Berichtsheft als Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft gehören die Tätigkeiten, die Sie in Agentur für Arbeit oder Jobcenter ausgeführt haben, und die Themen der Berufsschule. Typische Bereiche sind Kundengespräche und Anliegensteuerung, die Anwendung der Sozialgesetzbücher, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vermittlung und Beratung sowie interne Dienstleistungen wie Aktenführung und Terminplanung. Halten Sie pro Woche fest, was Sie getan haben, in welchem Zusammenhang und wie lange.
Stand: 21.10.2026
Was als Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (ArbMdFAngAusbV) vom 24. Mai 2012. Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen zur Wahl gibt es nicht, alle Auszubildenden durchlaufen dieselben Berufsbildpositionen.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Kundenorientierte Kommunikation
- Rechtsanwendungen
- Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung
- Interne Dienstleistungen
- Der Ausbildungsbetrieb
- Arbeitsorganisation
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Eingangszone begleitet, Kundinnen und Kunden begrüßt und ihr Anliegen erfragt, Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft | 8 |
| Dienstag | Erstkontakte am Telefon mitgehört, Gesprächsnotizen ins Fachverfahren übertragen, Posteingang sortiert und zugeordnet | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Aufbau der Sozialversicherung, Kommunikation im Kundengespräch, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Anträge auf Arbeitslosengeld auf Vollständigkeit kontrolliert, Termine für Beratungsgespräche vergeben | 8 |
| Freitag | Akten angelegt und abgelegt, Datenschutzregeln bei der Aktenführung durchgesprochen, Wochenübersicht erstellt | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Eigenständig Kundengespräche zur Arbeitsuche geführt, Eingliederungsmöglichkeiten besprochen und Ergebnisse dokumentiert | 8 |
| Dienstag | Anspruch auf Arbeitslosengeld geprüft, Bescheidentwurf erstellt und mit der Ausbilderin abgestimmt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Prüfungsvorbereitung, Fallbearbeitung zu Leistungsansprüchen, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Widerspruch gegen einen Bescheid geprüft und Stellungnahme vorbereitet, Rückfragen von Kundinnen und Kunden beantwortet | 8 |
| Freitag | Gesprächssimulation mit dem Ausbilder geübt, Fachgespräch zu einem Fall vorbereitet, Wochenauswertung geschrieben | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Gesprächsführung, Sozialversicherungsrecht oder Verwaltungsverfahren. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen
| Statt | Besser |
|---|---|
| Kundengespräche geführt | Erstgespräch mit einer arbeitsuchenden Person geführt, Anliegen geklärt und die nächsten Schritte schriftlich festgehalten |
| Anträge bearbeitet | Antrag auf Arbeitslosengeld auf fehlende Unterlagen geprüft und Nachforderung formuliert |
| Akten gemacht | Kundenakte angelegt, Dokumente nach Aktenplan eingeordnet und Datenschutzvorgaben beachtet |
| Am Telefon geholfen | Anrufe zu Terminen und Leistungsfragen angenommen, Auskünfte gegeben und Rückrufe im Fachverfahren notiert |
| Bei der Vermittlung dabei gewesen | Stellenangebote mit dem Profil einer Bewerberin abgeglichen und passende Angebote vorgeschlagen |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Ausgebildet wird in Agenturen für Arbeit, Jobcentern und vergleichbaren Dienststellen. Welche Stelle für Ihre Prüfung zuständig ist, steht in Ihrem Ausbildungsvertrag. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben die zuständige Stelle und Ihr Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Namen von Kundinnen und Kunden, Kundennummern und Aktenzeichen brauchen Sie im Nachweis nicht, schon wegen des Sozialdatenschutzes.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung hat vier Prüfungsbereiche: arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse (schriftlich, 90 Minuten), Prozesse der Leistungsgewährung (schriftlich, 150 Minuten), Kundenkommunikation (Gesprächssimulation mit Fachgespräch, höchstens 30 Minuten) und Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlich, 60 Minuten). Etwa in der Mitte der Ausbildung findet eine Zwischenprüfung statt.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (ArbMDFAngAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Sachliche Gliederung
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten14 Positionen
1 Kundenorientierte Kommunikation
1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
- a)eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen im Kundenkontakt verstehen
- b)Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwenden
- c)Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen
- d)Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizieren
- e)Kritik konstruktiv annehmen und äußern
1.2 Klärung des Kundenanliegens
- a)Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erkennen und darauf angemessen reagieren
- b)Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvollziehbar aufzeigen
- c)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten
1.3 Konfliktmanagement
- a)Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigen
- b)Konfliktlösungsstrategien anwenden
2 Rechtsanwendungen
- a)Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeiten
- b)Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
- c)Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten
- d)Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge abschließend bearbeiten oder weiterleiten
- e)Bescheide erlassen
- f)Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen
- g)Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten
- h)bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
3 Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung
3.1 Anliegensteuerung
- a)bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten
- b)Anliegen abschließend klären
- c)Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten
3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration
- a)Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigen
- b)Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informieren
- c)Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinformation unterstützen
- d)Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren
3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs
- a)Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern
- b)Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellen
- c)allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen
- d)über Anträge entscheiden
- e)Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen
3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- a)Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informieren
- b)Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen
- c)über Anträge entscheiden
- d)sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten ausführen
3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht
- a)Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informieren
- b)Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen
- c)über Anträge entscheiden
4 Interne Dienstleistungen
4.1 Personalsachbearbeitung
- a)Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwenden
- b)Beteiligungsrechte beachten
- c)Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen
- d)Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten
4.2 Controlling und Finanzen
- a)Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes beschreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung anwenden
- b)Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden
- c)Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden
- d)Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begreifen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten
- e)Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb begreifen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten13 Positionen
1 Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur
- a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassen
- b)Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheiden
- c)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen
- d)Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheiden
- e)Aufbau- und Ablauforganisation beachten
1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement
- a)Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen
- b)Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennen
- c)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kundenorientiert gestalten
- d)Datenqualität sicherstellen
1.3 Markt- und Wettbewerbssituation
- a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrichten
- b)Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kundenorientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zielgruppenorientiert einsetzen
1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften
- a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
- c)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachten
- d)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungsrechtlicher Organe nutzen
- e)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen
- f)Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden
- c)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- d)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- e)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation
- a)Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwenden
- b)Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen
- c)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzen
- d)Instrumente der Projektarbeit anwenden
- e)die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren
2.2 Teamarbeit und Kooperation
- a)Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren
- b)Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen
- c)interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten
2.3 Interkulturelle Kompetenz
- a)kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen berücksichtigen
- b)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2.4 Informations- und Kommunikationssysteme
- a)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- b)Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzen
- c)Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten
2.5 Datenschutz und Datensicherheit
- a)gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten
- b)betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten
Zeitliche Gliederung
Zeitliche Gliederung
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
| Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b, |
| Abschnitt B Nummer | 2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
| Abschnitt A Nummer | 3.1 | Anliegensteuerung |
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
| Abschnitt B Nummer | 1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b, |
| Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b, |
| Abschnitt B Nummer | 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
| Abschnitt B Nummer | 1.6 | Umweltschutz und nachhaltiges Handeln, |
| Abschnitt B Nummer | 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d, |
| Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b, |
| Abschnitt A Nummer | 1.2 | Klärung des Kundenanliegens, |
| Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c, |
| Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, |
| Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, |
| Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel a, |
| Abschnitt B Nummer | 1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d, |
| Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, |
| Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a, |
| Abschnitt B Nummer | 2.5 | Datenschutz und Datensicherheit |
| Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, |
| Abschnitt A Nummer | 3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b, |
| Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b, |
| in Verbindung mit | ||
| Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel d, |
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
| Abschnitt A Nummer | 4.1 | Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c, |
| Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel b, |
| Abschnitt B Nummer | 1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e, |
| Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e, |
| Abschnitt B Nummer | 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e, |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition | ||
| Abschnitt A Nummer | 1.2 | Klärung des Kundenanliegens |
| Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d, |
| Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e, |
| Abschnitt B Nummer | 1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a, |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | ||
| Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d, |
| Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d, |
| Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b, |
| Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, |
| Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e, |
| Abschnitt A Nummer | 1.3 | Konfliktmanagement, |
| Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g, |
| Abschnitt A Nummer | 3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d, |
| Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, |
| Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel c, |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | ||
| Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, |
| Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel d, |
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
| Abschnitt A Nummer | 4.1 | Personalsachbearbeitung, Lernziel d, |
| Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziele d und e, |
| Abschnitt B Nummer | 1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c, |
| Abschnitt B Nummer | 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f, |
| Abschnitt B Nummer | 2.2 | Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c, |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus | ||
| Abschnitt A Nummer | 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation |
| Abschnitt B Nummer | 1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b, |
| Abschnitt B Nummer | 2.3 | Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c, |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | ||
| Abschnitt A Nummer | 1.3 | Konfliktmanagement, |
| Abschnitt A Nummer | 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration, |
| Abschnitt A Nummer | 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs |
| Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziel h, |
| Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c, |
| zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus | ||
| Abschnitt A Nummer | 2 | Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g, |
| Abschnitt A Nummer | 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b, |
| Abschnitt A Nummer | 4.2 | Controlling und Finanzen, Lernziel c, |
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
fortzuführen.
Häufige Fragen
Wie oft muss ich als Fachangestellter für Arbeitsmarktdienstleistungen das Berichtsheft führen?
Das legen Ausbildungsvertrag und Betrieb fest, üblich ist ein Eintrag pro Woche. Sie führen den Nachweis während der Ausbildung (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Fragen Sie Ihren Ausbilder nach dem gewünschten Rhythmus.
Darf ich Namen von Kundinnen und Kunden eintragen?
Nein, das ist nicht nötig. Schreiben Sie die Tätigkeit auf, zum Beispiel "Antrag auf Arbeitslosengeld geprüft", ohne Namen, Kundennummer oder Aktenzeichen. Das schützt Sozialdaten und genügt als Nachweis.
Wer sieht mein Berichtsheft durch?
Ihre Ausbilderin oder Ihr Ausbilder sieht den Nachweis regelmäßig durch (§ 14 Absatz 2 BBiG) und zeichnet ihn ab. Planen Sie die Durchsicht fest ein, etwa einmal pro Woche oder Monat.
Wird das Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?
Nein, nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis nicht bewertet. Er ist aber Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Legen Sie ihn vollständig und abgezeichnet vor.
Quellen
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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