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Berichtsheft als Polsterer: Beispiele und Tipps

Ins Berichtsheft als Polsterer gehört, was Sie in der Woche tatsächlich gearbeitet und gelernt haben: Schnitte und Zeichnungen lesen, Bezugsstoffe und Polstermaterial auswählen, Bezüge zuschneiden und nähen, Gestelle vorpolstern, Funktionselemente wie Federkerne oder Beschläge montieren, Polsterteile beziehen und Möbel oder Matratzen vor der Übergabe kontrollieren. Dazu kommen die Themen aus der Berufsschule. Die Beispiele auf dieser Seite zeigen, wie sich solche Tätigkeiten kurz und nachvollziehbar aufschreiben lassen.

Stand: 21.10.2026

Was als Polsterer ins Berichtsheft gehört

Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin (PolstAusbV). Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es nicht, alle Auszubildenden lernen dieselben Inhalte.

Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:

Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr

Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.

TagTätigkeitenStunden
MontagArbeitsschutzunterweisung in der Werkstatt, Werkzeuge kennengelernt (Polsterhammer, Heftzange, Trennmesser), Federn und Gurte an einem Übungsrahmen aufgezogen8
DienstagSchaumstoffplatten nach Schablone zugeschnitten, Rohdichte und Stauchhärte am Lieferschein abgelesen, Reste sortiert8
MittwochBerufsschule: Werkstoffe im Polsterbereich, technisches Zeichnen, Arbeitssicherheit8
DonnerstagBezugsstoff für einen Stuhlsitz nach Schnittmuster zugeschnitten, Flor- und Musterverlauf beachtet, Nähte an der Industrienähmaschine geübt8
FreitagStuhlsitz vorgepolstert und mit dem Bezug bezogen, Nähte und Falten kontrolliert, Arbeitsplatz gereinigt8

Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr

TagTätigkeitenStunden
MontagKundenauftrag für ein Sofa besprochen, Maße aufgenommen, Arbeitsschritte und Materialbedarf in einem Arbeitsplan festgehalten8
DienstagFederkern und Schaumpolster für das Sofa aufgebaut, Kanten mit Vlies und Watte konfektioniert, Rückenpolster vorbereitet8
MittwochBerufsschule: Fertigungsplanung, Kalkulation, Wirtschafts- und Sozialkunde8
DonnerstagLederbezug für Sitz und Rücken zugeschnitten, Zierkeder genäht, Sitzpolster bezogen und festgeheftet8
FreitagSofa endmontiert, Füße und Beschläge angebracht, Sichtprüfung auf Falten und Nahtverlauf, Übergabe an den Meister vorbereitet8

Berufsschule im Berichtsheft des Polsterers

Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Schnittkonstruktion für einen Sitzbezug“ oder „Eigenschaften von Polsterschaum“. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.

Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.

Formulierungen für den Beruf Polsterer

StattBesser
Sessel gemachtSessel abgepolstert: Gurte aufgezogen, Federn vernäht, Rosshaarauflage und Vlies aufgebracht
Stoff geschnittenBezugsstoff nach Schnittmuster zugeschnitten, Florrichtung und Musteranschluss beachtet
An der Maschine genähtDoppelnaht und Zierkeder an der Industrienähmaschine genäht, Stichlänge eingestellt
Sofa fertig gemachtSofa endmontiert, Füße befestigt, Nähte und Bezugsspannung geprüft
Material bestelltBedarf an Schaumstoff und Bezugsstoff aus dem Arbeitsplan berechnet und Bestellung vorbereitet

Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle

Polsterer werden in Polsterwerkstätten, Möbelherstellern, Matratzenfertigungen und bei Fahrzeugausstattern ausgebildet. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.

Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.

Abschlussprüfung und Zulassung

Die Ausbildung enthält eine Zwischenprüfung, die am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll. Dabei stellen Sie ein Polsterteil her. Die Abschlussprüfung besteht aus 4 Bereichen. Im Bereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze (Gewicht 50 Prozent) bearbeiten Sie eine Arbeitsaufgabe mit Dokumentation und Fachgespräch. Dazu kommen die schriftlichen Bereiche Planung und Fertigung (je 20 Prozent) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (10 Prozent).

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.

Ausbildungsrahmenplan

Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin (PolstAusbV 2014), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten9 Positionen

1 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen5 Wochen im 1. bis 18. Monat
  • a)Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheiden
  • b)Gestellkonstruktionen unterscheiden
  • c)Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden
  • d)Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materiallisten erstellen und anwenden
  • e)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
2 Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen9 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
  • b)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
  • c)Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstellungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berücksichtigen
  • d)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachten
  • e)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren
  • f)Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften einsetzen
  • g)Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen
3 Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen
  • b)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen
  • c)Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
  • d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
  • e)Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
  • f)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen
  • g)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
4 Zuschneiden und Nähen von Bezügen14 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegen
  • b)Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren
  • c)Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
  • d)Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen
  • e)Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen
  • f)Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Steppen, ausführen
  • g)Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden
  • h)Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Verschlüsse einarbeiten
  • i)Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten
5 Vorpolstern und Konfektionieren18 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Polstertechniken unterscheiden und anwenden
  • b)Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereiten
  • c)Polstergrund und Unterfederungen auswählen, anbringen und aufbauen
  • d)Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vorbereiten
  • e)tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzen
  • f)Federungen mit Abdeckungen überspannen
  • g)Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzen
  • h)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen
  • i)Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstellen, Flächengestaltung berücksichtigen
6 Auswählen und Montieren von Funktionselementen10 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)mechanische und elektrische Funktionselemente unterscheiden
  • b)Beschläge für mechanische Funktionen, insbesondere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauen
  • c)elektrische und elektronische Komponenten, Antriebe und Steuerungen auswählen und einbauen
  • d)Funktionselemente prüfen und nach technischen Unterlagen montieren
  • e)Zusatzelemente unterscheiden und einbauen
  • f)gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für den Einbau von Funktions- und Zusatzelementen einhalten
7 Beziehen von Polsterteilen12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Bezugstechniken unterscheiden und anwenden
  • b)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen
  • c)Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern
  • d)Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbringen
8 Entwickeln und Anfertigen von Prototypen18 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen
  • b)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
  • c)Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
  • d)Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen
  • e)Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten
  • f)bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen
9 Endmontage und Qualitätskontrolle4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)optische Designelemente und Verzierungen, insbesondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringen
  • b)Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen
  • c)Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge, montieren
  • d)Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmaterialien reinigen
  • e)Polstermöbel instand setzen
  • f)Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren
  • g)Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten

Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten7 Positionen

1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung
  • a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
  • b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • e)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung
  • a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
  • b)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  • c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung
  • a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
  • b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildung

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  • a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  • c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
  • b)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachten
  • c)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen
  • d)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
  • e)Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
  • f)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
  • g)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren
6 betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
  • b)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
  • c)gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten
  • d)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen
  • e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
  • b)Zwischenkontrollen im laufenden Produktionsprozess durchführen und dokumentieren
  • c)Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
  • d)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
  • e)Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
  • f)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
  • g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
  • h)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen

Häufige Fragen

Wie oft muss ich als Polsterer das Berichtsheft führen?

Auszubildende führen den Ausbildungsnachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Üblich ist ein Eintrag pro Woche oder pro Tag, je nach Vorgabe Ihres Betriebs und der Kammer. Fragen Sie Ihren Ausbilder, welches Intervall bei Ihnen gilt.

Wer prüft mein Berichtsheft?

Ihre Ausbilderin oder Ihr Ausbilder sieht den Nachweis durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Das geschieht regelmäßig, damit Ihre Einträge zu den Tätigkeiten in der Werkstatt passen.

Was trage ich bei Arbeiten wie Zuschneiden oder Nähen ein?

Schreiben Sie auf, was Sie gearbeitet haben und womit: Material, Werkzeug oder Maschine und das Teil, das entstanden ist. Zum Beispiel „Bezug für Stuhlsitz nach Schnittmuster zugeschnitten und genäht“ statt „genäht“.

Wird mein Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?

Nein. Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet. Zugelassen werden Sie zur Abschlussprüfung, wenn Sie ihn vorgelegt haben (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG).

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

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