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Berichtsheft als Schifffahrtskaufmann: Beispiele und Tipps

Ins Berichtsheft als Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau gehören die Tätigkeiten, mit denen Sie im Betrieb die Abläufe einer Reederei oder eines Schiffsmaklers kennenlernen: Ladungsbuchungen und Containerdisposition, Klarierung im Hafen, Einsatzplanung von Seeschiffen, Befrachtung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Schadensabwicklung. Dazu kommen die Unterrichtsthemen der Berufsschule und Lehrgänge außerhalb des Betriebs. Pro Woche genügen kurze, konkrete Stichworte mit Angabe der Stunden.

Stand: 21.10.2026

Was als Schifffahrtskaufmann ins Berichtsheft gehört

Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV 2004). Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Sie wählen zwischen den Fachrichtungen Linienfahrt und Trampfahrt; in der Linienfahrt geht es um regelmäßige Verbindungen mit Containern und Stückgut, in der Trampfahrt um Schiffe, die nach Bedarf für einzelne Ladungen gechartert werden.

Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:

Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr

Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.

TagTätigkeitenStunden
MontagPostein- und -ausgang bearbeitet, Abfahrtslisten der Woche im Buchungssystem geprüft, Aufbau der Reederei und Zuständigkeiten der Abteilungen kennengelernt8
DienstagAnkunftsmeldung eines Schiffes mit dem Kollegen vorbereitet, Hafengebühren und Liegezeiten in der Übersicht eingetragen8
MittwochBerufsschule: Grundlagen des Seeverkehrs, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde8
DonnerstagEnglische Mails an Agenten im Ausland gelesen und Antwortentwürfe erstellt, Fachbegriffe in eine Liste übernommen8
FreitagFrachtrechnungen mit den Buchungsdaten abgeglichen, Abweichungen markiert, Ablage der Schiffsunterlagen nach Betriebsvorgabe geordnet8

Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr

TagTätigkeitenStunden
MontagLinienfahrt: Containerbuchungen für die nächste Abfahrt geprüft, Restkapazität am Schiff ermittelt, Umbuchung für zwei Sendungen vorgeschlagen8
DienstagDisposition leerer Container für drei Depots geplant, Ladelisten mit dem Terminal abgestimmt, Verladetermine bestätigt8
MittwochBerufsschule: Kosten- und Leistungsrechnung, Fallbeispiele zu Haftung und Versicherung8
DonnerstagSchadensmeldung zu einem beschädigten Container aufgenommen, Fotos und Protokoll gesichtet, Unterlagen für die Versicherung zusammengestellt8
FreitagKalkulation einer Route nach Kosten je Container erstellt, Ergebnis mit dem Abteilungsleiter besprochen, Vorbereitung auf das Fachgespräch mit einem Praxisfall8

Berufsschule im Berichtsheft des Schifffahrtskaufmanns

Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel „Seehandelsgeschäfte und Verkehrsmärkte“, „Schiffsbetrieb“ oder „Bilanz und Kostenrechnung“. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.

Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.

Formulierungen für den Beruf Schifffahrtskaufmann

StattBesser
Büroarbeit erledigtFrachtrechnungen mit den Buchungsdaten abgeglichen und drei Abweichungen gemeldet
Schiff betreutEinlaufmeldung für den Hafen vorbereitet und Liegezeiten im Schiffsplan nachgetragen
Mit Containern gearbeitetLeercontainer für zwei Depots disponiert und Abholtermine mit dem Spediteur abgestimmt
Englisch geübtCharteranfrage auf Englisch beantwortet und Fachbegriffe der Ladungsbeschreibung übersetzt
Schaden bearbeitetSchadensmeldung aufgenommen, Fotos zugeordnet und Unterlagen für die Versicherung zusammengestellt

Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle

Ausgebildet wird in Reedereien, bei Schiffsmaklern und in Unternehmen der Seeverkehrswirtschaft. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.

Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.

Abschlussprüfung und Zulassung

In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres steht eine Zwischenprüfung an. Die Abschlussprüfung besteht aus vier schriftlichen Bereichen: Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der gewählten Fachrichtung, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dazu kommt ein mündliches, fallbezogenes Fachgespräch, in dem Teile auf Englisch geführt werden.

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.

Ausbildungsrahmenplan

Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV 2004), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

- Sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse20 Positionen

1 Der Ausbildungsbetrieb
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur
  • a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben
  • b)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
  • c)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
  • d)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
1.2 Berufsbildung
  • a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
  • b)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
  • c)Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen
1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
  • a)arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern
  • b)Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären
  • c)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  • a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  • b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  • c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  • d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.5 Umweltschutz

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

  • a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  • b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  • c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  • d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation
2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation
  • a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
  • b)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
  • c)Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
  • d)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
  • e)interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme
  • a)Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern
  • b)externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
  • c)Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
  • d)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
  • e)Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
2.3 Datenschutz und Datensicherung
  • a)Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhalten
  • b)Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
3 Fachbezogenes Englisch
  • a)englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen
  • b)in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren
  • c)Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten
4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
4.1 Betriebliches Rechnungswegen
  • a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
  • b)branchenspezifische Kontenpläne anwenden
  • c)Bestands- und Erfolgskonten führen
  • d)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung
  • a)Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
  • b)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
  • c)Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
4.3 Controlling
  • a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen
  • b)Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren
  • c)Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen
5 Marketing
  • a)Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen
  • b)an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirken
  • c)Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen
  • d)Kundengespräche planen, führen und nachbereiten
  • e)Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen
6 Klarierung
  • a)behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln
  • b)Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen
  • c)Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen
  • d)ladungsbezogene Dokumente bearbeiten
  • e)Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen
  • f)Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen
7 Einsatz und Disposition von Seeschiffen
  • a)Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswerten
  • b)Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellen
  • c)Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten
  • d)Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachten
  • e)Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten
  • f)Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten
  • g)Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen
  • h)Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen
  • i)externe Hafenkostenabrechnungen prüfen
  • k)Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten
8 Seeverkehrslogistik
  • a)logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln
  • b)Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
  • c)bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken
9 Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
  • a)Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen
  • b)versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten
  • c)Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln
  • d)Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten

Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen

1. Fachrichtung Linienfahrt4 Positionen

1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse
  • a)Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren
  • b)Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
  • c)Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen
1.2 Intermodale Transporte
  • a)Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern
  • b)Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen
1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern
  • a)Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen
  • b)Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen
  • c)Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen
  • d)an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken
1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
  • a)Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichten
  • b)Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten
  • c)Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswerten
  • d)Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen
  • e)Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten
  • f)manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen
  • g)Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen

2. Fachrichtung Trampfahrt3 Positionen

2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse
  • a)Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren
  • b)Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
  • c)Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten
2.2 Befrachtung
  • a)Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten
  • b)an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirken
  • c)Vorkalkulationen erstellen
  • d)Festofferten ausarbeiten
  • e)Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfen
  • f)Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen
  • g)Erfüllung von Frachtverträgen überwachen
  • h)Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln
2.3 Projektlogistik
  • a)an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken
  • b)an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken

Zeitliche Gliederung

- Zeitliche Gliederung -
Fachrichtung Linienfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5Umweltschutz, Lernziel d,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3Datenschutz und Datensicherung,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5.Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
2. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2Berufsbildung, Lernziel b,
5.Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1Betriebliches Rechnungswesen,
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3Controlling,
5.Marketing, Lernziele d und e,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
3. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2)1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II.1.2Intermodale Transporte,
II.1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
II.1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I.1.2Berufsbildung, Lernziel b,
I.5.Marketing, Lernziele d und e,
I.8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1.2Berufsbildung, Lernziel c,
I.1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I.4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I.9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I.1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,
II.1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II.1.2Intermodale Transporte,
II.1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,
II.1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,
fortzusetzen. ----------
1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt
Fachrichtung Trampfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5Umweltschutz, Lernziel d,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3Datenschutz und Datensicherung,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5.Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
2. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2Berufsbildung, Lernziel b,
5.Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1Betriebliches Rechnungswesen,
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3Controlling,
5.Marketing, Lernziele d und e,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
3. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2)2.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II.2.2Befrachtung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I.1.2Berufsbildung, Lernziel b,
I.5.Marketing, Lernziele d und e,
I.8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1.2Berufsbildung, Lernziel c,
I.1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I.4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I.9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,
II.2.3Projektlogistik
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I.1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,
II.2.2Befrachtung
fortzusetzen. ----------
1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt

Häufige Fragen

Muss ich als Schifffahrtskaufmann ein Berichtsheft führen?

Ja. Auszubildende führen den Ausbildungsnachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG), Ausbildende sehen ihn durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Ob Sie ihn schriftlich oder digital führen, richtet sich nach den Vorgaben von Kammer und Betrieb.

Unterscheidet sich das Berichtsheft in Linienfahrt und Trampfahrt?

Ja, in den Fachrichtungspositionen. In der Linienfahrt tragen Sie etwa Containerdisposition und Ladungsbuchung ein, in der Trampfahrt Marktanalyse, Befrachtung und Projektlogistik. Die gemeinsamen Inhalte wie Klarierung, Schiffsdisposition und Rechnungswesen gelten für beide.

Wie genau müssen die Einträge zu Schiffen und Ladungen sein?

Beschreiben Sie, was Sie getan haben, zum Beispiel „Ladeliste mit dem Terminal abgestimmt“. Schiffsnamen, Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie nicht zu nennen. Das schützt vertrauliche Betriebsdaten.

Wird mein Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?

Nein. Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Ausbildungsnachweis in der Prüfung nicht bewertet. Für die Zulassung zur Prüfung müssen Sie ihn aber vorlegen (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG).

Quellen

Das Berichtsheft digital führen

heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick

Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen

*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen

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