Berichtsheft als Produktveredler-Textil: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft gehört, was Sie in Ihrer Ausbildung zum Produktveredler-Textil tatsächlich gemacht haben: das Annehmen und Prüfen von Rohware, das Ansetzen von Flotten und Rezepturen, das Einrichten und Überwachen von Anlagen für Vorbehandlung, Färben, Drucken, Beschichten und Ausrüsten, das Prüfen von Warenmustern im Labor sowie Wartung und Qualitätssicherung. Dazu kommen die Themen aus der Berufsschule. Auf dieser Seite finden Sie, wie sich die Inhalte gliedern, zwei Beispielwochen und Formulierungen für Ihre Einträge.
Stand: 21.10.2026
Was als Produktveredler-Textil ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil (ProdVeredlAusbV). Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es nicht, alle Auszubildenden durchlaufen dasselbe Berufsbild.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Zuordnen, Aufbereiten und Handhaben von Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen
- Betriebliche und technische Kommunikation
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
- Überwachen von Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten
- Einsatz von Wasser und Energie
- Steuerungs- und Regelungstechnik
- Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen
- Steuern des Materialflusses und Sichern der Prozessabläufe
- Instandhaltung und Durchführen von Maßnahmen der Qualitätssicherung
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Unterweisung in Arbeitsschutz und Gefahrstoffkennzeichnung, Rundgang durch die Veredlung, Rohware annehmen und mit dem Lieferschein abgleichen | 8 |
| Dienstag | Gewebe- und Maschenware nach Faserart und Flächengewicht sortieren, Warenbahnen an der Vorbehandlungsstraße einnähen, Laufgeschwindigkeit protokollieren | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Textilfasern und ihre Eigenschaften, Grundlagen der Chemie, Arbeitssicherheit | 8 |
| Donnerstag | Im Labor Chemikalien für die Flotte abwiegen, pH-Wert und Temperatur messen, Rezepturkarte ausfüllen | 8 |
| Freitag | Wasser- und Energieverbrauch der Anlage ablesen, Messwerte in die Schichtliste eintragen, Arbeitsplatz reinigen | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Färbeauftrag planen, Rezeptur und Flottenverhältnis berechnen, Jet-Färbemaschine beschicken und Färbeprogramm starten | 8 |
| Dienstag | Farbabmusterung mit dem Farbmessgerät, Abweichung zur Vorlage bewerten und Nachdosierung festlegen | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Veredlungsverfahren, Maschinen- und Anlagentechnik, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Spannrahmen für die Ausrüstung einrichten, Temperaturprofil und Warenspannung einstellen, Fehler im Warenlauf eingrenzen | 8 |
| Freitag | Reibechtheit und Schrumpfwerte am Muster prüfen, Prüfprotokoll erstellen, Wartung an Pumpen und Filtern nach Plan durchführen | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Produktveredler-Textil
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Faserstoffe, Veredlungsverfahren, Maschinen- und Anlagentechnik oder Qualitätsprüfung. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Produktveredler-Textil
| Statt | Besser |
|---|---|
| An der Maschine gearbeitet | Spannrahmen eingerichtet, Warenbahn eingefädelt und Temperatur auf 150 Grad eingestellt |
| Im Labor geholfen | Färberezeptur eingewogen, pH-Wert der Flotte gemessen und Probefärbung angefertigt |
| Ware kontrolliert | Warenbahn auf Streifen und Farbunterschiede geprüft, Fehlerstellen markiert und gemeldet |
| Wartung gemacht | Filter an der Flottenpumpe gereinigt und Wartungsliste nach Plan abgezeichnet |
| Chemikalien vorbereitet | Hilfsmittel für die Appretur nach Rezeptur abgewogen und Sicherheitsdatenblatt beachtet |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Ausgebildet wird in Textilveredlungsbetrieben, etwa in Färbereien, Druckereien und Ausrüstungsbetrieben. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung hat vier Prüfungsbereiche. Im Arbeitsauftrag führen Sie entweder ein Betriebsprojekt mit Fachgespräch durch (bis zu 21 Stunden Bearbeitung plus bis zu 30 Minuten Gespräch) oder eine praktische Aufgabe mit Gespräch (bis zu 14 Stunden plus bis zu 20 Minuten); welche Variante gilt, entscheidet der Ausbildungsbetrieb. Schriftlich folgen Veredlung und Maschinen- und Anlagentechnik mit jeweils bis zu 120 Minuten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde mit bis zu 60 Minuten. Vorher findet eine Zwischenprüfung statt, in der Sie eine praktische Aufgabe und schriftliche Aufgaben bearbeiten.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil (Text/ProdVeredlAusbV), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Positionen des Rahmenplans16 Positionen
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden
- b)Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen
- c)textile linienförmige Gebilde unterscheiden und deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen
- d)textile Flächengebilde und Verbundstoffe unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Masseberechnungen durchführen
- e)Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß Rezepturvorgaben entnehmen, messen, wiegen, dosieren und zusammenfügen
- f)Betriebs- und Hilfsstoffe lagern, messen und befördern
- g)Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen, des Arbeits- und Umweltschutzes ressourcensparend einsetzen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung kennzeichnen
- h)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Veredlungsprozesse und auf Fertigprodukte berücksichtigen
- i)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
- j)Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen, Rezeptur prüfen und optimieren
6 Betriebliche und technische Kommunikation8 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
- b)betriebliche Vorschriften beachten
- c)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter und Richtlinien sowie veredlungstechnische Angaben und Vorschriften handhaben und umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwenden
- d)Skizzen und Zeichnungen erstellen
- e)produktionstechnische Daten anwenden und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- f)Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
- g)Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
- h)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
7 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen
- b)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
- c)Arbeitsplätze nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- d)Aufgaben im Team planen und durchführen
- e)Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
8 Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 14 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen
- b)Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüfnormen durchführen
- c)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
- d)optische Messungen durchführen und deren Ergebnisse bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Lichtarten
- e)Prüfverfahren für Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und bei Bedarf Maßnahmen einleiten
- f)Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren
- g)Daten unter Anwendung verschiedener Methoden auswerten
- h)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
9 Einsatz von Wasser und Energie4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Sekundäranlagen unterscheiden
- b)Wasserarten unterscheiden und prozessbezogen einsetzen, Wärmeträger und Energiearten anwenden
- c)Verfahren zur Wasseraufbereitung und -behandlung unterscheiden
- d)betriebliche Energiekonzepte anwenden
10 Steuerungs- und Regelungstechnik8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden
- b)Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden
- c)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften überwachen und bedienen
- d)Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkteigenschaften steuern
11 Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen10 Wochen im 1. bis 18. Monat, 14 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Maschinen und Anlagen hinsichtlich Funktion und Einsatz unterscheiden
- b)Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden
- c)Werkstoffe bereitstellen, verbinden und kennzeichnen, Kenndaten prüfen
- d)Werkstoffe prüfen, insbesondere auf Fehler und Schäden durch Verschmutzung, Feuchtigkeits- und Lichteinwirkung
- e)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen
- f)Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
- g)Zugabe von Veredlungsmitteln unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen überwachen, Dosier- und Zugabefehler feststellen, Maßnahmen ergreifen und einleiten
- h)Warendurchlauf und Veredlungsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
- i)Veredlungseffekte nach Qualitätsvorgaben prüfen und optimieren
- j)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
- k)Maschinen und Anlagen rüsten
- l)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Veredlungsprozess, -stand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren
12 Steuern des Materialflusses4 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern
- b)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen
- c)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
13 Sicherstellen von Prozessabläufen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 12 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Textilveredlungsprozesse und technische Zusammenhänge unterscheiden
- b)betriebsspezifische Prozesse überwachen, physikalische und chemische Zusammenhänge berücksichtigen
- c)physikalische Größen feststellen und Kenndaten ermitteln, insbesondere Länge, Breite, Dichte, Temperatur, Zeit, Druck, Konzentration, Farbton und Viskosität
- d)Veredlungsmittel, insbesondere Flotten oder Pasten, ansetzen, prüfen und nachstellen
- e)anwendungstechnische Prüfungen durchführen
- f)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften festlegen und anwenden
14 Produktionsökologie4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Vorschriften des betrieblichen Umweltschutzes einhalten
- b)Abfälle umweltgerecht sortieren, handhaben und lagern
- c)Prozesse umweltgerecht durchführen, Ursachen von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffverlusten sowie Energie- und Wasserverlusten feststellen, Maßnahmen zur Verminderung und Beseitigung einleiten
- d)Ursachen von Lärm-, Luft- und Abwasserbelastungen feststellen und zu ihrer Vermeidung beitragen
15 Instandhaltung5 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten, Reparaturen veranlassen
- b)Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
- c)Wartungsarbeiten dokumentieren
- d)Schäden, insbesondere durch Korrosion und Ablagerungen, feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
- e)Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung von Maschinenstillständen ergreifen
- f)Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen einsetzen
16 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
- c)produktions- und veredlungstechnische Daten dokumentieren
- d)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- e)Ursachen von veredlungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen
- f)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen sowie Qualitätseinhaltung sicherstellen
- g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- h)Informationen an die zuständigen Prozessbeteiligten weitergeben und Informationen von anderen Prozessbeteiligten aufnehmen und verarbeiten
- i)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten
Häufige Fragen
Wie oft muss ich als Produktveredler-Textil das Berichtsheft führen?
Das legen Ausbildungsbetrieb und zuständige Kammer fest, üblich ist ein Eintrag pro Woche. Die Auszubildenden führen den Nachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Planen Sie dafür feste Zeit ein, möglichst am Ende jeder Woche.
Gibt es im Beruf Produktveredler-Textil Schwerpunkte, die ich eintragen muss?
Nein, die Ausbildungsordnung kennt keine Schwerpunkte oder Fachrichtungen. Ihre Einträge richten sich nach dem, was Ihr Betrieb tatsächlich veredelt, etwa Färben, Drucken, Beschichten oder Ausrüsten.
Wer prüft mein Berichtsheft im Betrieb?
Ihr Ausbilder sieht den Nachweis durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Lassen Sie ihn regelmäßig abzeichnen, damit Sie vor der Zulassung zur Abschlussprüfung nichts nachholen müssen.
Was trage ich bei Messwerten und Rezepturen ein?
Tragen Sie die Tätigkeit und das Ergebnis knapp ein, etwa pH-Wert, Temperatur oder Prüfwert der Probe. Betriebsinterne Rezepturen und Kundendaten müssen Sie nicht im Detail aufschreiben.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil (ProdVeredlAusbV), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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