Berichtsheft als Spezialtiefbauer: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft als Spezialtiefbauer gehören die Arbeiten, die Sie im Betrieb, in der überbetrieblichen Ausbildung und in der Berufsschule tatsächlich ausgeführt haben: Baustelleneinrichtung, Bohrungen, Pfähle und Anker, Baugruben- und Hangsicherungen, Baugrundverbesserung, Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten sowie Schlitz- und Dichtwände. Dazu kommen Messungen, Plan- und Skizzenarbeit, Arbeitssicherheit und die Wartung von Geräten. Halten Sie je Tag fest, was Sie gemacht haben, womit und mit welchem Ergebnis.
Stand: 21.10.2026
Was als Spezialtiefbauer ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (TiefbauBAusbV). Die Ausbildung zum Spezialtiefbauer dauert 3 Jahre. Es gibt keine Fachrichtungen; die Spezialverfahren des Berufs sind Teil des gemeinsamen Berufsbilds. Die Abschlussprüfung ist zweigeteilt, Teil 1 liegt im vierten Ausbildungshalbjahr.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Baustellen einrichten, sichern, unterhalten und räumen
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen bedienen und instand halten
- Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen, Messungen durchführen
- Baugruben und Gräben herstellen, Verbau und Wasserhaltung durchführen
- Bohrungen herstellen
- Pfähle, Kleinbohrpfähle und Ankersysteme herstellen
- Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen herstellen
- Baugrundverbesserungen herstellen
- Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten durchführen
- Schlitz- und Dichtwände herstellen
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Baustelle mit eingerichtet: Absperrung gestellt, Baustrom und Wasseranschluss geprüft, Lagerflächen für Bohrgut und Stahl festgelegt | 8 |
| Dienstag | Am Bohrgerät mitgearbeitet: Bohrgestänge gereinigt, Bohrwerkzeuge bereitgelegt, Bohrgut nach Anweisung sortiert und Bohrtiefe protokolliert | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Bauzeichnungen lesen, Baustoffkunde Beton, Arbeitsschutz auf Baustellen | 8 |
| Donnerstag | Höhen mit Nivelliergerät übertragen, Pfahlansatzpunkte mit dem Bauleiter abgesteckt, Messwerte in die Liste eingetragen | 8 |
| Freitag | Bewehrungskörbe nach Plan zugeschnitten und gebunden, Geräte gereinigt, Schmierstellen am Bagger abgeschmiert | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Verbauplan für eine Baugrube mit Trägerbohlwand durchgesehen, Rammpunkte und Ankerlagen mit dem Polier abgestimmt | 8 |
| Dienstag | Träger mit dem Rammgerät eingebracht, Rammprotokoll geführt, Lotabweichungen kontrolliert und nachgerichtet | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Standsicherheit von Baugruben, Baugrundverbesserung, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Verpressanker gebohrt, mit Zementsuspension verpresst und Verpressmenge je Anker dokumentiert | 8 |
| Freitag | Ankerprüfung vorbereitet, Pressenanschluss und Messuhr eingerichtet, Prüfkraft abgelesen, Ergebnisse an die Bauleitung übergeben | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Spezialtiefbauers
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Bodenarten und Baugrund, Standsicherheit, Betonbau, Vermessung oder Arbeitsschutz. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Spezialtiefbauer
| Statt | Besser |
|---|---|
| Auf der Baustelle geholfen | Verbauträger nach Plan angeschlagen, mit dem Kran eingehoben und am Rammpunkt ausgerichtet |
| Bohrung gemacht | Bohrung mit Schneckenbohrgerät bis 12 m Tiefe hergestellt, Bodenschichten im Bohrprotokoll vermerkt |
| Beton eingebaut | Pfahl im Kontraktorverfahren betoniert, Betonmenge mit dem Sollvolumen verglichen |
| Gerät gewartet | Hydraulikschläuche am Bohrgerät auf Schäden geprüft, Ölstand kontrolliert, Mangel dem Gerätefahrer gemeldet |
| Gemessen | Lotabweichung der Spundwand mit dem Gefällemesser an 6 Stellen gemessen und in die Messliste eingetragen |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Spezialtiefbauer werden in Bauunternehmen des Spezialtiefbaus ausgebildet, ergänzt durch überbetriebliche Ausbildung und die Berufsschule. Zuständig ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt: Sie führen eine praktische Arbeitsaufgabe aus, etwa eine Bohrung oder einen Verbauabschnitt, und dokumentieren sie mit üblichen Unterlagen. Dafür stehen insgesamt 7 Stunden zur Verfügung. Teil 2 liegt am Ende der Ausbildung und umfasst die Prüfungsbereiche Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau, Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen, Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (TiefbauBAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: 1. Ausbildungsjahr15 Positionen
- schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
- a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)Gespräche situations- und adressatengerecht führen
- c)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben¹2 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- b)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
- c)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
- d)Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
- e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen¹6 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
- b)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
- c)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
- d)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
- e)Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
- f)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
- g)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
- h)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- j)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
- k)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
- l)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- m)Gefährdung durch Erd- und Freileitungen beachten
- n)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
- o)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen¹
- a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
- b)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
5 Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen¹
- a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
- b)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
- c)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
- d)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6 Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital¹
- a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- b)Skizzen anfertigen und anwenden
- c)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte¹4 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
- b)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
- c)Geraden ausfluchten
- d)Messpunkte anlegen und sichern
- e)Bauteile und Flächen abstecken und einmessen
8 Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
- a)Holz und Holzwerkstoffe nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
- c)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
- d)Holzverbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)Holzbauteile montieren
- f)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
9 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton¹8 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
- c)Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
- d)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- e)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
10 Herstellen von Baukörpern aus Steinen¹
- a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- c)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- d)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
- e)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
- f)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
11 Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen¹
- a)Bodenarten unterscheiden
- b)Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
- c)Oberboden abtragen, transportieren und lagern
- d)Baugruben und Gräben auf die Notwendigkeit eines Verbaus nach Vorgaben prüfen
- e)Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, profilgerecht ausheben und entsprechend der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels herstellen
- f)Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
- g)Baugruben und Gräben durch Verbau, insbesondere mithilfe von Grabenverbaugeräten, sichern und auf Sicht prüfen
- h)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
- i)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten, im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen und Verdichtung überprüfen
- j)Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
12 Herstellen von Verkehrswegen¹28 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und der Ebenflächigkeit herstellen
- b)ungebundene Tragschichten herstellen
- c)Einfassungen in Geraden herstellen
- d)Oberflächen, insbesondere Pflasterdecken, Plattenbeläge und Rinnen, herstellen
13 Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen¹
- a)Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
- b)Leitungsdurchführungen in Fundamenten und Wänden herstellen und abdichten
- c)Rohre und Profile bearbeiten
- d)Rohre und Formstücke verlegen
- e)Kontrollschächte herstellen und Leitungen anschließen
- f)Dränung einbauen
- g)Kabelleitungen einbringen
- h)Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für den Wärmeschutz für Rohrleitungen, unterscheiden, nach Herstellerangaben lagern und vorbereiten
- i)Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
- j)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen in Boden und Fels unterscheiden
14 Umbauen und Rückbauen von Baukörpern¹2 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- b)Verkehrswege und Bodenschichten abtragen, Stoffe getrennt lagern
- c)tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
- d)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
- e)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
15 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen¹2 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)Zwischenergebnisse dokumentieren
- c)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
Abschnitt B: 2. Ausbildungsjahr14 Positionen
- schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) sowie
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
- d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
- e)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
- f)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben²2 Wochen im 13. bis 24. Monat
- f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- g)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
- h)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
- i)Aufgaben im Team planen, mit weiteren beteiligten Personen abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- k)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen und Bauhilfsstoffen planen und ausführen
- l)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
- m)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen²8 Wochen im 13. bis 24. Monat
- p)bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
- q)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Durchführung der eigenen Tätigkeiten berücksichtigen
- r)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- s)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- t)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- u)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
- v)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen, Kampfmittelfreigabe beachten
- w)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, beurteilen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
- x)Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
- y)Maßnahmen bei Arbeiten mit Staubbelastung ergreifen
- z)Abfall- und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- aa)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen ressourcensparend betreiben
- bb)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
- cc)Flurschäden vermeiden und beseitigen
- dd)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen für den Abtransport vorbereiten und verladen
- ee)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
- ff)geräumte Arbeitsplätze übergeben
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen²
- c)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auswählen, Maschinen einrichten, Anbaugeräte anbauen, Anlagen aufbauen sowie Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen bedienen, pflegen und warten
- d)In- und Außerbetriebnahme von Maschinen, Anbaugeräten und Anlagen durchführen
- e)Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
- g)Maschinen, Anbaugeräte und Anlagen auf Dichtheit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
- h)Minibagger und Radlader außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen
5 Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen
- e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- f)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
- g)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln und diese anfordern und bereitstellen
- h)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6 Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital³6 Wochen im 13. bis 24. Monat
- d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- e)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
- f)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
- g)bemaßte Einbauskizzen und Pläne unter Anwendung normgerechter Sinnbilder anfertigen
- h)Schichtenprofile und Ausbaupläne für Bohrungen lesen und anwenden, Brunnenausbaupläne anfertigen
- i)Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Herstellprotokolle anfertigen
7 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte²
- f)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital und satellitengestützt, durchführen
- g)Messungen in Bohrungen und Brunnen durchführen
8 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton³8 Wochen im 13. bis 24. Monat
- f)Auf- und Widerlager herstellen
- g)Schalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen
- h)Bewehrungen herstellen und einbauen
- i)Einbauteile montieren
- j)Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften unterscheiden und auf Sicht prüfen
- k)Frischbetonprüfung durchführen
- l)Frischbeton mit Maschinen fördern, einbringen, verdichten, abziehen, glätten und nachbehandeln
- m)Fertigteile transportieren, lagern und einbauen
- n)Bauwerke gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
9 Herstellen von Baukörpern aus Steinen³
- g)Schachtsohle herstellen und Außendichtungen anbringen
- h)Schachtbauwerke herstellen, auch aus Fertigteilen
- i)Aussparungen und Bohrungen herstellen und schließen
- j)Schachtabdeckungen einbauen
10 Herstellen von Baugruben und Gräben und Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen³
- k)Baugrund beurteilen
- l)Hindernisse im Baugrund feststellen sowie Unregelmäßigkeiten und Gefährdungen im Baugrund erkennen und melden
- m)Maßnahmen zum Auffinden von Ver- und Entsorgungsleitungen durchführen, insbesondere Suchschlitze herstellen
- n)Böschungen entsprechend der Bodenarten anlegen
- o)Verbauarten, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, des Grundwassers, der Tiefe und der statischen Erfordernisse, unterscheiden
- p)Baugruben und Gräben durch Normverbau sichern und auf Sicht prüfen
- q)Auswirkungen der Witterungsverhältnisse auf die Bodenbeschaffenheit sowie den Verbau beurteilen und berücksichtigen
- r)vorhandene Leitungen sichern
- s)Werkzeuge und Maschinen zum Ausheben, Einbauen und Verdichten von Böden unterscheiden, auswählen und einsetzen
- t)Böden lösen, laden, fördern, lagern, auf Einbaufähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- u)Verfüllbaustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte einschätzen
- v)Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung unterscheiden, Wasserhaltung betreiben und überwachen, insbesondere Absenkziel messen und dokumentieren
11 Herstellen von Verkehrswegen³20 Wochen im 13. bis 24. Monat
- e)Straßenoberbau aufnehmen, Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen und getrennt lagern
- f)Planum herstellen und auf Tragfähigkeit, Höhenlage, Ebenheit und Verdichtung prüfen
- g)Einbaumaterialien auf Beschaffenheit und Verwendungsfähigkeit prüfen, einbauen und verdichten
- h)gebundene und ungebundene Tragschichten unter Beachtung der Dicke, Ebenheit und der profilgerechten Lage einbauen und verdichten
- i)Einfassungen herstellen
- j)Bettung für Pflasterdecken und Plattenbeläge herstellen
- k)Pflaster- und Plattenverbandsarten unterscheiden, Pflasterdecken und Plattenbeläge nach Aufgrabungen mit künstlichen und natürlichen Steinen wiederherstellen
- l)Unterlage für den Asphalteinbau vorbereiten und prüfen
- m)Einbaumaterialien, insbesondere auf Temperatur, prüfen
- n)Asphaltschichten nach Aufgrabungen manuell und maschinell einbauen und verdichten
- o)Asphaltschichten auf Schichtdicke und Ebenheit prüfen
- p)Anschlüsse, Nähte, Fugen und Ränder herstellen
12 Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen³
- k)Freispiegel- und Druckrohrleitungen unterscheiden
- l)Rohre für die Ver- und Entsorgung aus Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen auswählen sowie trennen, bearbeiten, verbinden und einbauen
- m)Einbindungen in bestehende Rohrleitungen herstellen
- n)Hausanschlussleitungen herstellen
- o)Rohrleitungen auf Dichtheit prüfen
- p)Rohrleitungen spülen und desinfizieren
- q)oberirdische Rohrleitungen zum Ableiten von Grundwasser oder Suspensionen verlegen und überwachen
- r)Rohre in geschlossener Bauweise horizontal und geneigt einbauen
- s)Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau unterscheiden
- t)Verfahren für die Gewinnung von Erdwärme unterscheiden
- u)Bohrungen in verschiedenen Verfahren, insbesondere Trocken- und Spülbohrverfahren, herstellen
- v)Bodenproben bei Bohrarbeiten, insbesondere bei Baugrunderkundungen, entnehmen, benennen und beschreiben und im Schichtenverzeichnis dokumentieren
- w)Suspension und Stützflüssigkeiten nach Verwendungszweck herstellen, Parameter messen und dokumentieren
- x)Bohrgeräte und Zubehör unterscheiden und einsetzen
- y)Bohrungen in unterschiedlichen Techniken ausbauen
- z)Ausbaumaterialien für verschiedene Zwecke vorbereiten und einbauen
- aa)Einbaumaterialien in unterschiedlichen Verfahren in Bohrungen einbringen
- bb)Förderanlagen für Flüssigkeiten und Suspensionen auswählen, sowie aufbauen, betreiben und abbauen
13 Umbauen und Rückbauen von Baukörpern³4 Wochen im 13. bis 24. Monat
- f)Bestandspläne, insbesondere Leitungspläne, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
- g)Beton- und Stahlbetonteile demontieren und stofflich trennen
- h)Holzbauteile und Stahlträger unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontieren
- i)Gefahrstoffe erkennen, Sicherung oder Demontage und Entsorgung veranlassen
14 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen²4 Wochen im 13. bis 24. Monat
- d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen sowie Mess- und Prüfergebnisse berücksichtigen
- e)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- f)Aufmaße und Protokolle über durchgeführte Arbeiten erstellen
- g)Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
- h)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Abschnitt C: 3. Ausbildungsjahr14 Positionen
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (§ 9 Absatz 2)
1 Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation
- g)Fachbegriffe für Bauweisen und Bauteile anwenden
- h)mit am Bauprozess beteiligten Personen kommunizieren
2 Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben⁴4 Wochen im 25. bis 36. Monat
- n)Informationen zum Baugrund, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bodenmechanischer, baulicher und räumlicher Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
- o)branchenübliche Software anwenden
- p)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
- q)Prüf- und Messergebnisse sowie Witterungsbedingungen, dokumentieren und bewerten
- r)Anwendungsgebiete und Merkmale von Bauteilen und Bauwerken im Spezialtiefbau unterscheiden
3 Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen⁴
- gg)besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser unterscheiden und anwenden
- hh)Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchführen
- ii)für den Bauablauf optimierte verfahrensbezogene Baustelleneinrichtungen aufbauen
- jj)geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben
4 Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen⁴6 Wochen im 25. bis 36. Monat
- i)Grundgeräte im Spezialtiefbau, insbesondere Großdrehbohrgeräte und Ankerbohrgeräte, nach Funktion unterscheiden und deren Baugruppen benennen
- j)Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz, insbesondere für Großdrehbohrgeräte und Ankerbohrgeräte, vorbereiten und montieren
- k)Anbaugeräte sowie Zubehör für Dicht- und Schlitzwandtechnik vorbereiten und montieren
- l)Anbaugeräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Ramm- und Vibriertechniken vorbereiten und montieren
- m)Injektionskomponenten, insbesondere Injektionspumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienen
- n)Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
5 Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte⁴
- h)Funktionsweise von satellitengestützten und stationären Messsystemen unterscheiden
- i)Koordinatensysteme anwenden
6 Bearbeiten von Metallen2 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Werkstücke mittels Schraubverbindungen und Schweißtechnik herstellen
7 Herstellen von Bohrungen6 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern
- b)Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionen und Anker, herstellen
- c)Rohre in geschlossener Bauweise horizontal und geneigt einbauen
8 Herstellen von Pfählen, Kleinbohrpfählen und Ankersystemen8 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Pfahltypen nach Einsatzzweck, Lastabtrag, Material und Herstellverfahren unterscheiden
- b)Kleinbohrpfähle und Ankersysteme einbauen sowie Nachverpressungen durchführen
- c)Ankerkopfkonstrunktionen unterscheiden, einbauen und kontrollieren sowie Anker spannen und Ankerprüfungen durchführen
9 Herstellen von Baugruben-, Hang- und Gebäudesicherungen8 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Verfahren zur Sicherung von Baugruben, Hängen und Gebäuden unterscheiden
- b)Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellen
- c)Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit vernageltem Spritzbeton, sichern
- d)horizontale Abstützung und Baugrubenabdichtungen durch Sohlen herstellen
10 Herstellen von Baugrundverbesserungen4 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Herstellungsverfahren und Anwendungsbereiche von Nieder- und Hochdruckinjektionen unterscheiden und anwenden
- b)Baugrundverbesserungsverfahren, insbesondere Rüttelstopf- und Rütteldruckverdichtung, unterscheiden und anwenden
- c)Entwässerungsverfahren zur Baugrundverbesserung unterscheiden und anwenden
- d)Bodenmischverfahren unterscheiden und anwenden
11 Durchführen von Ramm-, Press- und Vibrationsarbeiten2 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Rammlehren herstellen
- b)Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, einbringen und ziehen
12 Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden
- a)Leitwände herstellen
- b)Verfahren für die Herstellung von Schlitz- und Dichtwänden unterscheiden und anwenden
- c)Bentonit- und Dichtwandsuspensionen herstellen, prüfen und aufbereiten
- d)Schlitze bewehren und im Kontraktorverfahren betonieren
- e)Trag- und Dichtelemente in Dichtwände einbauen
13 umweltgerechte und ressourcenschonende Anwendung von Sonderverfahren im Spezialtiefbau8 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Sonderverfahren im Spezialtiefbau kennen und unterscheiden
- b)Reinigungsverfahren für Grundwasser und Boden unterscheiden
- c)rechtliche Regelungen bei Arbeiten in Bereichen von Altlasten und Deponien einhalten
- d)besondere Anforderungen an Verfahren bei Arbeiten in Bereichen von Altlasten und Deponien zur Verhinderung oder Behebung von Umweltschäden beachten
- e)Verfahren zum Umgang mit und zur Behandlung von Reststoffen unterscheiden und anwenden
- f)Hilfsstoffe, insbesondere Wasser und Suspension, aufbereiten und wiederverwenden
14 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen⁴4 Wochen im 25. bis 36. Monat
- i)Qualitätssicherungspläne beachten und umsetzen
- j)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- k)Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
- l)Messungen für Verformungs- und Richtungskontrollen durchführen
- m)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.4 Positionen
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
- a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
- a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
- a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
- a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Ausbildung zum Spezialtiefbauer?
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Sie findet im Betrieb, in der überbetrieblichen Ausbildung und in der Berufsschule statt. Das Berichtsheft führen Sie über die gesamte Zeit.
Muss ich das Berichtsheft während der Ausbildung führen?
Ja, Auszubildende führen den Ausbildungsnachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ihr Ausbilder sieht ihn regelmäßig durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Wie oft Sie Einträge machen, legt der Betrieb fest, üblich ist eine Woche je Blatt.
Was schreibe ich bei Tagen mit schlechtem Wetter oder Maschinenausfall?
Tragen Sie ein, was Sie stattdessen getan haben, etwa Gerätewartung, Plan- und Messarbeiten, Materiallager ordnen oder Unterweisungen. Ist der Tag ausgefallen, vermerken Sie den Grund kurz. Absprachen dazu treffen Sie mit Ihrem Ausbilder.
Wird das Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?
Nein, nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet. Er ist aber Voraussetzung für die Zulassung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Legen Sie ihn deshalb vollständig und unterschrieben vor.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (TiefbauBAusbV), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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