Berichtsheft als Sozialversicherungsfachangestellter: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft einer oder eines Sozialversicherungsfachangestellten gehören die Aufgaben aus Beiträgen, Versicherungsverhältnissen und Leistungen Ihrer Fachrichtung sowie die Themen der Berufsschule. Je Tag genügen Stichworte mit Tätigkeit und Stunden. Angaben zu Versicherten haben im Nachweis nichts verloren. Zwei Beispielwochen zeigen den Aufbau für das erste und das dritte Ausbildungsjahr.
Stand: 21.10.2026
Was als Sozialversicherungsfachangestellter ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten und zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996, in Kraft seit dem 1. August 1997. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es gibt fünf Fachrichtungen: allgemeine Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, knappschaftliche Sozialversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung. Wahlqualifikationen sieht die Verordnung nicht vor. Die Ausbildung findet überwiegend beim Versicherungsträger statt; ein Teil der rechtlichen und fachlichen Grundlagen wird in einem eigenen Lehrgang vermittelt.
Der Ausbildungsberuf gliedert sich in Inhalte für alle Fachrichtungen und in fachrichtungsspezifische Inhalte. Zu den Berufsbildpositionen für alle gehören:
- Ausbildungsbetrieb: Stellung im System der sozialen Sicherung, Organisation, Selbstverwaltung und Aufsicht, Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
- Aufgaben der Sozialversicherung: Versicherte und Mitglieder, Beiträge, Leistungen
- Informationsverarbeitung und Datenschutz
- Kommunikation und Kooperation, auch im Umgang mit Konflikten
- Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren
- Lern- und Arbeitstechniken
- Dazu je nach Fachrichtung: zum Beispiel Versicherungsverhältnisse, Finanzierung und Leistungen, in der Rentenversicherung etwa Rehabilitation, Renten und Kontenklärung
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus, vor allem je nach Fachrichtung. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Vorstellung im Fachbereich, Unterweisung zu Datenschutz und Sozialgeheimnis, Aufbau des Trägers und Zuständigkeiten der Abteilungen kennengelernt | 8 |
| Dienstag | Posteingang: Schreiben nach Vorgabe sortiert, Zuständigkeit geklärt und in die Bearbeitung weitergegeben, Eingangsstempel und Fristvermerke gesetzt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Sozialversicherungsrecht, Grundlagen des Verwaltungshandelns, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Versicherungsverhältnisse: Anmeldungen unter Anleitung auf Vollständigkeit geprüft, Daten im Fachverfahren nach Vorgabe erfasst, Rückfragen mit der Sachbearbeiterin geklärt | 8 |
| Freitag | Beitragswesen: Ablauf der Beitragsberechnung am Beispiel erklärt bekommen, Übungsfälle gerechnet, Telefongespräche beim Kollegen mitgehört und Ablauf notiert | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Leistungsbearbeitung: Anträge auf Vollständigkeit geprüft, fehlende Unterlagen angefordert, Bescheidentwurf nach Vorgabe vorbereitet | 8 |
| Dienstag | Beratung am Telefon unter Aufsicht: Anliegen aufgenommen, Rechtslage erklärt, Gesprächsvermerk angefertigt, Weiterleitung an die zuständige Stelle im Haus | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Leistungsrecht, Widerspruchsverfahren, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Widerspruchsstelle: Ablauf eines Widerspruchsverfahrens begleitet, Fristen geprüft, Stellungnahme im Entwurf mitformuliert, Rückfragen mit dem Ausbilder geklärt | 8 |
| Freitag | Vorbereitung auf die Abschlussprüfung: Fälle aus der Fachrichtung durchgerechnet, Prüfungsgespräch mit der Ausbilderin geübt, Kennzahlen der Abteilung ausgewertet | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Aufbau der Sozialversicherung“ oder „Ablauf eines Verwaltungsverfahrens“. Die Themen finden Sie im Heft oder im Stundenplan. Die Reihenfolge legt Ihre Berufsschule fest. Bei Blockunterricht notieren Sie für die Schulwochen die Unterrichtsthemen statt der Arbeit im Betrieb.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis. Für den Berufsschulunterricht stellt der Betrieb Sie frei (§ 15 BBiG).
Formulierungen für die Sozialversicherung
| Statt | Besser |
|---|---|
| Akten bearbeitet | Anträge auf Vollständigkeit geprüft, fehlende Unterlagen angefordert, Bearbeitungsstand im Fachverfahren vermerkt |
| Beiträge gemacht | Beitragsberechnung an Übungsfällen nachvollzogen, Ergebnis mit der Vorgabe abgeglichen, Abweichungen mit dem Sachbearbeiter besprochen |
| Am Telefon gewesen | Telefonische Anfragen unter Aufsicht angenommen, Anliegen aufgenommen, Auskunft nach Vorgabe gegeben, Gesprächsvermerk erstellt |
| Bescheide geschrieben | Bescheidentwurf nach Vorgabe vorbereitet, Rechtsgrundlagen herausgesucht, Entwurf zur Prüfung vorgelegt |
| Widersprüche gemacht | Widerspruchsverfahren begleitet, Fristen geprüft, Stellungnahme im Entwurf mitformuliert |
Sozialgeheimnis, Fachberichte und zuständige Stelle
Beim Versicherungsträger arbeiten Sie mit Gesundheits-, Renten- und Beschäftigungsdaten. Im Berichtsheft steht nichts Personenbezogenes: keine Namen, keine Versicherungsnummern, keine Diagnosen, keine Beträge einzelner Versicherter, keine Angaben, an denen sich ein Fall erkennen lässt. Schreiben Sie „Antrag auf Vollständigkeit geprüft“, ohne den Fall zu beschreiben. Auszubildende müssen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen wahren (§ 13 Satz 2 Nummer 6 BBiG). Das Heft kann von Ausbilder, Berufsschule und Prüfungsausschuss gelesen werden.
Zuständige Stelle ist hier in der Regel keine IHK. Je nach Träger bestimmen Bund oder Land die Stelle, bei der Ausbildung, Prüfung und Zulassung liegen; bei landesunmittelbaren Trägern kann das zum Beispiel ein Träger der Rentenversicherung sein. Welche Stelle für Sie gilt und ob zusätzlich Fachberichte verlangt werden, erfahren Sie von Ihrem Ausbilder.
Zwischenprüfung und Abschlussprüfung
Die Zwischenprüfung liegt etwa in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres und ist schriftlich. Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungsfächern und einem mündlichen Prüfungsgespräch. Die Fächer und ihre Zeiten unterscheiden sich je nach Fachrichtung; Wirtschafts- und Sozialkunde gehört immer dazu.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV 1997), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse21 Positionen
1 Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung
- a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären
- b)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- c)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
1.2 Unternehmensziele und Organisation
- a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
- b)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- c)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen
1.3 Personalwesen
- a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern
- b)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
- c)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht
- a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
- b)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern
- c)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben
- d)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung
- a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
- b)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
- c)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
- d)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
- e)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung
- a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten
- b)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
- c)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
2 Aufgaben der Sozialversicherung
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung
- a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären
- b)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern
- c)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen
- d)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden
- e)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten
- f)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen
2.2 Versicherte, Mitglieder
- a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
- b)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
- c)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln
2.3 Beiträge für Beschäftigte
- a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
- b)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
- c)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
- d)Fälligkeit der Beiträge bestimmen
- e)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
2.4 Leistungen
- a)Leistungsarten unterscheiden
- b)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
- c)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen
- d)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen
- e)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben
- f)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten
- g)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz
3.1 Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung
- a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten
3.2 Informations- und Kommunikationssysteme
- a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- b)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen
- c)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
3.3 Datenschutz
- a)Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- b)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
4 Kommunikation und Kooperation
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen
- a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
- b)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten
- c)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen
- d)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren
- e)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden
4.2 Umgang mit Konflikten
- a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen
- b)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
- c)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren
- a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
- b)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden
- c)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden
- d)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern
- e)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
- b)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
- c)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen
- d)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen
- e)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen
- f)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten
Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung11 Positionen
1 Marketing
- a)Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen
- b)die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenversicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Marketing beschreiben
- c)Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern
- d)Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marketingzielen zuordnen
- e)für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwartungen unterscheiden
- f)Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwenden
- g)bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
- h)Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
2 Versicherungsverhältnisse und Beiträge
2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
- a)Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht beraten und kundengerechte Lösungen anbieten
- b)Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen ihrer Meldepflicht unterstützen
- c)Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Versicherungspflicht und -freiheit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz beraten
2.2 Freiwillige Versicherung
- a)die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellen
- b)Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten
2.3 Familienversicherung
- a)die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen
- b)Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten
2.4 Wahlrecht
- a)Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse beraten
- b)die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der Krankenversicherung darstellen
2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge
- a)die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrechnung beraten und sie dabei unterstützen
- b)Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über die Regelungen der Beitragsgestaltung beraten
- c)die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige Mitglieder anwenden
- d)die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug rückständiger Beiträge veranlassen
2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft
- a)die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beraten
- b)den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erstatten
3 Leistungen und Verträge
3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen
- a)kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
- b)kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
- c)Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen
- d)kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
- a)die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kundenservice nutzen
- b)die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten
B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
- 1.3Personalwesen, Lernziel c,
- 1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,
- 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.2Versicherte, Mitglieder,
- 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
- 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
- 5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- II. *1)2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b,
- II.2.2 Freiwillige Versicherung,
- II.2.3 Familienversicherung,
- II.2.4 Wahlrecht,
- II.2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c,
in Verbindung mit
- I. *2)4.2 Umgang mit Konflikten,
- II.1 Marketing,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
- II.2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4 Kommunikation und Kooperation,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- II.1 Marketing
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- II.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
in Verbindung mit
- I.2.4 Leistungen, Lernziel e,
- II.3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4 Kommunikation und Kooperation,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- II.1 Marketing
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- II.2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c,
- II.2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4 Kommunikation und Kooperation,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Marketing
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
- I.2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
- II.2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft,
- II.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.2.4 Leistungen, Lernziel e,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4 Kommunikation und Kooperation,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Marketing
- II.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
- II.3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- I.1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4 Kommunikation und Kooperation,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Marketing
fortzuführen.
---------- *1) Abschnitt II.
*2) Abschnitt I.
Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung4 Positionen
1 Versicherter Personenkreis
- a)Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Satzung als Voraussetzung für die Beitragspflicht des Unternehmers und die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers feststellen
- b)Versicherungsfreiheit und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen
2 Mitgliedschaft
- a)den zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen
- b)Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Änderungen des Unternehmers und des Unternehmens feststellen
3 Finanzierung
- a)die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung erläutern
- b)Beitragspflicht feststellen, Beiträge berechnen sowie Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen
- c)Beitreibung von rückständigen Beiträgen einleiten
4 Leistungen
- a)in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirken
- b)Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten feststellen
- c)Anspruch auf Heilbehandlung feststellen
- d)Anspruch auf Pflege, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen feststellen
- e)Geldleistungen während der Heilbehandlung und der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation bewirken
- f)Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststellen
- g)Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende und Ausschluß von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten
- h)Abfindung von Renten feststellen
- i)Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen den Unfallversicherungsträgern sowie mit Leistungserbringern anwenden
- k)bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Unternehmern und Betriebsangehörigen mitwirken
B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
- 1.3Personalwesen, Lernziel c,
- 1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,
- 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.2Versicherte, Mitglieder,
- 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
- 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
- 5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I. ¹)2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
- II. ²)1 Versicherter Personenkreis,
- II.2 Mitgliedschaft,
- II.3 Finanzierung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.4 Leistungen, Lernziel e,
- II.4 Leistungen, Lernziele a bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- II.4 Leistungen, Lernziele f bis i,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
- I.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel e,
- I.2.4 Leistungen, Lernziel f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Versicherter Personenkreis,
- II.4 Leistungen, Lernziele a bis i,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.4 Leistungen, Lernziel g,
- I.4.2 Umgang mit Konflikten,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziel e,
- II.4 Leistungen, Lernziel k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Versicherter Personenkreis,
- II.2 Mitgliedschaft,
- II.3 Finanzierung,
- II.4 Leistungen, Lernziele a bis i,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel f,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4 Kommunikation und Kooperation,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Versicherter Personenkreis,
- II.2 Mitgliedschaft,
- II.3 Finanzierung,
- II.4 Leistungen
fortzuführen.
---------- ¹) Abschnitt I.
²) Abschnitt II.
Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung10 Positionen
1 Versicherungsverhältnisse
1.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
- a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger Personen feststellen
- b)Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen
1.2 Freiwillige Versicherung
- a)Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen
- b)Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen
2 Finanzierung
- a)die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläutern
- b)für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen
- c)für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachen
- d)Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen
3 Leistungen
3.1 Rehabilitation
- a)Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation feststellen
- b)Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung veranlassen
- c)Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen
3.2 Rentenansprüche
- a)Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellen
- b)Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren
3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung
- a)die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnen
- b)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigen
- c)Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen
- d)die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwenden
- e)Rentenzahlung veranlassen
- f)Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen
3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen
- a)Rentenabfindungen feststellen
- b)die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassen
- c)Beitragserstattungen durchführen
3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft
- a)Versicherungskonto klären
- b)Rentenauskunft erteilen
B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
- 1.3Personalwesen, Lernziel c,
- 1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,
- 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.2Versicherte, Mitglieder,
- 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
- 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
- 5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I. *1)2.3
Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
- II. *2)1
Versicherungsverhältnisse,
- II.2
Finanzierung
- I. *1)2.3
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- I.1.2
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.4
Leistungen, Lernziel e,
- 3.1Rehabilitation, Lernziele a und c,
- I.2.4
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- I.1.2
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- II.3.2
Rentenansprüche,
- 3.3Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
- 3.5Kontenklärung und Rentenauskunft
- II.3.2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- I.1.2
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- II.3.1
Rehabilitation, Lernziel b,
- II.3.1
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- 3.1Rehabilitation, Lernziele a und c,
- I.1.2
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.4.2
Umgang mit Konflikten,
- 3.3Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele c bis f,
- 3.4Zusatzleistungen und sonstige Leistungen
- I.4.2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4
Kommunikation und Kooperation,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- 3.2Rentenansprüche,
- 3.3Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
- I.1.2
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.1
Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
- 2.4Leistungen, Lernziele f und g,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
- I.2.1
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1
Versicherungsverhältnisse,
- II.2
Finanzierung,
- II.3
Leistungen
- I.1.2
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- I.1.3
Personalwesen, Lernziele a und b,
- I.1.3
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4
Kommunikation und Kooperation,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- I.1.2
fortzuführen.
---------- *1) Abschnitt I.
*2) Abschnitt II.
Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung9 Positionen
1 Marketing
- a)Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen
- b)Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern
- c)bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken
2 Versicherungsverhältnisse
2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
- a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellen
- b)Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen
2.2 Freiwillige Versicherung
- a)Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung feststellen
- b)die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten
2.3 Familienversicherung
- a)die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen
- b)Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten
3 Finanzierung
- a)die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erläutern
- b)für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen
- c)für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachen
- d)Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen
4 Leistungen
4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung
- a)die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
- b)die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
- c)Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen
- d)die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen
- e)die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern
4.2 Leistungen in der Rentenversicherung
- a)Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellen
- b)Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellen
- c)Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren
- d)die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnen
- e)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigen
- f)Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen
- g)die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwenden
- h)Rentenzahlung veranlassen
- i)Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen
- k)Rentenabfindungen feststellen
- l)die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassen
- m)Beitragserstattungen durchführen
- n)Versicherungskonto klären
- o)Rentenauskunft erteilen
B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
- 1.3Personalwesen, Lernziel c,
- 1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,
- 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.2Versicherte, Mitglieder,
- 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
- 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
- 5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I. *1)2.3
Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
- II. *2)2
Versicherungsverhältnisse,
- II.3
Finanzierung, Lernziele a bis c,
- I. *1)2.3
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- I.1.2
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.4
Leistungen, Lernziel e,
- 4.2Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,
- I.2.4
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- I.1.2
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- II.4.1
Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,
- II.4.1
in Verbindung mit
- I.4.2
Umgang mit Konflikten,
- II.1
Marketing
- I.4.2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
- I.1.2
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- II.4.2
Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele c, f, g, i, k, l und m,
- II.4.2
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4
Kommunikation und Kooperation,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.2
Versicherungsverhältnisse,
- II.3
Finanzierung, Lernziele a bis c,
- 4.2Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,
- I.1.2
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- II.3
Finanzierung, Lernziel d,
- 4.1Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziel e,
- II.3
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4
Kommunikation und Kooperation,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1
Marketing,
- II.2
Versicherungsverhältnisse,
- II.3
Finanzierung, Lernziele a bis c,
- 4.1Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,
- I.1.2
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.1.3
Personalwesen, Lernziele a und b,
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
- 2.4Leistungen, Lernziele f und g,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
- I.1.3
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4
Kommunikation und Kooperation,
- I.5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.2
Versicherungsverhältnisse,
- II.3
Finanzierung,
- II.4
Leistungen
- I.1.2
fortzuführen.
---------- *1) Abschnitt I.
*2) Abschnitt II.
Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung7 Positionen
1 Versicherungsverhältnisse
- a)versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen
- b)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige Weiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der Landwirte feststellen
- c)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen
- d)den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte Personen ermitteln
- e)Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung feststellen
2 Mitgliedschaft
- a)Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensänderungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen
- b)Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie zur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anwenden
- c)Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellen
- d)Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen
3 Finanzierung
- a)Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erläutern
- b)Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Beachtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundesmittelanteiles feststellen
- c)Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksichtigung der Verteilung der Beitragslast feststellen
- d)Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellen
- e)Beitrag zur Pflegeversicherung feststellen
- f)Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Beitreibung von Beitragsrückständen einleiten
4 Leistungen
4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
- a)Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellen
- b)in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirken
- c)Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellen
- d)Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation bewirken
- e)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld feststellen
- f)Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststellen
- g)über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informieren
- h)Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmensangehörigen erläutern
4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte
- a)Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe feststellen
- b)Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes feststellen und die Zahlung bewirken
- c)Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluß und Minderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten
- d)Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige Landwirte feststellen
- e)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft feststellen
- f)Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgaberente feststellen
- g)Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen
4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung
- a)Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Krankenbehandlung feststellen
- b)Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige feststellen
- c)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmerfeststellen
- d)Ansprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft feststellen
- e)Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellen
B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
- 1.3Personalwesen, Lernziel c,
- 1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,
- 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.2Versicherte, Mitglieder,
- 2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
- 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
- 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
- 5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- II. ¹)1 Versicherungsverhältnisse,
- II.2 Mitgliedschaft,
- II.3 Finanzierung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I. ²)1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
- II.3 Finanzierung, Lernziele b bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- II.4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziel a und b,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.2.4 Leistungen, Lernziel e,
- II.4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
- II.4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
- I.1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
- I.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
- I.2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
- I.4.2 Umgang mit Konflikten,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- I.1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
- I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
- I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
- II.1 Versicherungsverhältnisse,
- II.2 Mitgliedschaft,
- II.3 Finanzierung,
- II.4 Leistungen
fortzuführen.
---------- ¹) Abschnitt II.
²) Abschnitt I.
Häufige Fragen
Was schreibe ich als Sozialversicherungsfachangestellter ins Berichtsheft?
Die Aufgaben der Woche, zum Beispiel Posteingang, Prüfung von Anmeldungen und Anträgen, Beitragsberechnung an Übungsfällen und Beratung unter Aufsicht, mit Stunden je Tag, dazu die Themen der Berufsschule. Stichworte mit konkreter Handlung sind besser als „Sachbearbeitung“.
Darf ich Namen von Versicherten oder Diagnosen ins Berichtsheft schreiben?
Nein, das ist nicht nötig und sollte unterbleiben. Beschreiben Sie die Tätigkeit ohne Namen, Versicherungsnummern, Diagnosen und Beträge einzelner Versicherter. Auszubildende müssen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren (§ 13 Satz 2 Nummer 6 BBiG).
Gibt es bei Sozialversicherungsfachangestellten Fachrichtungen?
Ja, fünf: allgemeine Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, knappschaftliche Sozialversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung. Ihre Fachrichtung bestimmt die fachlichen Inhalte und die Prüfungsfächer. Wahlqualifikationen gibt es nicht.
Muss ich das Berichtsheft zur Zwischenprüfung vorlegen?
Die Zwischenprüfung ist keine Zulassungsvoraussetzung für den Nachweis in dem Sinn wie die Abschlussprüfung. Vorlegen müssen Sie den Ausbildungsnachweis zur Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Führen Sie das Heft deshalb von Anfang an laufend.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV 1997), abgerufen am 21.10.2026
- Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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