücksichtigung der Besonderheiten gieß- und fertigungstechnischer Anforderungen manuell und maschinell herstellen
  • f)künstlerische Entwürfe im 3-D-Druckverfahren anfertigen
  • g)für Restaurierungen kunsthistorische Formen aus unterschiedlichen Werkstoffen anfertigen
  • h)hergestellte Modelle kontrollieren und zum Abgießen übergeben
2 Gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen20 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbesondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen und Ziselieren
  • b)mehrteilige Abgüsse verbinden, insbesondere durch Hart- und Weichlöten sowie Wolframinertgas- und Metallaktivgasschweißen
  • c)Oberflächenstrukturen von Gussverbindungen formbezogen angleichen
  • d)Abgüsse nach gestalterischen Vorgaben manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere durch Fräsen, Feilen, Schleifen, Strukturieren, Tauschieren, Punzieren, Mattieren, Ziselieren und Polieren
  • e)Oberflächenstrukturen von Objekten für die weitere Bearbeitung der Abgüsse durch Sandstrahlen angleichen
  • f)Oberflächen patinieren
  • g)Objekte unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, Entwürfen, betrieblichen Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren
3 Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs8 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Bleche zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen
  • b)Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen
  • c)Hohlkörper und Reliefs unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben und technischen Zeichnungen sowie kunsthistorischen und architektonischen Aspekten herstellen
  • d)Bleche unter Berücksichtigung von Material- und Stoffeigenschaften spanlos umformen, insbesondere durch Dengeln und Prellen
4 Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen16 Wochen im 25. bis 36. Monat
  • a)Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Herstellung von Ziselierwerkzeugen auswählen
  • b)Ziseliermeißel, Punzen und Schaber manuell herstellen, insbesondere durch Schmieden und Härten
  • c)Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, manuell herstellen
  • d)Schablonen und Umformwerkzeuge gemäß Verwendungszweck herstellen

Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten4 Positionen

1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  • a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
  • b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • e)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  • a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • b)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  • c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
  • a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
  • b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  • a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  • c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Häufige Fragen

Was schreibe ich als Metallbildner ins Berichtsheft?

Tragen Sie die Arbeiten der Woche ein, zum Beispiel Entwürfe, Zeichnungen, Modellbau, Treiben, Drücken, Ziselieren, Gießen, Fügen und Oberflächenbehandlung. Dazu kommen die Themen der Berufsschule und von Lehrgängen. Stichworte mit Tätigkeit und Stunden je Tag genügen.

Wer führt das Berichtsheft und wer sieht es durch?

Auszubildende führen den Nachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG), Ausbildende sehen ihn durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Lassen Sie ihn regelmäßig von Ihrem Ausbilder abzeichnen, damit zur Anmeldung zur Gesellenprüfung nichts fehlt.

Muss ich Entwürfe und Fotos meiner Stücke einheften?

Das legen Handwerkskammer und Betrieb fest. Viele Betriebe sehen Skizzen oder Fotos gern, vorgeschrieben ist das nicht überall. Fragen Sie Ihren Ausbilder, bevor Sie Material sammeln.

Wie unterscheiden sich die Einträge je nach Fachrichtung?

Die Grundlagen wie Entwerfen, Zeichnen, Fügen und Oberflächenbearbeitung sind gleich. Unterschiede zeigen sich bei den Fachrichtungsinhalten: Gürtler fertigen Gussteile und Hohlkörper, Metalldrücker rotationssymmetrische Hohlkörper, Ziseleure Reliefs und Ziselierwerkzeuge. Ihre Einträge spiegeln, was Sie in Ihrem Betrieb tatsächlich tun.

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen

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