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Berichtsheft als Geomatiker: Beispiele und Tipps

Ins Berichtsheft als Geomatiker gehört, was Sie in der Woche tatsächlich getan und gelernt haben: Geodaten erfassen und beschaffen, mit GIS-Software bearbeiten und visualisieren, Karten und Präsentationen anfertigen, Datenbanken pflegen, Aufträge planen und abwickeln sowie die Themen aus der Berufsschule. Die Beispielwochen unten zeigen, wie solche Einträge aussehen können, und die Formulierungshilfen machen aus vagen Stichworten nachvollziehbare Tätigkeiten.

Stand: 21.10.2026

Was als Geomatiker ins Berichtsheft gehört

Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoITAusbV). Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die Verordnung regelt zwei Berufe, den Geomatiker und den Vermessungstechniker. Die ersten zwölf Monate sind für beide Berufe gemeinsam gestaltet, danach unterscheiden sich die Inhalte. Fachrichtungen gibt es beim Geomatiker nicht.

Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:

Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr

Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.

TagTätigkeitenStunden
MontagEinweisung in die GIS-Software des Betriebs, Aufbau der Ordnerstruktur für Projektdaten, Import von Vektordaten aus dem amtlichen Liegenschaftskataster8
DienstagDigitalisieren von Gebäudegrundrissen nach Luftbild, Attribute in der Tabelle ergänzt, Ergebnis mit dem Ausbilder auf Vollständigkeit geprüft8
MittwochBerufsschule: Koordinatensysteme und Kartenprojektionen, Grundlagen der Datenbanken, Wirtschafts- und Sozialkunde8
DonnerstagGeodaten aus einem Geoportal beschafft, Lizenzbedingungen und Metadaten gesichtet, Datensatz in das Projektkoordinatensystem transformiert8
FreitagThematische Karte zur Flächennutzung gestaltet, Legende und Maßstabsleiste angelegt, Datensicherung und Dokumentation des Arbeitsstandes8

Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr

TagTätigkeitenStunden
MontagKundenauftrag zur Standortanalyse geplant, Datenquellen festgelegt, Arbeitsschritte und Zeitaufwand abgestimmt8
DienstagRäumliche Abfragen in der Geodatenbank formuliert, Datensätze verschiedener Herkunft verknüpft und auf Widersprüche geprüft8
MittwochBerufsschule: Geodateninfrastrukturen und Webdienste, Auswertung von Fernerkundungsdaten, Projektorganisation8
DonnerstagAutomatisierten Ablauf für die Aktualisierung eines Datenbestands mit einem Skript eingerichtet und mit Testdaten geprüft8
FreitagErgebnisse als Webkarte bereitgestellt, Präsentation für die Kundenbesprechung vorbereitet, Dokumentation zum Auftrag fertiggestellt8

Berufsschule im Berichtsheft des Geomatikers

Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Koordinatensysteme, Datenmodelle, Kartografie oder Projektmanagement. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.

Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.

Formulierungen für den Beruf Geomatiker

StattBesser
Mit Karten gearbeitetThematische Karte zur Flächennutzung mit Legende und Maßstabsleiste in der GIS-Software erstellt
Daten bearbeitetVektordaten bereinigt, Geometriefehler korrigiert und Attribute vervollständigt
Datenbank angeschautRäumliche Abfrage in der Geodatenbank formuliert und das Ergebnis geprüft
Bei der Beschaffung geholfenLuftbilder und Katasterdaten angefragt, Nutzungsbedingungen und Metadaten gesichtet
Präsentation gemachtErgebnisse einer Standortanalyse aufbereitet und dem Kunden vorgestellt

Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle

Geomatiker werden in Vermessungs- und Ingenieurbüros, bei Kommunen und Landesvermessungsämtern, in Planungsbüros und bei Unternehmen mit eigener Geodatenabteilung ausgebildet. Zuständige Stelle ist in der Wirtschaft die Industrie- und Handelskammer, im öffentlichen Dienst die dafür bestimmte Behörde Ihres Landes oder des Bundes. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.

Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.

Abschlussprüfung und Zulassung

Die Abschlussprüfung hat fünf Prüfungsbereiche. Geodatenprozesse zählt mit 40 Prozent am stärksten: Sie führen einen betrieblichen Auftrag durch, dokumentieren ihn und erläutern ihn in einem Fachgespräch. Hinzu kommt die Geodatenpräsentation mit Prüfungsstück, Präsentation und Fachgespräch (15 Prozent). Schriftlich geprüft werden Geoinformationstechnik (15 Prozent), Geodatenmanagement (20 Prozent) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (10 Prozent). Die Zwischenprüfung findet zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres statt.

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.

Ausbildungsrahmenplan

Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoITAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten6 Positionen

1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards3 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten
  • b)Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden
  • c)einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden
  • d)medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
  • e)Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
2 Grundlagen der Geoinformationstechnologie6 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
  • b)Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden
  • c)amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden
  • d)Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden
  • e)naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden
3 Einzelprozesse des Geodatenmanagements
3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten20 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden
  • b)vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen
  • c)Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
  • d)gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren
  • e)vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen
  • f)Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern
  • g)digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten14 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren
  • b)Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
  • c)Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden
  • d)Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen
  • e)mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten
  • f)Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten9 Wochen im 1. bis 12. Monat
  • a)Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren
  • b)Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren
  • c)Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren
  • d)Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten9 Positionen

1 Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik
1.1 Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen3 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen
  • b)Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen
1.2 Einsetzen von Datenbanksystemen2 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)Datenbankmodelle unterscheiden
  • b)Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheiden
  • c)Datenbanken einsetzen
1.3 Anwenden automatisierter Prozesse6 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)Entwicklungsumgebungen anwenden
  • b)Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwenden
  • c)Programmerweiterungen erstellen
1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen7 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden
  • b)Geodatendienste auswählen
  • c)Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden
  • d)Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
  • e)Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden
  • f)Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden
  • g)Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen
2 Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements66 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)Datenerfassung:
    • aa)Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen
    • bb)Geodaten und Fachdaten beziehen
    • cc)internetbasierte Dienste nutzen
    • dd)Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen
    • ee)teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden
    • ff)Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern
  • b)Datenverarbeitung und -qualifizierung:
    • aa)topologische Bezüge beachten und anpassen
    • bb)logische und räumliche Operatoren anwenden
    • cc)Vektordaten generalisieren
    • dd)Geodaten automatisiert transformieren
    • ee)Geodaten importieren und exportieren
    • ff)Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren
  • c)Datenzusammenführung und -auswertung:
    • aa)Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen
    • bb)neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen
    • cc)Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwalten
    • dd)GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden
    • ee)Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren
    • ff)Archive verwalten, fortführen und nutzen
    • gg)Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden
    • hh)Webdienste nutzen
  • d)Geodatenvisualisierung und -präsentation:
    • aa)grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen
    • bb)Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden
    • cc)topografische oder thematische Karten herstellen
    • dd)Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren
    • ee)Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen
    • ff)Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden
    • gg)Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen
    • hh)Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden
    • ii)webbasierte Anwendungen herstellen
3 Auftragsabwicklung und Marketing
3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen6 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen
  • b)Auftragsverwaltungssystem anwenden
  • c)rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden
  • d)Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen
  • e)Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen
3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit4 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken
  • b)Informationsmaterialien erstellen
  • c)Kundenanfragen bearbeiten
  • d)Produkte und Dienstleistungen präsentieren

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten6 Positionen

1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  • a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  • b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
  • a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  • b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  • c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
  • a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  • b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  • a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  • c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation6 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
  • b)kulturelle Identitäten berücksichtigen
  • c)deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden
  • d)IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
  • e)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
  • f)rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
  • g)Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
6 Qualitätsmanagement und Kundenorientierung4 Wochen im 13. bis 36. Monat
  • a)Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern
  • b)Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren
  • c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
  • d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
  • e)Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

Häufige Fragen

Wie oft muss ich als Geomatiker das Berichtsheft führen?

Das legen Ausbildungsbetrieb und zuständige Stelle fest, üblich ist ein Nachweis pro Woche. Auszubildende führen den Nachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG), Ausbildende sehen ihn durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Fragen Sie Ihren Ausbilder nach dem vereinbarten Rhythmus.

Gehören GIS-Software und Skripte ins Berichtsheft?

Ja, wenn Sie damit gearbeitet haben. Nennen Sie die Aufgabe und das Ergebnis, etwa die Bereinigung eines Datensatzes oder einen automatisierten Ablauf zur Datenaktualisierung. Reine Programmnamen ohne Tätigkeit sagen wenig aus.

Muss ich Kundendaten oder Projektnamen angeben?

Nein. Beschreiben Sie die Tätigkeit allgemein, zum Beispiel Standortanalyse für einen Handelsbetrieb. Kundennamen, Auftragsnummern und vertrauliche Geodaten gehören nicht in den Nachweis.

Was passiert, wenn mein Berichtsheft zur Prüfung fehlt?

Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Fehlende Wochen sollten Sie deshalb rechtzeitig mit Ihrem Ausbilder nachtragen. Bewertet wird der Nachweis in der Prüfung nicht.

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen

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