Berichtsheft als Biologielaborant: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft einer Biologielaborantin oder eines Biologielaboranten gehören die Arbeiten aus Mikrobiologie, Zellkultur, Molekularbiologie, Biochemie und Diagnostik sowie die Themen der Berufsschule. Je Tag genügen Stichworte mit Tätigkeit und Stunden. Zwei Beispielwochen zeigen den Aufbau für das erste und das dritte Ausbildungsjahr.
Stand: 21.10.2026
Was als Biologielaborant ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV). Sie regelt gemeinsam die Berufe Chemielaborant, Biologielaborant und Lacklaborant. Die Ausbildung zum Biologielaboranten dauert drei Jahre und sechs Monate. Neben den Pflichtqualifikationen legt der Ausbildungsbetrieb sechs Wahlqualifikationen aus einem Katalog fest, etwa Zellkulturtechnik II, gentechnische Arbeiten, Chromatografie oder Qualitätsmanagement. Fragen Sie Ihren Ausbilder, welche Wahlqualifikationen Ihr Betrieb vorsieht; Ihr betrieblicher Ausbildungsplan zeigt es.
Der Ausbildungsrahmenplan nennt gemeinsame und berufsspezifische Qualifikationen, darunter:
- Berufsbildung und Arbeitsrecht, Aufbau des Ausbildungsbetriebes, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
- Arbeitsorganisation und Kommunikation: Planung, Dokumentation, IT-Systeme, Messdatenerfassung
- Umgang mit Arbeitsstoffen, chemische und physikalische Methoden, Probenahme und Analyseverfahren
- Mikrobiologische Arbeiten
- Zellkulturtechnische Arbeiten
- Molekularbiologische Arbeiten
- Biochemische Arbeiten
- Diagnostische Arbeiten, hämatologisch und histologisch
- Zoologisch-pharmakologische Arbeiten
- Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen
- Dazu die gewählten Wahlqualifikationen Ihres Betriebes
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Laborunterweisung zu Arbeitssicherheit und Gefahrstoffen, Sicherheitsdatenblätter gelesen, Pufferlösungen angesetzt und pH-Wert kontrolliert | 8 |
| Dienstag | Mikrobiologie: Nährmedien hergestellt und autoklaviert, Platten gegossen, steriles Arbeiten an der Werkbank geübt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Biologie der Zelle, Chemie, Mathematik | 8 |
| Donnerstag | Keimzahlbestimmung unter Anleitung: Verdünnungsreihe angesetzt, Platten ausgestrichen, Kolonien nach Bebrütung ausgezählt und protokolliert | 8 |
| Freitag | Mikroskopie: Präparate angefertigt und gefärbt, Zellformen skizziert, Geräte gereinigt, Laborjournal geführt | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Zellkultur: Zelllinie unter der Sterilbank passagiert, Zellzahl und Vitalität bestimmt, Mediumwechsel durchgeführt, Kulturen im Journal dokumentiert | 8 |
| Dienstag | Molekularbiologie: DNA aus Proben isoliert, Konzentration photometrisch gemessen, PCR-Ansatz pipettiert und Gelelektrophorese vorbereitet | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Biotechnologische Verfahren, Auswertung von Messdaten, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Biochemischer Testansatz im Plattenformat: Verdünnungen vorbereitet, Messung am Reader durchgeführt, Daten in der Tabellenkalkulation ausgewertet, Abweichungen mit dem Ausbilder besprochen | 8 |
| Freitag | Geräte nach Plan gewartet und Prüfprotokoll ausgefüllt, Ergebnisse der Woche zusammengestellt und im Teamgespräch vorgestellt, Arbeitsplatz für die Folgewoche vorbereitet | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Aufbau der Zelle“ oder „Enzymkinetik“. Die Themen finden Sie im Heft oder im Stundenplan. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; die Reihenfolge legt Ihre Berufsschule fest. Bei Blockunterricht notieren Sie für die Schulwochen die Unterrichtsthemen statt der Arbeit im Betrieb.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis. Für den Berufsschulunterricht stellt der Betrieb Sie frei (§ 15 BBiG).
Formulierungen fürs Labor
| Statt | Besser |
|---|---|
| Im Labor mitgearbeitet | Pufferlösungen nach Vorschrift angesetzt, pH-Wert gemessen und im Laborjournal dokumentiert |
| Zellen gepflegt | Zelllinie passagiert, Zellzahl bestimmt, Medium gewechselt, Kultur auf Kontamination geprüft |
| PCR gemacht | PCR-Ansatz nach Protokoll pipettiert, Programm am Thermocycler gestartet, Produkte im Agarosegel aufgetrennt |
| Messungen ausgewertet | Messdaten aus dem Plattenreader in die Tabellenkalkulation übernommen, Mittelwerte und Abweichungen berechnet |
| Geräte gewartet | Sterilbank und Brutschrank nach Wartungsplan gereinigt und geprüft, Eintrag im Gerätebuch ergänzt |
Betriebsgeheimnisse, Fachberichte und zuständige Stelle
Im Labor arbeiten Sie oft mit Entwicklungsprojekten, Wirkstoffen und Prüfergebnissen Ihres Betriebes. Schreiben Sie ins Berichtsheft die Methode und die Tätigkeit, nicht vertrauliche Details wie Substanznamen, Messwerte oder Kundenprojekte. „Zellkultur angelegt und Vitalität bestimmt“ genügt. Auszubildende müssen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen wahren (§ 13 Satz 2 Nummer 6 BBiG). Das Heft kann von Ausbilder, Berufsschule und Prüfungsausschuss gelesen werden.
Zuständige Stelle ist die IHK. Ob zusätzlich Fachberichte verlangt werden, bestimmt Ihr Betrieb oder die IHK; fragen Sie Ihren Ausbilder.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung besteht nach der Ausbildungsordnung aus zwei zeitlich getrennten Teilen. Eine eigene Zwischenprüfung nennt die Verordnung nicht. Teil 1 findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst die Inhalte der ersten 85 Ausbildungswochen. Teil 2 liegt am Ende der Ausbildung. Beide Teile enthalten praktische Arbeitsaufgaben und schriftliche Prüfungsbereiche; Teil 2 schließt mit Wirtschafts- und Sozialkunde ab. Teil 1 geht mit 35 Prozent, Teil 2 mit 65 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Über die Zulassung zu jedem Teil wird gesondert entschieden (§ 44 Absatz 1 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV 2009), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.121 Positionen
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung
- a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handelnwährend der gesamten Ausbildung
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- f)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
- g)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
- j)Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2 Umweltschutz
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von Energieträgern2 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
- b)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
- c)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung3 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
- b)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
- c)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung
- a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
- b)Messgeräte kalibrieren
- c)über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
- d)statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
- e)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor
- a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
- b)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- c)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation und Kommunikationwährend der gesamten Ausbildung
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Teamwährend der gesamten Ausbildung
- a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
- b)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
- c)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
- d)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
- e)Problemlösungsmethoden anwenden
- f)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
- g)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentationwährend der gesamten Ausbildung
- a)Informationsquellen nutzen
- b)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben
- c)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
- d)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und Informationssysteme3 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung3 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen
- b)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
- c)Laborprozesse regeln und steuern
4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgabenwährend der gesamten Ausbildung
- a)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen
- c)Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit Arbeitsstoffen4 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
- b)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
- c)Arbeitsstoffe kennzeichnen
- d)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
- e)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
- f)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen
- g)mit organischen Lösemitteln umgehen
- h)mit Gasen umgehen
6 Chemische und physikalische Methoden
6.1 Probenahme und Probenvorbereitung2 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
- b)Proben nehmen
6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten3 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
- b)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
- c)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
6.3 Analyseverfahren4 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
- b)chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden
- c)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen2 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)definierte Lösungen herstellen
- b)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b9 Positionen
7 Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I12 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
- b)Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
- c)kontaminiertes Material entsorgen
- d)Nährmedien herstellen
- e)Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
- f)Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden
- g)unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren
- h)Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren
- i)Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
- j)betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
8 Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I7 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
- b)Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
- c)Lebendzellzahl bestimmen
9 Durchführen molekularbiologischer Arbeiten10 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
- b)Nucleinsäuren schneiden und ligieren
- c)Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
10 Durchführen biochemischer Arbeiten4 Wochen in der 1. bis 52. Woche, 9 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
- b)enzymatische Analysen durchführen
- c)biologisches Material aufarbeiten
- d)Proteingemische elektroforetisch trennen
- e)Proteine reinigen
11 Durchführen diagnostischer Arbeiten I
11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten6 Wochen in der 53. bis 85. Woche
- a)Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen
- b)Blutausstriche färben
- c)Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
- d)Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln
- e)Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
11.2 Durchführen histologischer Arbeiten5 Wochen in der 53. bis 85. Woche
- a)Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten
- b)Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
- c)histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren
- d)Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
12 Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten22 Wochen in der 53. bis 85. Woche
- a)Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
- b)ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwenden
- c)Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
- d)Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzen
- e)Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
- f)Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten
- g)Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
- h)Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheiden
- i)Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen
- j)analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwenden
- k)pharmakologische Wirkungen feststellen
- l)tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen
- m)Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
- n)Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen
13 Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen3 Wochen in der 1. bis 52. Woche
- a)Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
- b)Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b16 Positionen
14 Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Enzyme aus biologischem Material isolieren
- b)Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
- c)Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
- d)Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
15 Durchführen biotechnologischer Arbeiten13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
- b)Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
- c)Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
- d)Fermentationsprodukte aufarbeiten
16 Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren
- b)Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
- c)Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen
- d)morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellen
- e)Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
17 Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
- b)Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
- c)Mikroorganismen biochemisch differenzieren
- d)Anaerobier kultivieren
- e)Pilze kultivieren
18 Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
- b)Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
- c)Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
- d)Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
- e)Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
- f)Plasmide isolieren
- g)Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
19 Durchführen pharmakologischer Arbeiten13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren
- b)Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
20 Durchführen toxikologischer Arbeiten13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden
- b)bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
- c)toxikologische Untersuchungen durchführen
21 Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Stammhaltung von Zellen durchführen
- b)Primärkulturen anlegen
- c)Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
22 Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
- b)Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
- c)Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
- d)Kinetiken durchführen
23 Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken
- b)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern
- c)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
- d)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen
- e)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
- f)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
- g)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
24 Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren
- b)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen
- c)Daten über digitale Netze austauschen
- d)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
25 Prozessbezogene Arbeitstechniken13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
- b)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
- c)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
- d)Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
- e)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
26 Umweltbezogene Arbeitstechniken13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
- b)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
- c)Emissionen und Immissionen messen
- d)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
27 Qualitätsmanagement13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
- b)Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
- c)statistische Qualitätskontrolle durchführen
- d)Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
- e)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
28 Anwenden chromatografischer Verfahren13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
- b)Analysenproben vorbereiten
- c)chromatografische Verfahren optimieren
- d)Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
- e)Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
- f)Chromatogramme interpretieren
29 Anwenden spektroskopischer Verfahren13 Wochen in der 86. bis 182. Woche
- a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
- b)Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
- c)Messparameter einstellen und optimieren
- d)Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
- e)Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
- f)Spektren interpretieren
Häufige Fragen
Was schreibe ich als Biologielaborant ins Berichtsheft?
Die Arbeiten der Woche, zum Beispiel Ansetzen von Lösungen, Zellkultur, PCR, Messungen und Auswertung, mit Stunden je Tag, dazu die Themen der Berufsschule. Stichworte mit konkreter Handlung sind besser als „Laborarbeit“.
Darf ich Substanznamen oder Messwerte ins Berichtsheft schreiben?
Das ist nicht nötig und sollte unterbleiben, wenn es um vertrauliche Projekte Ihres Betriebes geht. Beschreiben Sie die Methode und Ihre Tätigkeit. Auszubildende müssen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren (§ 13 Satz 2 Nummer 6 BBiG).
Gibt es beim Biologielaboranten Wahlqualifikationen?
Ja. Zusätzlich zu den Pflichtqualifikationen legt der Ausbildungsbetrieb sechs Wahlqualifikationen aus einem Katalog fest. Welche das bei Ihnen sind, steht im betrieblichen Ausbildungsplan.
Muss ich das Berichtsheft schon zu Teil 1 der Abschlussprüfung vorlegen?
Ja, die Zulassungsvoraussetzungen gelten nach § 44 Absatz 2 BBiG auch für Teil 1. Dazu gehört der Ausbildungsnachweis nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV 2009), abgerufen am 21.10.2026
- BIBB Berufesuche: Biologielaborant/Biologielaborantin (Ausbildung), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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