Berichtsheft als Baustoffprüfer: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft als Baustoffprüfer gehören die Tätigkeiten, die Sie im Labor und bei Probenahmen vor Ort ausführen, zum Beispiel Siebanalysen, Druckfestigkeitsprüfungen an Betonwürfeln, Proctorversuche am Boden oder Marshall-Prüfungen an Asphalt. Dazu kommen die Themen der Berufsschule und Lehrgänge. Tragen Sie je Woche Stichworte mit Prüfverfahren, Material und Dauer ein.
Stand: 21.10.2026
Was als Baustoffprüfer ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV 2005). Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Es gibt keine getrennten Fachrichtungen, aber 3 Schwerpunkte: Geotechnik, Mörtel- und Betontechnik sowie Asphalttechnik. Welchen Schwerpunkt Sie vertiefen, richtet sich nach Ihrem Ausbildungsbetrieb.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz
- Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen
- Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien
- Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben
- Anwenden von Regelwerken
- Anwenden von Labortechnik
- Durchführen von Messungen und Prüfungen
- Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Unterweisung zu Arbeitsschutz im Labor, Schutzausrüstung und Umgang mit Zement. Gesteinskörnung getrocknet und für die Siebanalyse eingewogen. | 8 |
| Dienstag | Siebanalyse einer Sandprobe durchgeführt, Rückstände je Sieb gewogen und im Prüfprotokoll eingetragen. | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Grundlagen der Baustoffkunde, Zusammensetzung von Beton, Fachrechnen mit Massen und Dichten. | 8 |
| Donnerstag | Wassergehalt von Bodenproben durch Trocknen im Ofen bestimmt. Waage kontrolliert und Prüfmittelliste ergänzt. | 8 |
| Freitag | Mörtelprismen nach Anweisung hergestellt, verdichtet und beschriftet. Arbeitsplatz gereinigt, Geräte gewartet. | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Probenahme an einer Asphaltschicht auf der Baustelle, Bohrkerne entnommen, gekennzeichnet und ins Labor gebracht. | 8 |
| Dienstag | Raumdichte und Hohlraumgehalt der Bohrkerne ermittelt, Ergebnisse mit den Anforderungen der Ausschreibung verglichen. | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Qualitätsmanagement, Auswertung von Prüfergebnissen, Wirtschafts- und Sozialkunde. | 8 |
| Donnerstag | Druckfestigkeit an Betonwürfeln geprüft, Bruchbild beurteilt und Messwerte in der Prüfsoftware ausgewertet. | 8 |
| Freitag | Prüfbericht zu den Asphaltproben erstellt, Auffälligkeiten mit dem Laborleiter besprochen und Bericht zur Freigabe vorgelegt. | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Baustoffprüfers
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Kornverteilung, Betonzusammensetzung, Bodenklassifikation oder Statistik für Prüfergebnisse. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Baustoffprüfer
| Statt | Besser |
|---|---|
| Im Labor mitgeholfen | Siebanalyse an Sand 0/2 durchgeführt und Kornverteilungskurve gezeichnet |
| Beton geprüft | 6 Betonwürfel nach 28 Tagen auf Druckfestigkeit geprüft und Ergebnisse protokolliert |
| Proben genommen | Bodenproben aus der Baugrube nach Vorgabe entnommen, beschriftet und verpackt |
| Asphalt untersucht | Bindemittelgehalt und Raumdichte an Asphaltproben bestimmt |
| Auswertung gemacht | Messwerte in Tabelle übertragen, Mittelwert berechnet und mit dem Grenzwert verglichen |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Baustoffprüfer werden in Prüfstellen und Laboren von Bauunternehmen, Baustoffherstellern, Ingenieurbüros und Behörden ausgebildet. Zuständige Stelle ist in der Regel die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Dazu zählt die überbetriebliche Ausbildung, die in der Verordnung vorgesehen ist. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung statt. Die Abschlussprüfung hat 2 Teile. In Teil A führen Sie 3 Arbeitsaufgaben in höchstens 7 Stunden aus und führen danach ein Fachgespräch von höchstens 15 Minuten. Teil B ist schriftlich und umfasst die Bereiche Baustofftechnologie, Prüftechnik und Labortechnologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV 2005), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse16 Positionen
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken3 Wochen*
- a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- b)Informationen beschaffen und auswerten
- c)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten
- d)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- e)Gesprächsprotokolle erstellen
- f)Präsentation vorbereiten und durchführen
6 Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team5 Wochen* im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen* im 19. bis 36. Monat
- a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigen
- c)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- d)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)Energieversorgung sicherstellen
- f)Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlassen
- g)Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
- h)persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden
- i)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen
- j)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifen
- k)Sachverhalte darstellen
- l)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
7 Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen6 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwenden
- b)Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragen
- c)genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwenden
- d)Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmen
- e)Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen
8 Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien22 Wochen im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen im 19. bis 36. Monat
Arbeitsstoffe
- a)Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachten
- b)homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzen
- c)Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzen
- d)Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachten
Baurohstoffe
- e)Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln
- f)Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheiden
Bindemittel
- g)Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln
- h)Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheiden
Mischungen
- i)Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnen
- j)Labormischungen nach Regelwerken herstellen
- k)Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachten
- l)Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwenden
- m)Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwenden
- n)Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- o)Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten
9 Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben7 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Probenahmepläne erstellen
- b)Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführen
- c)Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisieren
- d)Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellen
- e)Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten
- f)Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten
- g)Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten
10 Anwenden von Regelwerken6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwenden
- b)Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwenden
- c)Messtoleranzen ermitteln und festlegen
- d)Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwenden
- e)Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwenden
- f)Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden
- g)Normkonformität prüfen und bestimmen
11 Anwenden von Labortechnik6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzen
- b)Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand halten
- c)Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen
- d)Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)Laborgeräte kalibrieren und justieren
12 Durchführen von Messungen und Prüfungen12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 12 Wochen im 19. bis 36. Monat
Physikalische Methoden
- a)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben
- b)Korngrößenverteilung bestimmen
- c)Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
- d)Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messen
- e)elektrische Messgeräte bedienen
- f)Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messen
- g)Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmen
Chemische Methoden
- h)Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
- i)pH-Werte bestimmen
- j)Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen
- k)Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmen
- l)Leitfähigkeit messen
- m)Farben prüfen
- n)Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmen
- o)Härte von Stoffen prüfen
- p)äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilen
- q)Witterungsbeständigkeit prüfen
- r)Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfen
- s)Durchlässigkeitsprüfung durchführen
- t)Aschegehalt und Glühverlust bestimmen
- u)Kationen und Anionen nachweisen
- v)gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen
13 Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigen
- b)Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellen
- c)Mittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswerten
- d)Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleiten
- e)Sicherheitskonzepte unterscheiden
14 Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellen
- b)Daten pflegen und sichern
- c)rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwenden
- d)Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachten
- e)Prüfdaten grafisch aufbereiten
- f)fachspezifische Software anwenden
- g)fotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten
15 Betriebswirtschaft, Kundenorientierung2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Arbeiten kundenorientiert durchführen
- b)Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzen
- c)Gespräche situationsgerecht führen
- d)Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläutern
- e)Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
- f)Leistungen erfassen und berechnen
16 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen6 Wochen* im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen* im 19. bis 36. Monat
- a)Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwenden
- b)Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführen
- c)Einhalten von Messtoleranzen kontrollieren
- d)Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren
- e)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- f)Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen
- *)Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
A. Geotechnik3 Positionen
1 Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien8 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfen
- b)Belastbarkeit von Böden und Fels prüfen
- c)Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigen
- d)Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheiden
- e)Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen
2 Anwenden von Regelwerken2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwenden
- b)Bodengruppen und -klassen nach Normen bestimmen
- c)Fels nach Regelwerken bestimmen
3 Durchführen von Messungen und Prüfungen16 Wochen im 19. bis 36. Monat
Felduntersuchungen
- a)Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führen
- b)Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegen
- c)Grundwasserspiegel messen
- d)Gase messen
- e)Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartieren
- f)Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführen
- g)Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführen
- h)Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmessen
- i)Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfen
Laboruntersuchungen
- j)Konsistenzgrenzen bestimmen
- k)Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführen
- l)Kalkgehalt bestimmen
- m)Proctorversuche durchführen
- n)lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmen
- o)Druckversuche durchführen
- p)Scherfestigkeiten bestimmen
- q)Quellversuche durchführen
- r)Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmen
- s)Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmen
Vermessungen
- t)Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführen
- u)Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten
B. Mörtel- und Betontechnik4 Positionen
1 Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden
- b)Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen
2 Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereiten
- b)Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmen
- c)Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreiben
- d)Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwenden
- e)Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfen
- f)Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen
3 Anwenden von Regelwerken5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollieren
- b)Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmen
- c)Produktionskontrollen protokollieren
- d)Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermitteln
- e)Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen
4 Durchführen von Messungen und Prüfungen13 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmen
- b)Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmen
- c)Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmen
- d)Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmen
- e)chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmen
- f)Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messen
- g)Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messen
- h)Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfen
- i)Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmen
- j)Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfen
- k)Wasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmen
- l)Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassen
- m)optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmen
- n)Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfen
- o)Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen
C. Asphalttechnik4 Positionen
1 Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermitteln
- b)Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- c)bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- d)Zusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen
2 Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben6 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführen
- b)Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchführen
- c)Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführen
- d)Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählen
- e)Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellen
- f)Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen
3 Anwenden von Regelwerken2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwenden
- b)Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwenden
- c)Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden
4 Durchführen von Messungen und Prüfungen14 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnen
- b)rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfen
- c)Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmen
- d)volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmen
- e)Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführen
- f)Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmen
- g)Wirksamkeit von Zusätzen prüfen
- h)Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfen
- i)Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfen
- j)Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmen
- k)Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfen
- l)Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnen
- m)Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfen
- n)Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden
Häufige Fragen
Wie oft muss ich als Baustoffprüfer das Berichtsheft führen?
Der Nachweis wird ausbildungsbegleitend geführt, meist wöchentlich (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Wie Ihr Betrieb den Rhythmus regelt, steht im Ausbildungsvertrag oder ergibt sich aus den Vorgaben der Kammer. Tragen Sie Prüfverfahren und Material zeitnah ein, solange Sie die Werte noch im Kopf haben.
Muss ich Messwerte und Prüfergebnisse ins Berichtsheft schreiben?
Nein, einzelne Messwerte gehören in das Prüfprotokoll des Betriebs. Im Berichtsheft genügt, welches Verfahren Sie an welchem Material durchgeführt haben. Betriebsinterne Ergebnisse und Kundendaten lassen Sie weg.
Wer sieht mein Berichtsheft durch?
Ihr Ausbilder sieht den Nachweis regelmäßig durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Er zeichnet ihn ab und bestätigt damit die Angaben. Besprechen Sie Unklarheiten bei den Einträgen gleich mit ihm.
Wird das Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?
Nein. Es ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG), fließt aber nicht in die Note ein. Ohne vorgelegten Nachweis werden Sie nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV 2005), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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