Berichtsheft als Pharmakant: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft einer Pharmakantin oder eines Pharmakanten gehören die Aufgaben aus Herstellung, Verpackung, Qualitätssicherung und Lagerung sowie die Themen der Berufsschule. Je Tag genügen Stichworte mit Tätigkeit und Stunden. Chargennummern, Rezepturen und Betriebsinterna haben im Nachweis nichts verloren. Zwei Beispielwochen zeigen den Aufbau für das erste und das dritte Ausbildungsjahr.
Stand: 21.10.2026
Was als Pharmakant ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten und zur Pharmakantin (PharmAusbV 2009), in Kraft seit dem 1. August 2009. Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Zu den Pflichtqualifikationen kommen Wahlqualifikationen im Umfang von insgesamt 72 Wochen, die der Ausbildungsbetrieb festlegt. Zur Wahl stehen unter anderem das Herstellen und Verpacken fester, halbfester und flüssiger oder steriler Arzneiformen, Galenik, Instandhalten von Fertigungsanlagen, instrumentelle Analytik und Logistik und Lagerung. Welche Wahlqualifikationen bei Ihnen dran sind, steht in Ihrem Ausbildungsplan.
Der Ausbildungsrahmenplan nennt als Pflichtqualifikationen unter anderem:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- Responsible Care: Arbeitsschutz, Umweltschutz, Qualitätsmanagement
- Arbeitsorganisation und Kommunikation
- Pharmaspezifische Arbeitsstoffe und Stoffkonstanten
- Pharmazeutische Verfahrenstechnik
- Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik
- Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln
- Lagern
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Unterweisung in Hygiene, Schleusenverhalten und Reinraumkleidung, Arbeitsschutz im Produktionsbereich besprochen, Ausbilder beim Rüsten eines Raums begleitet | 8 |
| Dienstag | Wiegen von Ausgangsstoffen nach Anweisung: Waage geprüft, Einwaagen dokumentiert, Behälter gekennzeichnet, Raum nach Vorgabe gereinigt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Chemische Grundlagen, Stoffeigenschaften, Arbeitssicherheit | 8 |
| Donnerstag | Mischen und Granulieren unter Anleitung: Anlage nach Arbeitsanweisung eingestellt, Prozessparameter abgelesen und im Protokoll eingetragen | 8 |
| Freitag | Verpackungslinie: Packmittel bereitgestellt, Linie gerüstet, Stichproben entnommen, Reinigungsprotokoll ausgefüllt | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Herstellung fester Arzneiformen: Tablettenpresse nach Arbeitsanweisung eingerichtet, Presskraft und Tablettenmasse während der Produktion kontrolliert, Abweichung gemeldet | 8 |
| Dienstag | Inprozesskontrollen: Härte, Zerfallszeit und Masse geprüft, Ergebnisse im Herstellungsprotokoll dokumentiert, Auffälligkeiten mit der Schichtleitung besprochen | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Pharmazeutische Technologie, Qualitätsmanagement, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Anlagenreinigung und Umrüsten auf ein anderes Produkt nach Vorgabe, Reinigungsfreigabe vorbereitet, Wartungsprotokoll der Anlage gelesen | 8 |
| Freitag | Instrumentelle Analytik im Labor: Probe vorbereitet, Messung am Gerät unter Aufsicht durchgeführt, Ergebnis ausgewertet und eingetragen | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Aufbau und Eigenschaften fester Arzneiformen“ oder „Dichte und Konzentration berechnen“. Die Themen finden Sie im Heft oder im Stundenplan. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; die Reihenfolge legt Ihre Berufsschule fest. Bei Blockunterricht notieren Sie für die Schulwochen die Unterrichtsthemen statt der Arbeit im Betrieb.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis. Für den Berufsschulunterricht stellt der Betrieb Sie frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG).
Formulierungen für die Pharmaproduktion
| Statt | Besser |
|---|---|
| Tabletten gemacht | Tablettenpresse nach Arbeitsanweisung eingerichtet, Presskraft und Masse während der Produktion kontrolliert, Werte protokolliert |
| Eingewogen | Ausgangsstoffe nach Wiegeanweisung eingewogen, Waage vor Gebrauch geprüft, Einwaagen dokumentiert, Behälter gekennzeichnet |
| Anlage geputzt | Anlage nach Reinigungsanweisung gereinigt, Reinigung im Protokoll bestätigt, Freigabe beim Vorgesetzten angefragt |
| Verpackt | Verpackungslinie gerüstet, Packmittel auf Richtigkeit abgeglichen, Stichproben entnommen, Linienfreigabe dokumentiert |
| Im Labor geholfen | Probe vorbereitet, Messung am Gerät unter Aufsicht durchgeführt, Ergebnis ausgewertet und eingetragen |
Betriebsgeheimnisse, Fachberichte und zuständige Stelle
In der Arzneimittelherstellung arbeiten Sie mit Rezepturen, Verfahren und Chargendaten, die zum Betriebsgeheimnis gehören. Im Berichtsheft stehen keine Chargennummern, keine Rezepturen, keine Mengenangaben und Prozessparameter einzelner Produkte und keine Angaben zu Kunden oder Wirkstoffen, die das Produkt erkennen lassen. Schreiben Sie „Tablettenpresse eingerichtet“ oder „Inprozesskontrollen durchgeführt“, ohne das Produkt zu nennen. Auszubildende müssen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen wahren (§ 13 Satz 2 Nummer 6 BBiG). Das Heft kann von Ausbilder, Berufsschule und Prüfungsausschuss gelesen werden.
Zuständige Stelle ist die IHK. Ob zusätzlich Fachberichte verlangt werden, bestimmt Ihr Betrieb oder die IHK; fragen Sie Ihren Ausbilder.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung hat nach der Ausbildungsverordnung zwei zeitlich getrennte Teile. Eine Zwischenprüfung nennt die Verordnung nicht. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, erfasst die ersten 18 Ausbildungsmonate und besteht aus einer praktischen Arbeitsaufgabe in pharmazeutischer Produktionstechnik und einer schriftlichen Prüfung zu Arbeitsstoffen und Verfahren. Teil 2 prüft die Fertigungstechnik praktisch sowie Herstellung, Verpackung und Qualitätsmanagement und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich. Teil 1 zählt 30 Prozent, Teil 2 zählt 70 Prozent des Gesamtergebnisses.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Über die Zulassung zu jedem Teil wird gesondert entschieden (§ 44 Absatz 1 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV 2009), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 120 Positionen
I.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
I.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
I.3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care)
I.3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
- f)persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
- g)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
- j)Regeln der Arbeitshygiene anwenden
- k)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
- l)mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
I.3.2 Umweltschutz
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
I.3.3 Qualitätsmanagement11 Wochen im 1. bis 12. Monat, 16 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur pharmazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten
- b)über Grundsätze des Qualitätssicherungssystems in der Arzneimittelherstellung, insbesondere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen und Qualitätskontrolle, Auskunft geben
- c)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und die Qualitätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen
- d)qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Personal, insbesondere Personalhygiene, durchführen
- e)Inprozesskontrolle statistisch auswerten
- f)qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hygienemaßnahmen, durchführen
- g)pharmazeutische Dokumentationen durchführen
- h)qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktionsvorgängen, insbesondere Produktionshygiene, durchführen
- i)Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unternehmen darstellen und deren Anforderungen bei der Arbeit berücksichtigen
- j)Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Betriebsmitteln und Personal durchführen
- k)korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inprozesskontrolle einleiten
I.3.4 Einsetzen von Energieträgern2 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
- b)Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
I.3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung6 Wochen* im 1. bis 12. Monat
- a)Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
- b)Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
- c)Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen einleiten
- d)Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
I.3.6 Kostenorientiertes Handeln2 Wochen* im 19. bis 42. Monat
- a)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- b)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
I.4 Arbeitsorganisation und Kommunikation
I.4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen2 Wochen im 1. bis 12. Monat, 4 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- b)Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funktionsplänen und Verfahrensvorschriften erklären
- c)Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die veränderte Situation anpassen
I.4.2 Aufgaben im Team lösen4 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Problemlösungsmethoden anwenden
- b)Kommunikationsregeln anwenden; Kommunikationsmittel einsetzen
- c)Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
I.4.3 Informations- beschaffungwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch englischsprachige, nutzen
- b)Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbesondere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie Sicherheitsdaten und -hinweise beachten
I.4.4 Kommunikations- und Informationssysteme6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
I.5 Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen4 Wochen im 1. bis 12. Monat, 12 Wochen im 13. bis 18. Monat
- a)Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundlagen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduktion sowie Reaktionstypen und physikalische Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszustandsänderungen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
- b)die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren, Basen, Salze und Oxide und die organischen Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole, Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden
- c)mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
- d)mit Lösemitteln umgehen
- e)mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und Luft, umgehen
- f)Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise, unterscheiden
- g)Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelstabilität durchführen
- h)Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbarkeit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arzneistoffe, unterscheiden
- i)Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
- j)Ansatzberechnungen durchführen
- k)Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen
- l)Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen
I.6 Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften4 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)physikalische Größen und Stoffkonstanten, insbesondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität, Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
- b)Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
I.7 Pharmazeutische Verfahrenstechnik12 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik durchführen, insbesondere zerkleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillieren, extrahieren, homogenisieren, mischen
- b)mikrobiologische Arbeitstechniken und Methoden zur Keimzahlreduzierung anwenden
I.8 Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik3 Wochen im 1. bis 12. Monat, 4 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)Messwerte erfassen und auswerten, Maßnahmen zur Beseitigung von Messfehlern veranlassen
- c)Prozesse steuern
- d)Prozesse regeln
I.9 Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln14 Wochen im 13. bis 18. Monat
- a)rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und Verpackung von Arzneimitteln beachten
- b)Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirksamkeit sowie Zusammensetzung und Bioverfügbarkeit unterscheiden
- c)Granulat und nicht-überzogene Tabletten herstellen sowie Inprozesskontrollen durchführen
- d)Creme herstellen und Inprozesskontrollen durchführen
- e)Injektionslösung herstellen und Inprozesskontrollen durchführen
- f)Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre Einsetzbarkeit unterscheiden
I.10 Lagern4 Wochen im 1. bis 12. Monat
- a)Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entleeren
- b)Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel lagern
- c)Wareneingangskontrollen durchführen
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 216 Positionen
II.1 Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)feste Arzneimittel nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben
- b)Mahl-, Sieb-, Misch- und Dosieranlagen nach ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, bedienen und warten
- c)Granulatoren, Tablettenpressen, Dragier- und Lackieranlagen sowie Anlagen zur Kapselherstellung nach ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, bedienen und warten
- d)Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in fester Form unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen überprüfen
- e)Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von festen Arzneiformen durchführen
II.2 Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)halbfeste und flüssige Arzneiformen sowie Zäpfchen nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben
- b)Maschinen und Anlagen zur Herstellung von halbfesten und flüssigen Arzneiformen sowie von Zäpfchen unterscheiden, bedienen und warten
- c)Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in halbfester und flüssiger Form sowie von Zäpfchen unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen überprüfen
- d)Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von halbfesten und flüssigen Arzneiformen sowie von Zäpfchen durchführen
II.3 Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)sterile Arzneimittel nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben
- b)Räume und Einrichtungen für die Herstellung und Verpackung von sterilen Arzneiformen vorbereiten
- c)unterschiedliche Methoden der Sterilisation und Keimreduktion anwenden
- d)Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von sterilen Arzneiformen unterscheiden, bedienen und warten
- e)Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in steriler Form unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen überprüfen
- f)chargenbezogene und nichtchargenbezogene Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von sterilen Arzneiformen durchführen
- g)optische Kontrollen an parenteralen Arzneimitteln durchführen
II.4 Galenik für feste Arzneiformen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von festen Arzneiformen durchführen, Verfahren auswählen, Prozessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und grafisch, darstellen und auswerten
- b)Formulierungsentwicklung oder -optimierung für feste Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Versuchsergebnisse auswerten
II.5 Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von halbfesten und flüssigen Arzneiformen durchführen, Verfahren auswählen, Prozessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und grafisch, darstellen und auswerten
- b)Formulierungsentwicklung oder -optimierung für halbfeste und flüssige Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Versuchsergebnisse auswerten
II.6 Galenik für sterile Arzneiformen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von sterilen Arzneiformen durchführen, dabei Verfahren auswählen, Prozessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und grafisch, darstellen und auswerten
- b)Formulierungsentwicklung oder -optimierung für sterile Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Versuchsergebnisse auswerten
II.7 Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungs- einrichtungen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Messgeräte sowie Messwertaufnehmer justieren und kalibrieren, Ergebnisse dokumentieren
- b)Überwachungs-, Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen überprüfen und warten
- c)Anlagen und Anlagenteile einrichten, instandhalten und überprüfen sowie bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- d)Steuerungseinrichtungen prüfen und einstellen
- e)Steuerungseinrichtungen warten
- f)Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen
II.8 Instrumentelle Analytik6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Proben für analytische Bestimmungen vorbereiten
- b)Volumetrie mit verschiedenen Indikationsmethoden durchführen
- c)Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen chromatografischen Methoden durchführen
- d)Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden durchführen
- e)Freisetzungsuntersuchungen durchführen
II.9 Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)bei der Erstellung einer Herstellungsvorschrift und einer Herstellungsanweisung mitwirken
- b)Anweisungen und Pläne zur Personalhygiene und betrieblichen Hygiene entwickeln
- c)Kalibrierung, Qualifizierung und Validierung planen, entwickeln, organisieren und dokumentieren
- d)betriebliches Dokumentationssystem und technische Zulassungsdokumentation anwenden
- e)Unterweisungen zu Richtlinien, Anweisungen und Vorschriften vorbereiten und durchführen
- f)vorbereitende Maßnahmen für interne und externe Inspektionen durchführen
- g)bei Selbstinspektionen mitwirken sowie Ergebnisse bewerten, Maßnahmen einleiten und deren Umsetzung sicherstellen
- h)die Bearbeitung von internen und externen Reklamationen sicherstellen
II.10 Elektrotechnische Arbeiten12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)„die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden
- b)Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom bei unterschiedlichen Netzsystemen ergreifen
- c)elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromkreis messen
- d)Installationsschaltungen für ein-, mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen herstellen
- e)Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumentieren
- f)elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltungen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmen
- g)Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
- h)Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden
II.11 Prüfen und Entwickeln von Packmitteln6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Primär- und Sekundärpackmittel aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas und Kunststoff, prüfen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Statuskennzeichnung vornehmen
- b)an der Entwicklung von Packmitteln mitwirken
II.12 Logistik und Lagerung6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Lagerbedingungen und -organisation für unterschiedliche Güter beurteilen
- b)Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften der Lagerung zuweisen
- c)Umschlagsaufgaben im Rahmen des logistischen Konzeptes planen und die Durchführung organisieren
- d)Störungen im logistischen System feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen
- e)Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten
II.13 Herstellen und Verpacken von Diagnostika12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Funktionsweisen diagnostischer Produkte beschreiben
- b)Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Diagnostika unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
- c)Einrichtungen zur Verpackung von Diagnostika unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
- d)Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von Diagnostika durchführen
II.14 Biotechnologische Wirkstoffgewinnung24 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)GLP- und GMP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe beachten
- b)Vorschriften zur biologischen Sicherheit beachten
- c)grundlegende Methoden des Gentransfers beschreiben
- d)Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten
- e)Anlagen zur Fermentation, vom Labor bis zum industriellen Maßstab, unterscheiden, bedienen und warten
- f)Kulturen durch Filtrieren, Zentrifugieren und Hochdruckhomogenisieren aufarbeiten
- g)Trennleistung von Chromatografiesäulen berechnen, Chromatografiesäulen für die Trennung vorbereiten und regenerieren
- h)Proteine durch unterschiedliche chromatografische Verfahren trennen
- i)Inprozesskontrollen bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführen
- j)Sauerstoffpartialdruck, osmotischen Druck und Leitfähigkeit messen
- k)Prozessleitsysteme zur Regelung von Fermentations-, Chromatografie- und Membrantrennprozessen einsetzen
- l)Anlagen mit CIP- und SIP-Technik reinigen und sterilisieren
- m)biologisches Material entsorgen
II.15 Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)therapeutische Systeme nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung unterscheiden
- b)Maschinen und Anlagen zur Herstellung von therapeutischen Systemen unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
- c)Einrichtungen zur Verpackung von therapeutischen Systemen unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
- d)Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von therapeutischen Systemen durchführen
II.16 Internationale Kompetenz6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwenden
- b)Auskünfte in einer Fremdsprache geben
- c)im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen
Häufige Fragen
Was schreibe ich als Pharmakant ins Berichtsheft?
Die Aufgaben der Woche, zum Beispiel Einwiegen, Herstellen, Inprozesskontrollen, Reinigen und Umrüsten von Anlagen, Verpacken und Lagern, mit Stunden je Tag, dazu die Themen der Berufsschule. Stichworte mit konkreter Handlung sind besser als „Produktion“.
Darf ich Rezepturen oder Chargennummern ins Berichtsheft schreiben?
Nein, das ist nicht nötig und sollte unterbleiben. Beschreiben Sie die Tätigkeit ohne Produktnamen, Chargennummern und Prozessparameter. Auszubildende müssen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren (§ 13 Satz 2 Nummer 6 BBiG).
Gibt es bei Pharmakanten Wahlqualifikationen?
Ja. Neben den Pflichtqualifikationen legt der Ausbildungsbetrieb Wahlqualifikationen im Umfang von insgesamt 72 Wochen fest, etwa das Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen oder Galenik. Welche bei Ihnen gelten, zeigt der Ausbildungsplan.
Muss ich das Berichtsheft schon zu Teil 1 der Abschlussprüfung vorlegen?
Ja, die Zulassungsvoraussetzungen gelten nach § 44 Absatz 2 BBiG auch für Teil 1. Dazu gehört der Ausbildungsnachweis nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV 2009), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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