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Berichtsheft als Hafenschiffer: Beispiele und Tipps

In das Berichtsheft als Hafenschiffer gehört, was Sie in der Woche an Bord und im Hafen gelernt und getan haben: Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet, Leinen- und Decksarbeiten, Pflege und Wartung von Schiff und Maschine, Ladungs- und Umschlagsvorgänge, Sicherheit an Bord sowie der Unterricht in der Berufsschule. Tragen Sie Tätigkeit, Ort, Fahrzeug und Stunden knapp und nachvollziehbar ein.

Stand: 21.10.2026

Was als Hafenschiffer ins Berichtsheft gehört

Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafenSchAusbV). Die Ausbildung dauert drei Jahre. Fachrichtungen oder Schwerpunkte sieht die Verordnung nicht vor, alle Auszubildenden lernen dieselben Inhalte.

Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:

Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr

Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.

TagTätigkeitenStunden
MontagSicherheitseinweisung an Bord, Rettungswesten und Feuerlöscher kontrolliert, Deck gereinigt und Leinen aufgeschossen8
DienstagFestmacher- und Leinenarbeit am Liegeplatz geübt, Knoten und Stiche wiederholt, Fender kontrolliert8
MittwochBerufsschule: Grundlagen der Seemannschaft, Schiffsteile und Begriffe, Wirtschafts- und Sozialkunde8
DonnerstagRost an der Reling entfernt und Grundierung aufgetragen, Ölstand und Kühlwasser im Maschinenraum mit dem Schiffsführer geprüft8
FreitagMitfahrt bei Fahrten im Hafenbecken, Ausguck gehalten, Tonnen und Fahrwassermarkierungen anhand der Karte zugeordnet8

Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr

TagTätigkeitenStunden
MontagFahrt mit Schleppverband vorbereitet, Tiefgang und Wasserstand geprüft, Maschine und Ruderanlage vor Fahrtantritt kontrolliert8
DienstagSchubverband unter Aufsicht durch das Hafenbecken geführt, Anlegemanöver am Kai gefahren, Leinenverbindung zum Leichter hergestellt8
MittwochBerufsschule: Nautik, Verkehrsregeln auf Binnen- und Hafengewässern, Prüfungsvorbereitung Betriebstechnik8
DonnerstagLadungsumschlag beobachtet und Trimm des Fahrzeugs berechnet, Betriebsstörung an der Lenzpumpe eingegrenzt und behoben8
FreitagÜbung zum Verhalten bei Havarie und Wassereinbruch mitgemacht, Fahrtenbuch und Übergabeprotokoll geführt8

Berufsschule im Berichtsheft des Hafenschiffers

Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Nautik, Betriebstechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.

Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.

Formulierungen für den Beruf Hafenschiffer

StattBesser
Auf dem Schiff mitgeholfenSchiff am Liegeplatz mit vier Leinen festgemacht, Leinenspannung bei Tidenwechsel nachgesetzt
Maschine geprüftÖlstand, Kühlwassertemperatur und Keilriemenspannung am Hauptmotor kontrolliert und im Maschinenbuch eingetragen
Schiff gefahrenHafenfahrzeug 40 Minuten im Hafenbecken geführt, Kursänderungen und Anlegemanöver unter Aufsicht gefahren
Ladung bearbeitetBeladung eines Leichters begleitet, Staupläne geprüft und Freibord nach dem Umschlag kontrolliert
Sicherheitsübung gemachtÜbung Mann über Bord durchgeführt, Rettungsmittel eingesetzt und Ablauf mit der Besatzung ausgewertet

Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle

Ausgebildet wird in Hafenbetrieben, Schleppbetrieben und Reedereien, die Hafenfahrzeuge einsetzen. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handelskammer am Betriebssitz. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.

Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte, etwa zur Sicherheit an Bord, tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.

Abschlussprüfung und Zulassung

Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Im praktischen Teil bearbeiten Sie eine Arbeitsaufgabe von höchstens 5 Stunden, zum Beispiel das Führen eines Wasserfahrzeugs, und führen danach ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten. Schriftlich werden die Bereiche Nautik (120 Minuten), Betriebstechnik (120 Minuten) und Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten) geprüft. Vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres findet außerdem eine Zwischenprüfung statt.

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.

Ausbildungsrahmenplan

Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafenSchAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Positionen des Rahmenplans12 Positionen

1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
  • a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  • b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  • c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  • d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  • e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
  • a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  • b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  • c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  • d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
  • a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  • b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  • a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  • c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
  • b)Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen
  • c)Dokumentationen erstellen
  • d)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
  • e)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
  • f)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
  • g)Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
6 Information und Kommunikation12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen
  • b)Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
  • c)Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen
  • d)Vorschriften zum Datenschutz beachten
  • e)Daten erfassen, sichern und pflegen
  • f)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
  • g)Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
7 Logistische Prozesse10 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
  • b)Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden
  • c)Verwaltung des Hafens erläutern
  • d)Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden
  • e)An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen
  • f)Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden
  • g)Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
  • h)Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden
  • i)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
8 Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet22 Wochen im 1. bis 18. Monat, 22 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen
  • b)Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern
  • c)Person-über-Bord-Manöver ausführen
  • d)An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen
  • e)Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen
  • f)Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen
  • g)Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen
  • h)Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
  • i)Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln
  • j)Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
  • k)An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen
  • l)Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
  • m)Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
9 Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
  • b)Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden
  • c)Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
10 Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Gespräche kundenorientiert führen
  • b)Kundenwünsche beachten
  • c)qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
  • d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
11 Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 12 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen
  • b)Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten
  • c)seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
  • d)Werkstoffe bearbeiten
  • e)Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
  • f)Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten
  • g)Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
12 Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 12 Wochen im 19. bis 36. Monat
  • a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
  • b)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen
  • c)Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen
  • d)verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen

Häufige Fragen

Gibt es beim Hafenschiffer Fachrichtungen, die das Berichtsheft verändern?

Nein, die Verordnung sieht keine Fachrichtungen oder Schwerpunkte vor. Ihr Berichtsheft folgt den Berufsbildpositionen, von der Sicherheit an Bord bis zum Führen von Hafenfahrzeugen. Welche Fahrzeuge Sie im Betrieb kennenlernen, hängt vom Hafen und vom Betrieb ab.

Wer führt das Berichtsheft und wer sieht es durch?

Sie führen den Nachweis selbst (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ihr Ausbilder sieht ihn regelmäßig durch (§ 14 Absatz 2 BBiG) und zeichnet ihn ab. Bei Bordeinsätzen mit Fahrten sollten Sie Einträge zeitnah schreiben, solange Ablauf und Zeiten präsent sind.

Wie trage ich Fahrten und Manöver ein, die ich nur beobachtet habe?

Schreiben Sie, was Sie selbst getan haben, und nennen Sie getrennt, was Sie beobachtet oder unter Aufsicht gefahren sind. Zum Beispiel: Anlegemanöver am Kai beobachtet, anschließend selbst mit dem Schiffsführer gefahren. So bleibt Ihr Lernfortschritt für den Ausbilder erkennbar.

Zählt das Berichtsheft in der Abschlussprüfung?

Nein, der Nachweis wird nicht bewertet. Er ist aber Voraussetzung für die Zulassung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Geprüft werden die Arbeitsaufgabe mit Fachgespräch sowie die schriftlichen Bereiche Nautik, Betriebstechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde.

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen

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