Berichtsheft als Glasapparatebauer: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft als Glasapparatebauer gehört, was Sie in der Woche an der Werkbank, am Brenner und in der Berufsschule gemacht haben: Rohre und Stäbe trennen, Glas an der Flamme formen, Schliffe und Verbindungen herstellen, Apparate nachbehandeln, messen und prüfen sowie Skizzen und Fertigungszeichnungen anfertigen. Dazu kommen die Unterrichtsthemen der Berufsschule und Lehrgänge außerhalb des Betriebs. Die folgenden Abschnitte zeigen, wie sich diese Bereiche wochenweise und in Stichworten festhalten lassen.
Stand: 21.10.2026
Was als Glasapparatebauer ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin (GlasappAusbV) von 2023. Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es nicht, der Betrieb legt aber fest, in welchem Einsatzgebiet ausgebildet wird: Borosilikatglas, Quarzglas oder Weichglas. Mindestens eines davon muss vermittelt werden.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
- Trennen von Glaserzeugnissen
- Manuelles und maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken
- Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken
- Herstellen und Nachbehandeln von Glasapparaten
- Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten
- Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln
- Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten sowie Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Glasrohre nach Maß angeritzt und gebrochen, Kanten angeschmolzen, Arbeitsplatz und Brenner auf Sicherheit geprüft | 8 |
| Dienstag | Rohre an der Flamme gleichmäßig erhitzt und gedreht, erste Biegungen und Verjüngungen geübt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Eigenschaften von Glas, Arbeitssicherheit, technisches Zeichnen | 8 |
| Donnerstag | Rohrverbindungen im T-Stück gesetzt, Wanddicke mit der Schieblehre kontrolliert, Fehler notiert | 8 |
| Freitag | Skizze eines einfachen Kühlers angefertigt, Werkstücke im Kühlofen entspannt, Werkbank gereinigt | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Fertigungszeichnung für einen Rückflusskühler mit Normschliffen erstellt, Arbeitsschritte und Materialbedarf geplant | 8 |
| Dienstag | Wendel und Mantelrohr aus Borosilikatglas gefertigt und verschmolzen, Schliffhülsen angesetzt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Herstellungsprozesse, Wirtschafts- und Sozialkunde, Vorbereitung auf die Gesellenprüfung | 8 |
| Donnerstag | Apparat auf Spannungen im Polariskop geprüft, Dichtheitsprüfung durchgeführt, Undichtigkeit an einer Schmelzstelle nachgearbeitet | 8 |
| Freitag | Beschädigte Kolbenapparatur eines Kunden instand gesetzt, Prüfungsstück besprochen, Dokumentation ergänzt | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Glasapparatebauers
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Glaseigenschaften, Werkstoffkunde, Fertigungstechnik oder technische Kommunikation. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Glasapparatebauer
| Statt | Besser |
|---|---|
| Glas bearbeitet | Borosilikatrohre (Außendurchmesser 20 mm) getrennt, an der Flamme verjüngt und eine Kugel geblasen |
| Am Brenner gearbeitet | Gasgemisch am Brenner eingestellt und ein Rohr 90 Grad gebogen, Wandstärke geprüft |
| Apparat repariert | Gerissene Schmelzstelle am Kühlermantel ausgebessert, Dichtheit nach dem Abkühlen kontrolliert |
| Geschliffen | Normschliff NS 29 kaltbearbeitet und mit dem Gegenstück auf Passgenauigkeit geprüft |
| Zeichnung gemacht | Fertigungszeichnung eines Destillationsaufsatzes mit Maßen und Schliffangaben erstellt |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Ausgebildet wird in Handwerksbetrieben und in Werkstätten, die Glasapparate für Labore, Forschung und Industrie fertigen. Der Glasapparatebauer ist ein Handwerksberuf, zuständige Stelle ist die Handwerkskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
- ÜBA und Lehrgänge im Berichtsheft: so tragen Sie Unterweisungen ein
- Digitales Berichtsheft im Handwerksbetrieb
Abschlussprüfung und Zulassung
Im vierten Ausbildungshalbjahr findet eine Zwischenprüfung statt: zwei Arbeitsproben mit einem kurzen Fachgespräch sowie eine schriftliche Prüfung zu den Glaseigenschaften. Die Gesellenprüfung besteht aus einem Prüfungsstück mit Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch, aus Arbeitsproben zum Bearbeiten von Halbzeugen und aus schriftlichen Prüfungen zu Technologie, Herstellungsprozessen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Das Prüfungsstück hat das größte Gewicht.
Zur Gesellenprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin (GlasappAusbV 2023), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten12 Positionen
1 Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
- b)Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen
- c)Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- d)Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von Herstellungsprozessen verwenden
- e)Kunden und Kundinnen über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, entwickeln
- f)Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen informieren
- g)Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
2 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen, Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen entgegennehmen und prüfen
- b)Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und Stücklisten erstellen
- c)Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im Team planen und mit Vorgesetzten abstimmen
- d)Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere feuerfeste Materialien, sowie Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei Schonung von Ressourcen berücksichtigen
- e)Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- f)Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswählen
- g)die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen
- h)Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einrichten
- i)Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von Rohmaterialien und Werkstücken erstellen
- j)persönliche Schutzausrüstung auswählen
- k)Arbeitsplätze vorbereiten
- l)mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe verwenden
- m)Informationen, auch aus fremdsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden
- n)Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen ermitteln und Bestellungen vorbereiten
- o)Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
- p)Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge lagern
- q)Halbzeuge und Glasapparate für den Transport vorbereiten, produktgerechte Verpackungen auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate bruchsicher verpacken
- r)Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten ergreifen
3 Trennen von Glaserzeugnissen2 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise einsetzen, bedienen und steuern
- b)Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
- c)persönliche Schutzausrüstung einsetzen
- d)Glaserzeugnisse thermisch trennen
- e)Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-Brech-Verfahren, trennen
- f)Glaserzeugnisse maschinell trennen
4 manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 11 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen
- b)Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- c)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen
- d)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen
- e)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn wickeln
- f)an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder fertigen
- g)Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrieren
- h)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen
- i)Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
- j)Glasrohre auftreiben
- k)Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einschmelzen
- l)Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis zu NS 19/26 fertigen
- m)geschliffene Oberflächen feuerpolieren
- n)Auslauföffnungen justieren
- o)Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen
- p)Glasrohre seitlich einschmelzen
- q)Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- r)Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzen
- s)Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzen
- t)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern biegen
- u)Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern fertigen
- v)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern blasen
- w)Glaskörper in Formen einblasen
- x)Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 29/32 fertigen
- y)Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 19/38 fertigen
- z)Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von bis zu DN 15 fertigen
- {)Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
- bb)vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigen
- cc)Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 70 Millimetern einschmelzen
- dd)Glasscheiben verbinden
5 maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 11 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen
- b)Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- c)Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter zentrisch zusammensetzen
- d)Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern verengen und zentrieren
- e)Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigen
- f)Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
- g)Glasrohre auftreiben
- h)Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzen
- i)Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen
- j)Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen
- k)Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter seitlich zusammensetzen
- l)Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern aufblasen
- m)Glaskörper in Formen einblasen
- n)Glasrohre seitlich einschmelzen
- o)Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
6 Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägen
- b)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifen
- c)Flachglas schneiden
- d)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägen
- e)Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifen
- f)Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und Absperrhähne herstellen
- g)Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren
7 Herstellen von Glasapparaten34 Wochen im 1. bis 18. Monat, 34 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Glasapparate zur Destillation herstellen
- b)Glasapparate für die Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen
- c)Glasapparate für Reaktionen herstellen
- d)Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen herstellen
- e)Wärmetauscher herstellen
- f)Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen
- g)Glasapparate zur Extraktion herstellen
- h)Glasapparate mit Filterplatten herstellen
- i)Glasapparate zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften herstellen
- j)Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellen
- k)Glasapparaturen aus Glasapparaten zusammensetzen
8 Nachbehandeln von Glasapparaten3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Glas technisch entspannen
- b)Glasapparate signieren
- c)Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten
- d)unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten darstellen und bewerten
- e)Glasapparate graduieren
- f)Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion von Vakuumanlagen sowie Sicherheitsvorschriften evakuieren
9 Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen und einsetzen
- b)Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und Fertigungsvorgaben sowie der technischen Spezifikationen prüfen
- c)Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten prüfen
- d)Zug- und Druckspannung mit optischen Spannungsprüfern feststellen und beurteilen
- e)Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten nach optischen und attributiven Qualitätskriterien prüfen
- f)Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten, deren Ursachen sowie Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und dokumentieren
- g)Mess- und Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
10 Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen Anweisungen und betrieblichen Vorgaben durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
- b)Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
- c)Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft, ergreifen
- e)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten, bedienen und steuern
11 Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach betrieblichen Vorgaben entgegennehmen
- b)Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten analysieren und Schäden identifizieren
- c)Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung und Änderung vorbereiten
- d)Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und Änderung auswählen
- e)Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und ändern
- f)Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und Änderungsmaßnahmen überprüfen und dokumentieren
- g)Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ergreifen
12 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Herstellungsprozessen erläutern
- b)betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen Bearbeitungsstufen anwenden
- c)Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und bewerten
- d)Arbeitsergebnisse dokumentieren
- e)qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und Korrektur einleiten und durchführen
- f)Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren sowie zu deren Beseitigung beitragen
- g)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten4 Positionen
während der gesamten Ausbildung
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
- a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
- a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
- a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
- a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Häufige Fragen
Wie oft muss ich als Glasapparatebauer das Berichtsheft führen?
Üblich ist ein Nachweis pro Woche, den Sie während der Ausbildung führen (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ihr Ausbilder sieht ihn regelmäßig durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Wie der Rhythmus in Ihrem Betrieb genau aussieht, klären Sie mit Ihrer Handwerkskammer und Ihrem Ausbilder.
Muss ich Einsatzgebiete wie Quarzglas oder Weichglas getrennt eintragen?
Nein, eine getrennte Form ist nicht vorgeschrieben. Es hilft aber, das Glas zu nennen, mit dem Sie gearbeitet haben, zum Beispiel Borosilikatglas. So lässt sich später nachvollziehen, in welchem Einsatzgebiet Sie ausgebildet wurden.
Was schreibe ich bei Arbeiten, die ich nur beobachtet habe?
Tragen Sie ein, was Sie gesehen haben, und kennzeichnen Sie es als Mitarbeit oder Beobachtung, etwa beim Blasen eines großen Kolbens durch einen Gesellen. Eigene Tätigkeiten wie das Trennen, Verschmelzen oder Prüfen stehen daneben mit Material und Ergebnis.
Wird mein Berichtsheft in der Gesellenprüfung bewertet?
Nein. Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis nicht bewertet. Er ist aber Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellenprüfung (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO) und sollte deshalb vollständig und unterschrieben sein.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin (GlasappAusbV), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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