Berichtsheft als Technischer Konfektionär: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft gehört alles, was Sie in der Ausbildung zum Technischen Konfektionär oder zur Technischen Konfektionärin tatsächlich gearbeitet und gelernt haben: Schnitte und technische Zeichnungen lesen, Planen und Textilien zuschneiden, Nähte setzen, Folien und Gewebe schweißen oder kleben, Konfektionsware prüfen und instand setzen. Dazu kommen die Themen aus der Berufsschule und Lehrgänge. Die folgenden Beispielwochen und Formulierungen zeigen, wie sich das knapp und nachvollziehbar aufschreiben lässt.
Stand: 21.10.2026
Was als Technischer Konfektionär ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär und zur Technischen Konfektionärin (TKonfAusbV 2010). Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Schwerpunkte oder Fachrichtungen gibt es nicht; alle Auszubildenden lernen dieselben Berufsbildpositionen.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen
- Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen
- Ausführen von Näharbeiten
- Ausführen von Schweißarbeiten
- Ausführen von Klebearbeiten
- Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Einweisung in die Arbeitssicherheit am Zuschnitttisch, Gewebebahnen auslegen und Lagen für den Zuschnitt vorbereiten | 8 |
| Dienstag | Zuschnitt von Planenteilen nach Schnittmuster mit Cuttermesser und Schablone, Maße nachgemessen und Teile gekennzeichnet | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Eigenschaften von Fasern und Geweben, Nahtarten, Lesen technischer Zeichnungen | 8 |
| Donnerstag | Übungsnähte an der Industrienähmaschine, Stichlänge und Fadenspannung eingestellt, Nahtbilder verglichen | 8 |
| Freitag | Maschine gereinigt und geölt, Nadel gewechselt, Übungsstücke auf Nahtfestigkeit und Maßhaltigkeit geprüft | 8 |
Beispielwoche im dritten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Auftrag für ein Schutzabdeckungs-Set geplant: Materialbedarf berechnet, Arbeitsablauf festgelegt, Schnittteile am Computer ausgegeben | 8 |
| Dienstag | Folienteile mit dem Hochfrequenz-Schweißgerät gefügt, Temperatur und Anpressdauer an Probestreifen abgestimmt | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Planung von Fertigungsabläufen, Qualitätssicherung, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Verklebung von Verstärkungen mit Kontaktkleber und Heißsiegelband, Abbindezeiten beachtet, Reißprobe an einem Musterteil durchgeführt | 8 |
| Freitag | Fertige Teile geprüft, zwei beschädigte Planen instand gesetzt, Prüfprotokoll geführt und Ware für den Versand bereitgestellt | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Technischen Konfektionärs
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Faserstoffe, Nahtarten, Berechnung des Materialbedarfs oder Prüfverfahren. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Technischer Konfektionär
| Statt | Besser |
|---|---|
| Genäht | Seitennähte an Planenteilen mit Doppelsteppstich gesetzt, Stichlänge 3 mm, Nahtfestigkeit am Probestück geprüft |
| Zugeschnitten | Lagenzuschnitt von 12 Teilen nach Schnittmuster, Fadenlauf beachtet, Zuschnittmaße kontrolliert |
| Geschweißt | Folienkanten mit Heißluft verschweißt, Temperatur und Vorschub an Probestreifen eingestellt, Schweißnaht auf Dichtheit geprüft |
| Maschine gewartet | Nähmaschine gereinigt, Greiferbereich entflust, Nadel gewechselt und Ölstellen nach Wartungsplan geschmiert |
| Qualitätskontrolle gemacht | Fertigteile auf Maße, Nahtbild und Verklebung geprüft, zwei Abweichungen im Prüfprotokoll vermerkt |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Ausgebildet wird in Betrieben, die technische Textilien herstellen, etwa für Planen, Zelte, Abdeckungen, Schutzausrüstung oder Filter. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung hat drei Bereiche. Im Bereich Konfektion technischer Textilien (60 Prozent) stellen Sie zwei textile Produkte mit unterschiedlichen Fügetechniken her, dokumentieren die Arbeit und führen ein Fachgespräch von höchstens 20 Minuten. Der Bereich Planung und Fertigung (30 Prozent) ist schriftlich und dauert 180 Minuten. Wirtschafts- und Sozialkunde (10 Prozent) ist ebenfalls schriftlich und dauert 60 Minuten. Vorher gibt es gegen Ende des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung zur Fügetechnik.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TKonfAusbV 2010), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten8 Positionen
1 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen5 Wochen im 1. bis 18. Monat, 6 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Arten, Aufbau und Funktion von technischen Textilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umweltschutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheiden
- b)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
- c)Funktion, Proportion und Lage von Objekten berücksichtigen
- d)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
- e)konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbundstoffen berücksichtigen
- f)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
2 Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör10 Wochen im 1. bis 18. Monat, 3 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unterscheiden und auswählen
- b)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beachten und nach Verwendungszweck unterscheiden
- c)textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
- d)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen
- e)Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzen
- f)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfen
- g)Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen
- h)Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Verarbeitbarkeit, berücksichtigen
3 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen7 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigen
- c)Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
- d)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
- e)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
4 Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigen
- b)Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablonen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kontrollieren
- c)Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
- d)Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen
- e)Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen
- f)Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbilder optimieren
5 Ausführen von Näharbeiten10 Wochen im 1. bis 18. Monat, 12 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen
- b)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, unter Berücksichtigung von Material und Einsatz auswählen und anwenden
- c)vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flachnähte, herstellen
- d)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzen
- e)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollieren sowie Grifftechniken anwenden
- f)Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen
- g)Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen
- h)Schnittkanten einfassen
6 Ausführen von Schweißarbeiten14 Wochen im 1. bis 18. Monat, 14 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektroden, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzen
- b)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, auswählen und einsetzen
- c)Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
- d)vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
- e)Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen
- f)konvexe und konkave Schweißnähte herstellen
- g)unterschiedliche Materialien miteinander verschweißen
7 Ausführen von Klebearbeiten6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen und festlegen
- b)Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen
- c)Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführen und kontrollieren
- d)Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
- e)geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen
8 Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen
- b)Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, bearbeiten
- c)Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringen
- d)technische Konfektionsware und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen vormontieren
- e)Funktionen prüfen
- f)Produkte kommissionieren, kunden- und materialgerecht verpacken sowie versandfertig machen
- g)Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen
- h)Material disponieren, Reparatur durchführen und dokumentieren
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten8 Positionen
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen6 Wochen im 1. bis 18. Monat, 5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
- b)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren
- c)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen
- d)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
- e)Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
- f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- g)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- h)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
6 Betriebliche und technische Kommunikation4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
- b)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten
- c)Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen
7 Kundenorientierung3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 4 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
- b)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
- c)Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
- d)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen3 Wochen im 1. bis 18. Monat, 5 Wochen im 19. bis 36. Monat
- a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
- b)Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren
- c)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren, Toleranzen berücksichtigen
- d)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
- e)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
- f)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
Häufige Fragen
Wie oft muss ich als Technischer Konfektionär das Berichtsheft führen?
Das legt Ihr Betrieb fest, üblich ist ein Nachweis pro Woche. Rechtlich führen Auszubildende den Nachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Tragen Sie die Arbeiten möglichst zeitnah ein, solange Sie noch wissen, welche Naht, welches Material und welche Maschine im Spiel waren.
Was schreibe ich bei Tätigkeiten wie Zuschneiden, Nähen oder Schweißen hinein?
Nennen Sie die Tätigkeit, das Material und das Ergebnis, zum Beispiel Nahtart, Verfahren oder Prüfung. Statt "genäht" schreiben Sie, welches Teil mit welcher Naht gefertigt und wie es kontrolliert wurde. So wird auch für Außenstehende klar, was Sie gelernt haben.
Muss ich die Berufsschule ins Berichtsheft eintragen?
Ja. Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis. Stichworte wie Faserstoffe, Nahtarten oder Materialbedarf genügen.
Wer sieht mein Berichtsheft durch und was hat es mit der Prüfung zu tun?
Ihr Ausbilder sieht den Nachweis durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Für die Zulassung zur Abschlussprüfung müssen Sie ihn vorlegen (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG); bewertet wird er dort nicht. Die Prüfung selbst besteht aus der Herstellung zweier Produkte mit Fachgespräch sowie zwei schriftlichen Bereichen.
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TKonfAusbV 2010), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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