Berichtsheft als Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft gehört alles, was Sie in der Woche für die Ausbildung getan und gelernt haben: Fahrzeuge vor der Fahrt prüfen, Bremsproben durchführen, Zugfahrten und Rangierfahrten begleiten oder selbst fahren, Wagen technisch untersuchen, Betriebsunterlagen erstellen, Störungen melden und beheben sowie die Themen der Berufsschule. Als Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport arbeiten Sie je nach Betrieb im Güterverkehr oder im Personenverkehr. Die Beispiele auf dieser Seite zeigen, wie solche Wochen als kurze, nachvollziehbare Einträge aussehen.
Stand: 21.10.2026
Was als Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport (LTAusbV). Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Es gibt keine Schwerpunkte oder Fachrichtungen; der Ausbildungsbetrieb legt fest, ob die Inhalte im Güterverkehr oder im Personenverkehr vermittelt werden.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Sicherheitsvorschriften im Eisenbahnbetrieb, rechtliche Regelungen und die Beteiligten im Bahnbetrieb
- Aufgaben von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Signalisierung und Fahrwegsteuerung
- Zugsteuerungs- und Zugsicherungssysteme sowie Mitwirkung im Notfallmanagement
- Arbeitsaufträge entgegennehmen und Betriebsmittel prüfen
- Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen sowie Bremsen prüfen und bedienen
- Zug- und Rangierfahrten durchführen
- Abweichungen und Störungen im Betrieb behandeln
- Verkehrs- und Fahrzeugeinsatzplanung verstehen, Güter oder Reisende befördern
- Arbeitsschutz, Umweltschutz und Nachhaltigkeit, digitales Arbeiten und Kommunikation im Betrieb und mit Kunden
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Unterweisung zum Verhalten im Gleisbereich, Sicherheitsregeln und Warnkleidung, Rundgang über das Betriebsgelände | 8 |
| Dienstag | Wagentechnische Untersuchung an einem Güterwagenzug unter Anleitung, Sichtprüfung von Radsätzen, Puffern und Kupplungen | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Signale und Signalbegriffe, Grundlagen des Fahrdienstes, Rechenaufgaben zu Zuglängen und Lasten | 8 |
| Donnerstag | Mitfahrt auf dem Führerstand einer Rangierlok, Beobachten der Rangierfahrt und Mitschreiben der Funkmeldungen | 8 |
| Freitag | Bremsprobe an einem Zug begleitet, Eintragen der Ergebnisse in die Zugunterlagen, Auswertung mit dem Ausbilder | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Fahrzeug in Betrieb genommen, Prüfung vor der Fahrt mit Prüfliste, einen gemeldeten Defekt an der Druckluftanlage eingegrenzt | 8 |
| Dienstag | Eigene Zugfahrt im Güterverkehr mit Ausbilder auf dem Führerstand, Fahrplan und Langsamfahrstellen beachtet, Zugdaten erfasst | 8 |
| Mittwoch | Rangierfahrten durchgeführt, Wagen nach Rangierauftrag umgestellt, Abstimmung mit dem Rangierbegleiter per Funk | 8 |
| Donnerstag | Störungsübung: Ausfall der Zugsicherung, Meldeweg und Verhalten nach Betriebsvorschrift durchgespielt, Verspätung dokumentiert | 8 |
| Freitag | Fahrzeug abgestellt und gesichert, Betriebsunterlagen vollständig ausgefüllt, Prüfungsvorbereitung zur Bremsprobe mit dem Ausbilder | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Eisenbahners im Betriebsdienst
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Signalkunde, Bremstechnik, Betriebsvorschriften oder Wirtschafts- und Sozialkunde. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Eisenbahner im Betriebsdienst
| Statt | Besser |
|---|---|
| Bei der Lok geholfen | Triebfahrzeug vor der Fahrt nach Prüfliste untersucht, Bremsprobe mit dem Ausbilder durchgeführt |
| Zug gefahren | Güterzug von A nach B geführt, Geschwindigkeitsvorgaben und Signale beachtet, Fahrt mit Zugdaten dokumentiert |
| Wagen angeschaut | Wagentechnische Untersuchung durchgeführt, Radsätze, Puffer und Bremsgestänge geprüft, Mängel gemeldet |
| Störung gehabt | Störung der Zugsicherung nach Betriebsvorschrift gemeldet und die Maßnahmen mit dem Fahrdienstleiter abgestimmt |
| Rangiert | Wagengruppe nach Rangierauftrag umgestellt, Rangierbegleiter per Funk eingewiesen, Abstellung gesichert |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Ausgebildet wird in Eisenbahnverkehrsunternehmen und bei Betreibern von Werks- und Industriebahnen, zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt und bezieht sich auf die Inhalte der ersten 18 Monate, darunter eine schriftliche Aufgabe mit praxisbezogenen Fragen. Teil 2 liegt am Ende der Ausbildung und umfasst die Bereiche Prüfen von Triebfahrzeugen, Zug- und Rangierfahrten durchführen, Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen und Wirtschafts- und Sozialkunde. In den praktischen Bereichen wird eine Arbeitsaufgabe bearbeitet, dazu gibt es ein situatives Fachgespräch.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport (LTAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten6 Positionen
1 Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden7 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart und der Zukunft einordnen
- b)die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
- c)den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben
- d)die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheitsmanagement auch fachübergreifend anwenden
- e)den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten
- f)Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren
- g)zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
2 Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden5 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen
- b)die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
- c)Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten
- d)die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden
- e)das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben
- f)die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden
- g)Fahrpläne anwenden
3 Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden7 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen
- b)den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
- c)den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben
- d)Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden
- e)Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen
- f)Bahnstromanlagen unterscheiden
- g)Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden
- h)physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben
- i)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen
- j)die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
4 Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden7 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden
- b)verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden
- c)die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden
- d)Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
- e)Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
5 Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben
- b)Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
- c)Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen
- d)Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
6 Am Notfallmanagement mitwirken4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten
- b)Nothaltauftrag abgeben
- c)Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen
- d)Sperrungen von Gleisen veranlassen
- e)gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifen
- f)Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
- g)Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen
- h)Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung von mobilitätseingeschränkten Personen, durchführen
- i)Gesamtvorgang dokumentieren
- j)eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen
- k)die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement beschreiben
- l)mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten7 Positionen
1 Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen4 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führen
- c)Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen
- d)betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehen
- e)betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzen
- f)Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen
2 Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 14 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführen
- b)bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
- c)Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfen
- d)Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführen
- e)bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden
- f)Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatzfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzen
- g)Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmen
- h)örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließen
- i)Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfen
- j)Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführen
- k)Fahrzeuge übergeben und übernehmen
3 Bremsen prüfen und bedienen8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreiben
- b)Wirkungsweisen von Bremsen beschreiben
- c)Arten von Bremsproben unterscheiden
- d)Bremsen für die Zugfahrt einstellen
- e)Fälligkeiten von Bremsproben feststellen
- f)Bremsproben durchführen
- g)Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellen
- h)Bremsprobensignale anwenden
- i)bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- j)bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern
- k)während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienen
- l)bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern
4 Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen9 Wochen im 1. bis 18. Monat, 16 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppeln
- b)Vorbereitung von Rangierfahrten abschließen
- c)Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels
- d)Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachten
- e)Fahrweg beim Rangieren beobachten
- f)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
- g)den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigen
- h)unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigen
- i)örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachten
- j)Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
- k)Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführen
- l)während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
- m)vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammenstellen und anwenden
- n)Fahrzeuge während der Fahrt bedienen
- o)Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreiben
- p)energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzen
- q)Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen
- r)Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachten
- s)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
- t)den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigen
- u)Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführen
- v)während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
- w)Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten
5 Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen9 Wochen im 1. bis 18. Monat, 20 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
- b)mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen
- c)Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
- d)bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten
- e)Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehren
- f)Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen
- g)Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführen
- h)Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlassen
- i)bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleiten
- j)Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizieren
- k)Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen
6 Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläutern
- b)Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren
- c)Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehen
- d)die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreiben
- e)die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben
7 Güter transportieren und Personen befördern2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfen
- b)Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwenden
- c)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
- d)Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigen
- e)Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigen
- f)Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigen
- g)mit Kundinnen und Kunden kommunizieren
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten6 Positionen
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung
- a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
- a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeitwährend der gesamten Ausbildung
- a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
- a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden
- b)das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben
- c)vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
- d)Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
- e)Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifen
- f)das Qualitätsmanagementsystem anwenden
- g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6 Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
- b)die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden
- c)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden
- d)die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzen
- e)die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
- f)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
Häufige Fragen
Muss ich als Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport ein Berichtsheft führen?
Ja, Auszubildende führen den Ausbildungsnachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ihr Ausbilder sieht ihn regelmäßig durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Ob Sie ihn in Papierform oder digital führen, legt der Betrieb fest.
Was schreibe ich bei einer Wochenschicht mit wechselnden Diensten ein?
Tragen Sie die Tätigkeiten des jeweiligen Tages mit den geleisteten Stunden ein, auch bei Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Nennen Sie Fahrzeug- oder Zugart und die Art der Tätigkeit, etwa Bremsprobe, Rangierfahrt oder Zugfahrt. Betriebsinterne Zugnummern brauchen Sie nicht.
Gehören Störungen und Abweichungen ins Berichtsheft?
Ja, wenn Sie daran beteiligt waren oder sie mit Ihrem Ausbilder besprochen haben. Schreiben Sie auf, was gemeldet, geprüft oder behoben wurde und was Sie dabei gelernt haben. Das passt zu den Inhalten des Ausbildungsrahmenplans zu Abweichungen und Störungen im Betrieb.
Wird das Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?
Nein, nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis nicht bewertet. Er ist aber Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Führen Sie ihn deshalb regelmäßig, damit nichts fehlt.
Quellen
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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