Berichtsheft als Segelmacher: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft eines Segelmachers gehören die Arbeiten der Woche in der Segellmacherei, etwa Messen und Aufschnüren, Zuschneiden, Nähen, Schweißen und Kleben, Anschlagen von Beschlägen, Arbeiten am Rigg sowie Reparaturen und Bezüge, Planen und Markisen. Dazu kommen die Themen der Berufsschule und von Lehrgängen. Je Tag genügen Stichworte mit Tätigkeit und Stunden. Zwei Beispielwochen aus dem ersten und dem dritten Ausbildungsjahr zeigen, wie solche Einträge aussehen.
Stand: 21.10.2026
Was als Segelmacher ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmAusbV). Die Ausbildung dauert drei Jahre. Fachrichtungen gibt es nicht; je nach Betrieb liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf Segeln oder auf Bezügen, Planen, Zelten und Markisen.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen
- Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz
- Messen und Aufschnüren von Flächen
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör
- Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
- Zuschneiden und Vorrichten, Herstellen von Profilierungen
- Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten
- Fertigstellen und Anschlagen von Segeln, Arbeiten an Rigg und Takelage
- Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen, Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Unterweisung zur Arbeitssicherheit, Einführung in die Industrienähmaschine, Nahtproben auf Segeltuchresten nähen | 8 |
| Dienstag | Segeltuch nach Zuschnittplan auslegen, Schnittteile mit Schablone anzeichnen und mit dem Heißmesser zuschneiden | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Fachzeichnen, Werkstoffkunde Segeltuch und Fasern, Fachrechnen | 8 |
| Donnerstag | Doppelte Naht an einem Fenderbezug nähen, Fadenspannung einstellen, Nähnadel wechseln | 8 |
| Freitag | Kanten mit Gurtband einfassen, Persenningösen schlagen, Arbeitsplatz und Maschinen reinigen und ölen | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Auftrag Großsegel erfassen: Maße aus dem Segelplan übernehmen, Profil festlegen, Tuchbahnen planen und Schnittschablonen anfertigen | 8 |
| Dienstag | Tuchbahnen zuschneiden, Profilierung durch Zuschnitt der Bahnen herstellen, Bahnen zusammenheften und vernähen | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Auftragsplanung, Kalkulation, Qualitätssicherung | 8 |
| Donnerstag | Verstärkungen an Hals, Schothorn und Kopf aufnähen, Rutscher und Latten anschlagen, Liekseil einziehen | 8 |
| Freitag | Gerissenes Vorsegel eines Kunden reparieren: Schaden prüfen, Flicken zuschneiden und einnähen, Naht kontrollieren, Arbeitsschritte im Auftrag dokumentieren | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Segelmachers
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Eigenschaften von Segeltuchgeweben“. Die Themen finden Sie im Heft oder im Stundenplan. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Segelmacher
| Statt | Besser |
|---|---|
| Segel genäht | Zwei Tuchbahnen mit Zickzackstich verbunden, Nahtbreite und Stichlänge nach Vorgabe eingestellt |
| Zugeschnitten | Schnittteile nach Schablone angezeichnet und mit dem Heißmesser zugeschnitten, Kanten verschmolzen |
| Beim Anschlagen geholfen | Rutscher und Latten am Großsegel angeschlagen, Verstärkungen an den Ecken kontrolliert |
| Reparatur gemacht | Riss im Vorsegel ausgemessen, Flicken eingesetzt, Naht doppelt genäht und geprüft |
| Werkstatt aufgeräumt | Nähmaschine gereinigt und geölt, Restmaterial sortiert, Segelboden gefegt |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Segelmacher werden in Handwerksbetrieben ausgebildet, etwa in Segellmachereien, Bootswerften und Sattlereien mit Planen- und Bezügefertigung. Zuständige Stelle ist die Handwerkskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
- ÜBA und Lehrgänge im Berichtsheft: so tragen Sie Unterweisungen ein
- Digitales Berichtsheft im Handwerksbetrieb
Gesellenprüfung und Zulassung
Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und zählt 30 Prozent. Er besteht aus einer Arbeitsprobe, einem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten und schriftlichen Aufgaben. Teil 2 zählt 70 Prozent und umfasst drei Bereiche: den Arbeitsauftrag II mit der Herstellung eines Segels und eines Bezugs, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise samt Fachgespräch, die schriftliche Planung und Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Zur Gesellenprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 HwO). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten12 Positionen
1 Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden
- b)Takelungsarten unterscheiden
- c)Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden
- d)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
- e)technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
- f)Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
- g)Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen
- h)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten
2 Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz4 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Boote am Liegeplatz wenden und verholen
- b)Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen
- c)mit Tauen und Segeln umgehen
- d)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen
- e)erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
- f)Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
3 Messen und Aufschnüren von Flächen6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Maße vor Ort nehmen
- b)Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
- c)Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten
4 Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör9 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen
- b)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
- c)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzen
- d)Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen
- e)Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen
- f)Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
- g)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen
- h)Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen
5 Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen5 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten
- c)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
- d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- e)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
6 Zuschneiden und Vorrichten8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen
- b)Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
- c)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneiden
- d)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen
- e)Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren
7 Herstellen von Profilierungen10 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen
- b)Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen
- c)Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnen
- d)Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken
- e)mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen
8 Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen
- b)Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen
- c)ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
- d)manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen
- e)maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen
- f)Klebe- und Schweißverfahren anwenden
- g)Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen
- h)Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
9 Fertigstellen und Anschlagen von Segeln5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen
- b)Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen
- c)Segellatten einführen, einstellen und sichern
- d)Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sichern
- e)Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
- f)technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
10 Arbeiten an Rigg und Takelage5 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten
- b)Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten
- c)Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten
- d)Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
- e)Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführen
- f)Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen
- g)Verschleißteile austauschen
11 Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen2 Wochen im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen
- b)Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
- c)Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen
- d)Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
- e)Funktionen prüfen
12 Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln
- b)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
- d)Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen
- e)Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern
- f)Wartungsarbeiten durchführen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten8 Positionen
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen5 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
- b)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen
- c)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen
- d)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- e)Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
- f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- g)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
- h)berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,
6 Betriebliche und technische Kommunikation3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
- b)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten
- c)Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen
7 Kundenorientierung4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
- b)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
- c)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- d)Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzen
- e)Kunden beraten
- f)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
- g)Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisen
- h)Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten
- i)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
- b)Zwischen- und Endkontrollen durchführen
- c)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen
- d)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen
- e)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
- g)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Ausbildung zum Segelmacher?
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Teil 1 der Gesellenprüfung liegt am Ende des zweiten Jahres, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
Welche Arbeiten schreibe ich im ersten Jahr ins Berichtsheft?
Typisch sind Messen, Zuschneiden, Nähen mit der Industriemaschine, Nahtproben, Einfassen von Kanten und das Pflegen der Maschinen. Halten Sie Material, Arbeitsschritt und Stunden fest, zum Beispiel „Kanten mit Gurtband eingefasst, 3 Stunden“.
Muss ich Arbeiten am Rigg und auf dem Wasser eintragen?
Ja, wenn Sie solche Arbeiten ausführen, etwa beim Anschlagen eines Segels, bei Arbeiten an der Takelage oder bei Probeschlägen an Bord. Auch Unterweisungen zu Sicherheit und Gewässerschutz gehören hinein.
Wer prüft mein Berichtsheft?
Ihr Ausbilder sieht den Nachweis durch (§ 14 Absatz 2 BBiG), geführt wird er von Ihnen (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Fragen Sie in Ihrem Betrieb, wie oft er vorgelegt werden soll, meist wöchentlich.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmAusbV), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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