Berichtsheft als Binnenschiffer: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft als Binnenschiffer gehört, was Sie an Bord und an Land gelernt haben: Manöver und Wachdienst, Festmachen und Ankern, Be- und Entladen, Wartung von Schiffskörper, Motoren und Hydraulik, Sicherheitsübungen und bei der Personenschifffahrt die Betreuung der Fahrgäste. Dazu kommen die Themen der Berufsschule und Lehrgänge. Auf dieser Seite finden Sie zwei Beispielwochen, Formulierungshilfen und Hinweise zur Zulassung zur Abschlussprüfung.
Stand: 21.10.2026
Was als Binnenschiffer ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin (BinSchAusbV) vom 2. März 2022. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es gibt zwei Schwerpunkte, Frachtschifffahrt und Personenschifffahrt, den Sie im Laufe der Ausbildung vertiefen. Ausgebildet wird auf Schiffen, in Reedereien und Partikulierbetrieben; zuständig ist die Industrie- und Handelskammer.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung
- Anwenden der Fahrzeugausrüstung
- Be- und Entladen von Fahrzeugen
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen
- Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung
- Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren
- Befördern von Personen
- Handeln in Notfallsituationen
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Umweltschutz und Nachhaltigkeit
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Schiff klarmachen, Leinen und Fender kontrolliert, Ablegemanöver als Leinenhandler begleitet, Wache auf der Brücke zur Beobachtung des Fahrwassers | 8 |
| Dienstag | Deck gereinigt, Roststellen am Süllrand entrostet und mit Grundierung gestrichen, Ankerwinde nach Anweisung geschmiert | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Knoten und Stiche, Schifffahrtszeichen, Aufbau eines Binnenschiffs | 8 |
| Donnerstag | Luken geöffnet und geschlossen, Laderaum gereinigt, beim Beladen mit Schüttgut den Tiefgang an den Tiefgangsmarken abgelesen | 8 |
| Freitag | Rettungsmittel auf Vollständigkeit geprüft, Feuerlöscher kontrolliert, Rettungsweste angelegt und Mann-über-Bord-Manöver geübt | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Schiff eigenständig auf einer Revierstrecke unter Aufsicht gesteuert, Radar- und Kartenangaben abgeglichen, Funkverkehr mit der Schleuse geführt | 8 |
| Dienstag | Hauptmotor mit Leistungsabfall untersucht, Kraftstofffilter und Ladeluftkühler geprüft, Messwerte protokolliert und Filter gewechselt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Ladungsberechnung, Stabilität, Schifffahrtsrecht, Vorbereitung auf die Abschlussprüfung | 8 |
| Donnerstag | Undichte Hydraulikleitung an der Ruderanlage lokalisiert, Druck gemessen, Schlauch ersetzt, System entlüftet und Funktionstest durchgeführt | 8 |
| Freitag | Ladungsplan für den Folgetransport erstellt, Be- und Entladung an der Umschlagstelle überwacht, Ladepapiere kontrolliert, Wartungsliste ergänzt | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Binnenschiffers
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Navigation, Schiffstechnik oder Schifffahrtsrecht. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest. Der Unterricht findet häufig als Blockunterricht statt.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Binnenschiffer
| Statt | Besser |
|---|---|
| Am Schiff gearbeitet | Schiffskörper im Bereich des Vorschiffs entrostet, grundiert und zweimal gestrichen |
| Beim Festmachen geholfen | Schiff mit Vor- und Achterleinen sowie Springs am Liegeplatz festgemacht, Leinen auf Länge und Spannung kontrolliert |
| Motor kontrolliert | Ölstand, Kühlwassertemperatur und Kraftstofffilter am Hauptmotor geprüft und im Maschinentagebuch eingetragen |
| Beim Beladen dabei | Beladung mit 1.200 Tonnen Schüttgut begleitet, Tiefgang an allen Marken abgelesen und Trimm gemeldet |
| Sicherheitsübung gemacht | Brandübung im Maschinenraum durchgeführt, Löschmittel eingesetzt und Alarmplan durchgesprochen |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Ausgebildet wird auf Binnenschiffen der Fracht- und Personenschifffahrt, bei Reedereien und Partikulieren. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer am Ort des Ausbildungsbetriebs. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung ist gestreckt und besteht aus zwei Teilen. Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt und prüft den Betrieb von Binnenschiffen und die Sicherheit an Bord mit Arbeitsaufgaben, Fachgesprächen und einer schriftlichen Bearbeitung. Teil 2 am Ende der Ausbildung umfasst Störungsanalyse und Instandsetzung, den gewählten Schwerpunkt Frachtschifffahrt oder Personenschifffahrt sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Teil 1 zählt mit 40 Prozent zum Gesamtergebnis.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin (BinSchAusbV 2022), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten11 Positionen
1 Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung20 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
- b)rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich
- c)Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen
- d)Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
- e)Anweisungen erfassen und umsetzen
- f)im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen nach Ein- und Anweisung, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
- g)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen
- h)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen
- i)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen
- j)Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
- k)Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern
- l)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
- m)Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen
- n)im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden
- o)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen
- p)Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden
- q)europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
2 Anwenden der Fahrzeugausrüstung12 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen
- b)Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
- c)elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
- d)Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen
- e)Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
- f)Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
- g)Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen
- h)Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen aufbauen und trennen sowie überprüfen
- i)Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung zur frühzeitigen Fehlererkennung durchführen
- j)Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
3 Be- und Entladen von Fahrzeugen12 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden
- b)Staupläne umsetzen
- c)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ballastsystemen erfassen und umsetzen
- d)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen
- e)Eichaufnahmen durchführen sowie Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen und der Schiffsführung melden
- f)Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
4 Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen15 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- b)Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen
- c)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- d)Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
- e)Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen
- f)Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
- g)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- h)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- i)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- j)technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
- k)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen
- l)Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
- m)durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren
- n)Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen
- o)Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten
- p)Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
- q)Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren
- r)Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen
- s)Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
5 Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren10 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben
- b)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen
- c)Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
- d)Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
- e)Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
6 Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung11 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)konfektionierte Hydraulikleitungen unter Einhaltung von Ablegeintervallen wechseln und Hydrauliksysteme nach Herstellerangaben entlüften
- b)Funktionalität von Hydrauliksystemen nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen
- c)durchgeführte Sichtprüfungen und Kontrollen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen dokumentieren
- d)Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung von Hydraulikplänen
- e)Schäden an Hydrauliksystemen erkennen und deren Behebung unter Beachtung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit veranlassen
7 Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren15 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Fehler und Störungen eingrenzen und lokalisieren, insbesondere durch Funktionskontrollen und unter Berücksichtigung des Aufbaus von Anlagen und Motoren sowie unter Berücksichtigung von Herstellerunterlagen
- b)Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen sowie an Druckluftleitungen beheben
- c)konfektionierte Kühlwasser-, Treibstoff- und Ölleitungen wechseln und nach Herstellerangaben entlüften
- d)Leitungen, Relais und Ventile von Druckluftsystemen wechseln
- e)Räder und Kugellager von Rolllukendächern wechseln
- f)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktionsweise demontieren, zum Transport sichern und transportieren
- g)Bauteile und Baugruppen durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten
- h)Montage vorbereiten und Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der Schiffskonstruktion und sicherheitsrelevanter Vorgaben montieren, insbesondere durch Bohren, Gewindeschneiden, Schleifen, Trennen und Verbinden
- i)Funktionalität nach durchgeführten Maßnahmen zur Behebung von Störungen überprüfen
- j)durchgeführte Sichtprüfungen, Kontrollen und Maßnahmen dokumentieren
- k)Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten sicherstellen
- l)Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
8 Befördern von Personen5 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten
- b)Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen
- c)mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
- d)bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten
- e)in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
9 Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord6 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten
- b)Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
- c)Anweisungen erfassen und umsetzen
- d)Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen und ansprechen sowie Maßnahmen ergreifen
- e)Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
- f)Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten
- g)Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
10 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen9 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen
- b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- c)Arbeitsergebnisse dokumentieren
- d)Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
- e)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- f)Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren
- g)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
11 Handeln in Notfallsituationen9 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
- b)Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
- c)Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten
- d)Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- e)sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
- f)in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
- g)in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
- h)Beiboote handhaben
Abschnitt B: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten5 Positionen
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
- a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
- a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
- a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
- a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Informieren und Kommunizieren6 Wochen im 1. bis 24. Monat
- a)Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen
- b)nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst
- c)Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen
- d)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt 1. Frachtschifffahrt1 Position
1 Be- und Entladen von Fahrzeugen26 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)technische Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit Digitalisierung und Nachhaltigkeit, verfolgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe auf Fahrzeugen ableiten sowie dabei Vor- und Nachteile feststellen
- b)bei der Einführung technischer Systeme und Funktionen auf Fahrzeugen mitwirken
- c)im nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr in einer Fremdsprache kommunizieren
- d)Abladetiefe zum sicheren Befahren einer Wasserstraße berechnen, dabei Informationen über aktuelle Wasserstraßenpegel und von Wasserstraßeninformationssystemen berücksichtigen, mit der Schiffsführung abstimmen und Abladetiefe beim Beladen überwachen und kontrollieren
- e)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erstellen von Stauplänen erfassen und umsetzen
- f)Ladung während des Transports unter Berücksichtigung des Ladungsverhaltens von Anlagegütern, Flüssigkeiten oder Gasen überwachen
2. Personenschifffahrt1 Position
1 Befördern von Personen26 Wochen im 25. bis 36. Monat
- a)Sicherheitsanweisungen umsetzen
- b)zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erforderliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Notfällen ergreifen
- c)Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen sowie mit dem Schiff reisen können
- d)mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kommunizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante Themen
- e)Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten
- f)Einsatz von Rettungsmitteln organisieren
Häufige Fragen
Wer führt das Berichtsheft als Binnenschiffer?
Sie führen den Ausbildungsnachweis selbst (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ihr Ausbilder sieht ihn regelmäßig durch (§ 14 Absatz 2 BBiG) und zeichnet ihn ab. Viele Betriebe lassen den Eintrag wöchentlich an Bord oder in der Freizeit schreiben, so bleibt die Erinnerung frisch.
Wie trage ich Bordzeiten und Liegezeiten ein?
Schreiben Sie die Tätigkeiten des Tages mit der Dauer auf, auch Wachen, Manöver und Wartung während der Liegezeit. Die Gesamtstunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag. Fahrtgebiet und Ladung nennen Sie nur, soweit es für die Tätigkeit hilfreich ist.
Zählen die Schwerpunkte Fracht und Personen unterschiedlich im Heft?
Die Einträge unterscheiden sich im Inhalt: In der Frachtschifffahrt stehen Ladung, Stauung und Umschlag im Vordergrund, in der Personenschifffahrt die Betreuung und Sicherheit der Fahrgäste. Die gemeinsamen Inhalte wie Steuern, Wartung und Notfallmaßnahmen gelten für beide.
Wird das Berichtsheft in der Prüfung bewertet?
Nein. Es ist Zulassungsvoraussetzung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG), fließt aber nicht in die Note ein. Wer es regelmäßig führt, hat zudem einen guten Überblick über den Stoff für die Prüfungsteile.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin (BinSchAusbV), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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