Berichtsheft als Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft gehört alles, was Sie in der Ausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung tun und lernen: das Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, das Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb, bei Abweichungen und bei Störungen, die Arbeit mit Zugbeeinflussungssystemen, das Mitwirken an der Trassenplanung sowie die Themen aus der Berufsschule. Schreiben Sie pro Woche kurze, konkrete Einträge mit Ort, Tätigkeit und Stunden.
Stand: 21.10.2026
Was als Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung (ZVSAusbV). Die Ausbildung dauert drei Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es in dieser Verordnung nicht, alle Auszubildenden durchlaufen dieselben Ausbildungsinhalte.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden
- Rechtliche Regelungen einhalten, Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen
- Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden
- Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden
- Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
- Am Notfallmanagement mitwirken
- Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen
- Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb, bei Abweichungen sowie bei Störungen und gefährlichen Ereignissen
- Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Einweisung in die Sicherheitsvorschriften am Gleis, Rundgang durch das Stellwerk, Unterschied zwischen Haupt- und Vorsignal erklärt bekommen | 8 |
| Dienstag | Gleisplan der Betriebsstelle gelesen, Weichen, Signale und Fahrwegelemente eingezeichnet, Fahrstraßen für drei Zugfahrten nachvollzogen | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Aufbau des Eisenbahnsystems, Beteiligte im Eisenbahnbetrieb, Grundlagen der Kommunikation | 8 |
| Donnerstag | Beim Fahrdienstleiter mitgelaufen, Zugmeldungen mitgeschrieben, Zugfolge im Betriebsbuch gegengelesen | 8 |
| Freitag | Örtliche Sicherung einer Weiche unter Aufsicht geübt, Ablauf mit der Checkliste durchgesprochen, Wochenrückblick mit dem Ausbilder | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Fahrdienst im Regelbetrieb auf einem Stellwerksbereich geleitet, Fahrstraßen eingestellt, Zugfolge überwacht, Übergaben dokumentiert | 8 |
| Dienstag | Verspäteten Zug umgeleitet, Fahrplanabweichung mit Nachbarstellwerk abgestimmt, Meldungen an die Betriebszentrale erfasst | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Abweichungen vom Regelbetrieb, Störungsmanagement, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Weichenstörung bearbeitet, Gleis gesperrt, Entstörung veranlasst, Betriebsführung nach Störungsablauf angewendet | 8 |
| Freitag | An der Trassenkonstruktion für eine Sonderfahrt mitgewirkt, Abstimmung mit dem Verkehrsunternehmen, Prüfungsvorbereitung Teil 2 | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Zugfolgeverfahren, Signalbegriffe, Fahrstraßensicherung oder Kommunikation bei Störungen. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung
| Statt | Besser |
|---|---|
| Im Stellwerk mitgearbeitet | Fahrstraßen für 12 Zugfahrten eingestellt und die Signalstellung am Tableau kontrolliert |
| Störung bearbeitet | Weichenstörung gemeldet, Gleis gesperrt und Entstörung mit dem Instandhaltungsdienst abgestimmt |
| Zugmeldungen gemacht | Zugmeldungen mit dem Nachbarstellwerk ausgetauscht und im Betriebsbuch eingetragen |
| Fahrplan angesehen | Fahrplanunterlagen geprüft und Trassenlage eines Güterzugs mit dem Ausbilder besprochen |
| Sicherheitsunterweisung gehabt | Unterweisung zum Verhalten im Gleisbereich und zur Notfallmeldekette durchgeführt |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Ausgebildet wird bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, zum Beispiel in Stellwerken und Betriebszentralen. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 findet in der Regel im vierten Ausbildungshalbjahr statt und umfasst die Prüfungsbereiche Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb sowie örtliche Sicherung einer Weiche. Teil 2 liegt am Ende der Ausbildung und umfasst die Bereiche Abweichungen vom Regelbetrieb, Störungen im Eisenbahnbetrieb sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die genauen Termine setzt die zuständige Stelle fest.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung (ZVSAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten6 Positionen
1 Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden7 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen
- b)die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben
- c)den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben
- d)die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanagementsystems, auch fachübergreifend, anwenden
- e)den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachten
- f)Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren
- g)zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen
2 Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden5 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)das Zusammenwirken von europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellen
- b)die betrieblich-technischen Regelwerke anwenden
- c)Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten
- d)die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden
- e)das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben
- f)die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden
- g)die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplaneinträge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten
3 Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden7 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen
- b)den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden
- c)den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben
- d)Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden
- e)Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen
- f)Bahnstromanlagen unterscheiden
- g)Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden
- h)physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben
- i)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen
- j)die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen
4 Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden7 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden
- b)verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden
- c)die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden
- d)Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden
- e)Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten
5 Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen7 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben
- b)Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben
- c)Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen
- d)Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten
6 Am Notfallmanagement mitwirken4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten
- b)Nothaltauftrag abgeben
- c)Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen
- d)Sperrungen von Gleisen veranlassen
- e)besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport begleiten
- f)Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
- g)Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen
- h)Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, begleiten
- i)Gesamtvorgang dokumentieren
- j)eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen
- k)die Rollen im Notfallmanagement beschreiben
- l)mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen
- m)die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten5 Positionen
1 Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen16 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemeinsamkeiten verstehen
- b)Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten
- c)Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrwegelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen
- d)den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden
- e)wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern
- f)zugbediente Bahnübergänge überwachen
- g)Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnen
- h)die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden
- i)Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stellwerkes einstellen
- j)betriebliche und plantechnische Unterlagen anwenden
- k)Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen
2 Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb16 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Fahrplanunterlagen beachten
- b)Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen
- c)Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Gefahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flankenschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern
- d)Signal auf Fahrt stellen
- e)die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den Vorgaben des betrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen
- f)Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen
- g)Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummernmeldeanlage bedienen
- h)Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, insbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen
- i)Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren
- j)Rangierfahrten durchführen
3 Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen7 Wochen im 1. bis 18. Monat, 29 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Zugsicherungssysteme bedienen
- b)Zugmeldeverfahren durchführen
- c)Gleise und Weichen sperren
- d)Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen
- e)Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen
- f)die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen
- g)Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumentieren
- h)Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
- i)Sperrfahrten durchführen
- j)Befahren des Gegengleises bei nicht ständig eingerichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchführen und aufheben
- k)Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben
4 Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen28 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen und mit den Beteiligten kommunizieren
- b)bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Beteiligten kommunizieren
- c)gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Entgleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall, Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen
- d)Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von technischen und betrieblichen Regelwerken bewerten
- e)bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betriebliche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeketten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes einleiten und dokumentieren
5 Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegenheitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben
- b)den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben und anwenden
- c)Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm beschreiben und anwenden
Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten6 Positionen
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
- a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
- a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeitwährend der gesamten Ausbildung
- a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitsweltwährend der gesamten Ausbildung
- a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden
- b)das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben
- c)vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
- d)Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
- e)Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifen
- f)das Qualitätsmanagementsystem anwenden
- g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
6 Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
- b)die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden
- c)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden
- d)die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzen
- e)die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
- f)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
Häufige Fragen
Wie oft muss ich als Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung das Berichtsheft führen?
Auszubildende führen den Nachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ob wöchentlich oder täglich, regeln Betrieb und Kammer. In der Praxis hat sich ein Eintrag pro Woche mit kurzen Stichworten bewährt.
Wer sieht mein Berichtsheft durch?
Ihre Ausbildenden sehen den Nachweis durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Das geschieht regelmäßig, meist wöchentlich oder monatlich, und wird abgezeichnet. Besprechen Sie mit Ihrem Ausbilder, in welchem Rhythmus er das möchte.
Darf ich Betriebsdaten wie Zugnummern oder Stellwerksnamen eintragen?
Ob konkrete Zugnummern oder Stellwerksnamen ins Berichtsheft dürfen, legt Ihr Betrieb fest. Fragen Sie vorher Ihren Ausbilder. Meist genügen allgemeine Angaben wie Zugart, Fahrtrichtung und Tätigkeit.
Was gehört bei Lehrgängen und Simulatortraining ins Berichtsheft?
Tragen Sie Thema, Ort und Stunden ein. Das gilt auch für Übungen am Stellwerkssimulator oder an Lehranlagen. Für Lehrgänge außerhalb des Betriebs werden Sie freigestellt (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG).
Quellen
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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