Berichtsheft als Werkstoffprüfer: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft als Werkstoffprüfer gehört, was Sie in der Woche tatsächlich getan haben: Proben entnehmen und vorbereiten, Zugversuche und Härteprüfungen durchführen, Schliffe anfertigen und am Mikroskop auswerten, Bauteile zerstörungsfrei prüfen, Messwerte dokumentieren und Prüfergebnisse bewerten. Je nach Fachrichtung kommen Kunststoffprüfung, Wärmebehandlung oder Prüfeinsätze an technischen Systemen dazu. Dazu tragen Sie die Themen der Berufsschule und Lehrgänge ein. Die Beispiele unten zeigen, wie solche Einträge aussehen können.
Stand: 21.10.2026
Was als Werkstoffprüfer ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkstoffPrAusbV). Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Nach gemeinsamen Ausbildungsinhalten wählen Sie eine von vier Fachrichtungen: Metalltechnik, Kunststofftechnik, Wärmebehandlungstechnik oder Systemtechnik.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen
- Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische und nicht metallische Werkstoffe
- Grundlagen der Prüfverfahren
- Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln
- Einrichten von Prüfarbeitsplätzen und Durchführen von Prüfungen
- Bewerten von Prüfergebnissen und Dokumentieren von Prüfungsverlauf und Messwerten
- Fachrichtungsbezogen, zum Beispiel in der Metalltechnik: metallografische Untersuchungen und zerstörungsfreie Werkstoffprüfverfahren
- Analysieren von Fehlerursachen
- Berufsbildung, Arbeitsschutz, Umweltschutz und Qualitätsmanagement
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Zugproben aus Baustahl nach Zeichnung gefertigt, Abmessungen mit Messschieber und Bügelmessschraube geprüft und im Prüfprotokoll erfasst | 8 |
| Dienstag | Zugversuche an der Universalprüfmaschine begleitet, Kraft-Dehnungs-Kurven ausgedruckt, Streckgrenze und Zugfestigkeit abgelesen | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Werkstoffeigenschaften, Technisches Zeichnen, Grundlagen der Messtechnik | 8 |
| Donnerstag | Härteprüfung nach Vickers und Rockwell an gehärteten und ungehärteten Proben durchgeführt, Härtewerte in Tabelle eingetragen | 8 |
| Freitag | Proben für die Metallografie eingebettet und geschliffen, Prüfplatz gereinigt, Prüfmittel auf Kalibrierstatus kontrolliert | 8 |
Beispielwoche im vierten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Schadensfall aufgenommen: gebrochene Welle gesichtet, Bruchfläche fotografiert, Entnahmestellen für Proben festgelegt | 8 |
| Dienstag | Schliffe der Bruchstelle angefertigt, Gefüge geätzt und am Auflichtmikroskop beurteilt, Einschlüsse und Randentkohlung dokumentiert | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Schadensanalyse, Wirtschafts- und Sozialkunde, Vorbereitung auf die Abschlussprüfung | 8 |
| Donnerstag | Magnetpulverprüfung und Ultraschallprüfung an Vergleichsbauteilen durchgeführt, Anzeigen bewertet und Prüfbericht erstellt | 8 |
| Freitag | Ergebnisse der Schadensanalyse in einer Dokumentation zusammengeführt, Ursache und Abhilfemaßnahmen mit dem Ausbilder besprochen | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Werkstoffprüfers
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, etwa Werkstoffkunde, Prüftechnik, Messtechnik, Technische Kommunikation oder Wirtschafts- und Sozialkunde. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Werkstoffprüfer
| Statt | Besser |
|---|---|
| Proben geprüft | Zugproben aus S355 nach Prüfplan vermessen und Zugversuch durchgeführt, Zugfestigkeit im Protokoll festgehalten |
| Im Labor mitgeholfen | Schliffe präpariert, geätzt und das Gefüge am Mikroskop mit dem Richtreihenbild verglichen |
| Bauteile kontrolliert | Schweißnähte mit Eindringprüfung auf Oberflächenrisse untersucht und Anzeigen markiert |
| Messwerte aufgeschrieben | Härtewerte nach Vickers an fünf Messstellen ermittelt, Mittelwert gebildet und mit der Vorgabe verglichen |
| Bericht geschrieben | Prüfbericht zum Zugversuch erstellt, Abweichungen vom Sollwert begründet und dem Ausbilder zur Freigabe vorgelegt |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Werkstoffprüfer werden in Prüflaboren von Industriebetrieben, in Prüfinstituten und bei technischen Dienstleistern ausgebildet. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich getrennten Teilen. Teil 1 findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und prüft das Prüfverfahren, zum Beispiel Zugversuch, Härteprüfung, Sichtprüfung, Eindringprüfung und Mikroschliff, mit einer Arbeitsaufgabe, einem Fachgespräch und schriftlichen Aufgaben. Teil 2 am Ende der Ausbildung umfasst je nach Fachrichtung einen betrieblichen Auftrag oder ein Prüfungsprodukt mit Dokumentation und Fachgespräch, außerdem schriftliche Bereiche wie Schadensanalyse, Werkstoffeigenschaften und Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkstoffPrAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten9 Positionen
1 Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen4 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden
- b)Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilen
- c)Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln
- d)Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ bewerten
2 Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten5 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unterscheiden
- b)Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfahren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnen
- c)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
- d)Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Löten und Schweißen, zwischen gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unterscheiden
3 Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten5 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden
- b)Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Keramik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheiden
- c)verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
- d)Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden
4 Grundlagen der Prüfverfahren10 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden
- b)physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfverfahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprüfung, unterscheiden
- c)physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheiden
- d)gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwenden
- e)Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln
- f)physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sensorik unterscheiden
- g)manuelle, automatisierte und computergestützte Prüfungen unterscheiden
5 Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen
- c)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnen
- d)Prüfverfahren auswählen
6 Einrichten von Prüfarbeitsplätzen5 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereiten
- b)Umgebungsbedingungen und Prüfparameter überprüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen
- c)Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentieren
- d)Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrichten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen
7 Durchführen von Prüfungen26 Wochen im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen
- b)zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Oberflächenverfahren, durchführen
- c)materialografische Präparation und lichtmikroskopische Prüfverfahren durchführen
- d)Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachen
- e)Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
- f)mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung sowie Bauteilmaterialografie, anwenden
- g)produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen
8 Bewerten von Prüfergebnissen3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Vergleichsmustern oder -katalogen vergleichen, beschreiben, bewerten und protokollieren
- b)Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, insbesondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten
- c)Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen
9 Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentieren
- b)computergestützte Verfahren zum Erstellen von Protokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Grafiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden
- c)Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen
- d)Messwerte statistisch darstellen und auswerten
- e)Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentieren
- f)Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härteprüfverfahren, bestimmen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik6 Positionen
1 Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften10 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen
- b)Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festlegen
- c)Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglühen, durchführen
- d)Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Altern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchführen
- e)thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführen
- f)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegen
- g)unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten
- h)Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmen
- i)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von metallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fügen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen
2 Ermitteln mechanisch- technologischer Werkstoffeigenschaften12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln
- b)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
- c)Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeprüfung ermitteln
- d)Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfen
- e)weitere mechanisch-technologische Untersuchungsverfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
3 Durchführen metallografischer Untersuchungen24 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten
- b)makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durchführen
- c)Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchen
- d)Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren
- e)Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Eisengusswerkstoffen identifizieren
- f)Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren
- g)Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kupfer-Zink-Legierung identifizieren
- h)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifizieren
- i)Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanalytisch ermitteln
- j)weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Rasterelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
- k)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
4 Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren5 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
- b)Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfen
- c)Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen
- d)zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewerten
5 Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften4 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Oberflächenrauheit messen und bewerten
- b)Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
- c)Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen und bewerten
6 Analysieren von Fehlerursachen14 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen
- b)Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen
- c)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit und Chemikalien
- d)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen
- e)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik7 Positionen
1 Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau unterscheiden
- b)Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisatoren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten
- c)Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten
2 Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch systematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen
- b)thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, bewerten
- c)mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen
- d)werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsmechanismen beurteilen
3 Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe10 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten
- b)Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheiden
- c)Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewerten
- d)Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulkanisierungsvorgänge bewerten
- e)Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstoffen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbesondere faserverstärkte Verbundwerkstoffe
- f)im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensentwicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden
4 Ermitteln mechanisch- technologischer Eigenschaften von Kunststoffen14 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermitteln
- b)Härte stationär und mobil ermitteln
- c)Schlagzähigkeitsprüfung durchführen
- d)Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
- e)Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermitteln und im Zusammenhang mit der Prozesskette bewerten
5 Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen14 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführen
- b)Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversuche auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten
- c)produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewerten
- d)rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten
- e)Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführen
- f)auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbesondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, auswählen, veranlassen und bewerten
6 Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren5 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
- b)zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführen
- c)zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, veranlassen und bewerten
7 Analysieren von Fehlerursachen14 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen
- b)umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaften von Kunststoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalien
- c)Änderungen von Produkteigenschaften durch Werkstoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen
- d)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen
- e)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik8 Positionen
1 Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften14 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
- b)Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisengusswerkstoffen beurteilen
- c)Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, insbesondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen
- d)Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilen
- e)Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgegebenen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festlegen
- f)Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen berücksichtigen
2 Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen Vorgaben festlegen
- b)Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschlagen und einleiten
3 Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren4 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wärmebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Vergüten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, auswählen
- b)Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoffauswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Formänderungen einsetzen
- c)Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammeröfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbadöfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhärteanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatzmöglichkeit auswählen
4 Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen15 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Werkstücke und Proben reinigen
- b)Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärmebehandlungen vorbereiten
- c)Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen
- d)Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirtschaftlichkeit chargieren
- e)Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbesondere Parameter einstellen und Wärmebehandlungsprogramme auswählen
- f)Wärmebehandlungen durchführen
- g)Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steuern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturverteilung und Ofenatmosphäre bestimmen
5 Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile4 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten
- b)Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimieren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen
- c)Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbeiten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren
- d)Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen
6 Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften16 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
- b)Proben für metallografische Untersuchungen, insbesondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereiten
- c)mikroskopische und makroskopische Untersuchungen durchführen und bewerten
- d)Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbesondere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restaustenit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren
- e)Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizieren
- f)Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerten
- g)Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln
- h)Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen
7 Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
- b)Oberflächenverfahren anwenden und bewerten
- c)Verwechslungsprüfung durchführen
8 Analysieren von Fehlerursachen4 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen
- b)auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen
- c)die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Prozesse beurteilen
- d)Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik8 Positionen
1 Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen10 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbesondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerkstoffen, identifizieren
- b)Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezifischen technischen Anlagen und Systemen im Kontext der Anlage oder Komponente unterscheiden
2 Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorraten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfaufträge umsetzen
- b)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen unter Berücksichtigung der kundenspezifischen, normativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwenden
- c)vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kundenspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementanforderungen beschaffen, bewerten und berücksichtigen
- d)Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanforderungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigungen einholen
- e)Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstellen
- f)Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüfbeteiligten abstimmen und optimieren
3 Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen8 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchführung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedingungen und Prüfdurchführungen hinweisen und beraten
- b)prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbarkeit nach den geforderten Vorgaben beurteilen
- c)örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlenschutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
- d)Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Belastungsbedingungen positionieren
4 Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements16 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnahmeprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchführung und Dokumentation unterscheiden
- b)Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werkstoffeigenschaften und Materialfehler prüfen
- c)Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschiedlichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen
- d)Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblemabhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgrenzen
- e)umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Einsatzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüfergebnisse berücksichtigen
- f)Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulverprüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprüfung untersuchen
5 Analysieren von Prüfergebnissen10 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung durchführen
- b)Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermitteln
- c)Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zulässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultraschall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewerten
- d)Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander vergleichen.
6 Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen3 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen
- b)Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen
- c)Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen
- d)Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar dokumentieren
- e)Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen
- f)Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchführen, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auftraggeber bewerten
7 Dokumentieren des technischen Systemzustandes10 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwenden
- b)Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisieren
- c)kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Dokumentation erstellen
8 Analysieren von Fehlerursachen6 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen
- b)unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten8 Positionen
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
- a)Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellen
- b)Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen
- c)Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhaben
- d)pH-Wert bestimmen
- e)Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen
- f)Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen
- g)mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen
6 Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)technische Unterlagen, auch englischsprachige, insbesondere technische Zeichnungen, Prüfanweisungen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswählen, anwenden und archivieren
- b)Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellen
- c)auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren
- d)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führen
- e)Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitragen
- f)Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden
7 Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfen
- b)Oberflächenqualität beurteilen
- c)Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kennzeichnen
- d)Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig herstellen
8 Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen3 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrichtungen pflegen
- b)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen
- c)Messgeräte kalibrieren
Häufige Fragen
Muss ich als Werkstoffprüfer jeden Prüfversuch einzeln eintragen?
Nein. Fassen Sie die Tätigkeiten eines Tages in ein bis drei Sätzen zusammen, zum Beispiel "Zugversuche an Stahlproben durchgeführt und ausgewertet". Wichtig ist, dass Verfahren, Werkstoff und Ihre Aufgabe erkennbar sind.
Wie trage ich die Fachrichtung im Berichtsheft ein?
Die gemeinsamen Inhalte tragen Sie wie alle Auszubildenden ein. Später gehören die Themen Ihrer Fachrichtung dazu, etwa Metallografie in der Metalltechnik oder die Bedienung von Wärmebehandlungsanlagen. Ihr Ausbilder sieht den Nachweis durch (§ 14 Absatz 2 BBiG).
Wer führt das Berichtsheft, wenn ich im Labor viel zu tun habe?
Sie führen den Nachweis selbst (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ob das während der Ausbildungszeit geschieht, regeln Betrieb und Ausbildungsvertrag. Kurze Einträge am Ende jedes Tages sparen Zeit.
Zählt das Berichtsheft für die Note in der Abschlussprüfung?
Nein. Der Nachweis wird in der Prüfung nicht bewertet, er ist aber Voraussetzung für die Zulassung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Ihre Prüfungsleistung entsteht in Arbeitsaufgabe, Fachgespräch und schriftlichen Aufgaben.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkstoffPrAusbV), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
Demo ansehenDem Betrieb zeigen