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Berichtsheft als Binnenschifffahrtskapitän: Beispiele und Tipps

Ins Berichtsheft als Binnenschifffahrtskapitän gehört alles, was Sie an Bord und im Betrieb für Ihre Ausbildung tun: Reiseplanung und Navigation, Ladungsbetrieb, die Instandhaltung von Schiffskörper, Maschine und Ausrüstung, die Schiffsbetriebstechnik, Passagierdienst oder Gütertransport sowie Übungen für Notfälle. Dazu kommen die Themen der Berufsschule und Lehrgänge. Auf dieser Seite finden Sie zwei Beispielwochen, Formulierungshilfen und Hinweise zu Prüfung und Zulassung.

Stand: 21.10.2026

Was als Binnenschifffahrtskapitän ins Berichtsheft gehört

Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin (BinSchKapAusbV). Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es nicht; ob Sie auf einem Güterschiff, einem Tankschiff oder einem Fahrgastschiff ausgebildet werden, hängt vom Ausbildungsbetrieb ab.

Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:

Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr

Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.

TagTätigkeitenStunden
MontagSchiff gesäubert, Decksausrüstung kontrolliert, Festmacherleinen auf Verschleiß geprüft und Tauwerk neu aufgeschossen8
DienstagBeim Ablegen und Anlegen mitgearbeitet, Leinen bedient, Fender gesetzt, Wache auf der Schleuse gestanden8
MittwochBerufsschule: Grundlagen der Navigation, Schifffahrtszeichen, Kartenkunde8
DonnerstagRost an der Reling entfernt, Grundierung aufgetragen, Farbbestand im Lager erfasst8
FreitagMaschinenraumrundgang mit dem Schiffsmechaniker, Ölstand und Kühlwasser abgelesen, Werte ins Maschinentagebuch eingetragen8

Beispielwoche im vierten Ausbildungsjahr

TagTätigkeitenStunden
MontagReise von Duisburg nach Basel geplant: Wasserstände, Brückendurchfahrtshöhen und Schleusenzeiten geprüft, Ladungsverteilung mit dem Tiefgang abgeglichen8
DienstagSchiff unter Aufsicht des Kapitäns auf dem Rhein geführt, Radarbild ausgewertet, Begegnungen mit der Berufsschifffahrt abgesprochen8
MittwochBerufsschule: Schiffsbetriebstechnik, Wirtschafts- und Sozialkunde8
DonnerstagLöschvorgang überwacht, Ballastwasser umgepumpt, Ladungspapiere und Ladeliste kontrolliert, Besatzung eingeteilt8
FreitagBrandschutzübung und Mann-über-Bord-Manöver geleitet, Ergebnis im Schiffstagebuch dokumentiert, Fahrtkosten der Reise abgerechnet8

Berufsschule im Berichtsheft des Binnenschifffahrtskapitäns

Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Navigation, Schiffbau und Stabilität, Maschinenkunde, Ladungsbehandlung, Schifffahrtsrecht oder Wirtschafts- und Sozialkunde. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest. Der Unterricht findet häufig in Blöcken statt, die Sie als eigene Wochen eintragen.

Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.

Formulierungen für den Beruf Binnenschifffahrtskapitän

StattBesser
Auf dem Schiff mitgeholfenBeim Anlegemanöver Vorleine und Heckleine ausgebracht und belegt
Maschine angeschautMotorölstand, Kühlwassertemperatur und Ladedruck kontrolliert und im Maschinentagebuch eingetragen
Reise vorbereitetReiseplan mit Wasserständen, Schleusenzeiten und Ruhezeiten der Besatzung erstellt
Ladung gemachtBeladung der Tanks nach Stauplan überwacht und den Tiefgang an den Tiefgangsmarken abgelesen
An einer Übung teilgenommenBrandschutzübung mit Feuerlöscheinsatz und Atemschutz durchgeführt und die Abläufe notiert

Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle

Ausgebildet wird in Reedereien und Schifffahrtsunternehmen der Binnenschifffahrt sowie auf Fahrgastschiffen; zuständig ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.

Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein, etwa Sicherheitslehrgänge oder Radar- und Funkkurse. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Namen von Auftraggebern und Ladungsdetails brauchen Sie im Nachweis nicht.

Abschlussprüfung und Zulassung

Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 liegt am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres und prüft den Bereich Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen. Teil 2 findet am Ende der Ausbildung statt und umfasst die Bereiche Planen von Reisen, Durchführen von Reisen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Beide Teile fließen in das Gesamtergebnis ein.

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.

Ausbildungsrahmenplan

Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin (BinSchKapAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten12 Positionen

1 Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen20 Wochen im 1. bis 24. Monat, 18 Wochen im 25. bis 42. Monat
  • a)zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
  • b)rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich
  • c)Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen
  • d)Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
  • e)im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
  • f)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen
  • g)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen
  • h)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen
  • i)Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
  • j)Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern
  • k)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
  • l)Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen
  • m)im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden
  • n)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen
  • o)Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden
  • p)europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
  • q)Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, überprüfen
  • r)Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, sowie Einsatz von optischen und akustischen Signalen überwachen
  • s)Anweisungen erteilen
  • t)Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Ankereinrichtungen, durchführen und überwachen
  • u)sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten
  • v)Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge verholen
  • w)Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken navigieren und führen unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in Situationen mit hoher Verkehrsdichte
  • x)Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen
  • y)Verbände zusammenstellen
  • z)Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte planen
2 Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung12 Wochen im 1. bis 24. Monat
  • a)Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen
  • b)Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
  • c)elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
  • d)Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Herstellervorgaben sicherstellen
  • e)Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie deren Einsatz überwachen
  • f)Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen
  • g)Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
  • h)Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
  • i)Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebsbereitschaft gewährleisten
  • j)Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen planen, aufbauen und trennen sowie überprüfen
  • k)vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung durchführen
  • l)Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
  • m)die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen
  • n)Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie ergriffene Maßnahmen dokumentieren
  • o)Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeugausrüstung gewährleisten
3 Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen12 Wochen im 1. bis 24. Monat, 4 Wochen im 25. bis 42. Monat
  • a)Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Entladens sowie während des Transports unterscheiden
  • b)Staupläne umsetzen
  • c)Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung überwachen
  • d)von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen
  • e)Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen
  • f)Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
  • g)Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung überwachen
  • h)Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten sowie Ladungssicherung überwachen
  • i)Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungsfürsorge während einer Reise planen und gewährleisten
  • j)Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewährleisten
4 Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen15 Wochen im 1. bis 24. Monat
  • a)Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  • b)Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen
  • c)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen
  • d)Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
  • e)Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffskörpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen
  • f)Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
  • g)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  • h)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  • i)regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  • j)technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
  • k)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen
  • l)Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
  • m)durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren
  • n)Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen
  • o)Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten
  • p)Betriebs- und Hilfs-stoffe sowie Gebrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
  • q)Betriebs- und Hilfs-stoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren
  • r)Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen
  • s)Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
5 Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren10 Wochen im 1. bis 24. Monat
  • a)Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben
  • b)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen
  • c)Reinigungs- und Wartungs-arbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
  • d)Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
  • e)Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
6 Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik10 Wochen im 25. bis 42. Monat
  • a)Schadenskontrollen planen, veranlassen und durchführen
  • b)Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen
  • c)festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Systemen beurteilen
  • d)technische Vorschriften berücksichtigen sowie technische und interne Dokumente auswerten
  • e)Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten ergreifen
  • f)Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
  • g)Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
  • h)Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und überwachen
  • i)Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
  • j)elektrotechnische, elektronische sowie leittechnische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
  • k)Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie Umsetzung von Maßnahmen überwachen
  • l)Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und beaufsichtigen
  • m)Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicherstellen
  • n)durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
  • o)Eigenschaften von Materialien sowie Einsatzmöglichkeiten von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung beurteilen
  • p)Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicherstellen
  • q)Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
  • r)Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen überwachen
  • s)Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewährleisten und dokumentieren
7 Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen14 Wochen im 25. bis 42. Monat
  • a)Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung, für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden
  • b)Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusammenstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend Qualifikationen übertragen
  • c)Besatzung in Kommunikations- und Informationssysteme einweisen
  • d)Verwendung und Bedienung technischer Geräte und Anlagen organisieren
  • e)Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen
  • f)Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie Arbeitsabläufe steuern
  • g)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
  • h)Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeitssicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz gewährleisten und überwachen
  • i)Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und überwachen
  • j)für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sorgen
  • k)finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und Ausgaben dokumentieren
8 Befördern von Personen5 Wochen im 1. bis 24. Monat, 5 Wochen im 25. bis 42. Monat
  • a)betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten
  • b)Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen
  • c)mit Personen, auch unter Verwendung von berufsspezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
  • d)bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten
  • e)in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
  • f)eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen und überwachen
  • g)Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt erstellen sowie Bordwachen organisieren und dokumentieren
  • h)erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in Notfällen planen und gewährleisten
  • i)Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter Anweisungen überwachen
  • j)regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheitspersonal organisieren, durchführen und überwachen sowie dokumentieren
  • k)Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
  • l)mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
  • m)Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die Stabilität von Fahrgastschiffen beachten
  • n)Meldungen für die Beförderung von Personen gemäß Vorgaben vornehmen
  • o)Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
9 Transportieren von Gütern14 Wochen im 25. bis 42. Monat
  • a)betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten
  • b)betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten
  • c)Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
  • d)Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern berücksichtigen
  • e)Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Umsetzung während Ladevorgängen überprüfen
  • f)Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen
  • g)Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
10 Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord6 Wochen im 1. bis 24. Monat, 5 Wochen im 25. bis 42. Monat
  • a)im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten
  • b)Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
  • c)Anweisungen erfassen und umsetzen
  • d)Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, ansprechen und Maßnahmen ergreifen
  • e)Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten
  • f)Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
  • g)Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
  • h)gruppendynamische Prozesse unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten und kultureller Identitäten beobachten und analysieren
  • i)teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten
  • j)Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen
  • k)betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Suchtmitteln durchsetzen
  • l)Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung und Hygiene organisieren
11 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen9 Wochen im 1. bis 24. Monat
  • a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen
  • b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
  • c)Arbeitsergebnisse dokumentieren
  • d)Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
  • e)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
  • f)Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren
  • g)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
12 Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen9 Wochen im 1. bis 24. Monat, 8 Wochen im 25. bis 42. Monat
  • a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
  • b)Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
  • c)Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufsspezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten
  • d)Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  • e)sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
  • f)in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
  • g)in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
  • h)Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen
  • i)Unterweisungen durchführen
  • j)Krisenbewältigungsübungen organisieren
  • k)Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung organisieren, durchführen, überwachen und dokumentieren
  • l)Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
  • m)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  • n)auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und Seewasserstraßen reagieren
  • o)Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten überwachen

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten5 Positionen

1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
  • a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
  • c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
  • d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
  • e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
  • g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
  • h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
  • i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
  • a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
  • b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
  • c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
  • d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
  • e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
  • f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
  • g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
  • a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
  • b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
  • c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
  • d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
  • e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
  • f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
  • a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
  • b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
  • c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
  • d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
  • e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
  • f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
  • g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
  • h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Informieren und Kommunizieren6 Wochen
  • a)Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen
  • b)nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst
  • c)Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen
  • d)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Ausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän?

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Sie führen den Ausbildungsnachweis über die gesamte Zeit (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG), auch in Wochen auf Reise und im Berufsschulblock.

Muss ich im Berichtsheft jede Fahrt einzeln beschreiben?

Nein. Halten Sie fest, was Sie selbst getan oder gelernt haben, zum Beispiel Reiseplanung, Wache, Manöver oder Wartungsarbeiten. Die Vorgaben von Kammer und Betrieb gehen vor, fragen Sie Ihren Ausbilder.

Wer prüft mein Berichtsheft?

Ihr Ausbilder sieht den Nachweis durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Er zeichnet ihn regelmäßig ab, damit Sie bei der Anmeldung zur Prüfung alles vorlegen können.

Was trage ich bei einem Lehrgang ein?

Schreiben Sie Thema, Ort und Stunden des Lehrgangs auf, etwa bei einem Sicherheits- oder Funkkurs. Für Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte stellt der Betrieb Sie frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG).

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen

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