Berichtsheft als Textillaborant: Beispiele und Tipps
Ins Berichtsheft gehören alle Tätigkeiten, die Sie im Betrieb und in der Berufsschule ausüben: Proben vorbereiten, Faserstoffe identifizieren, Prüfverfahren an Garnen und Geweben durchführen, Messergebnisse auswerten, Prüfprotokolle erstellen und mit Arbeitsstoffen im Labor umgehen. Je nach Schwerpunkt (Textiltechnik, Textilveredlung oder Textilchemie) kommen Reißfestigkeitsprüfungen, Farbmessungen oder Analyseverfahren hinzu. Diese Seite zeigt, wie Sie das in Stichworten und ganzen Sätzen festhalten.
Stand: 21.10.2026
Was als Textillaborant ins Berichtsheft gehört
Grundlage ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaboranten und zur Textillaborantin (TextLabAusbV). Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Die Qualifikationen werden unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Textiltechnik, Textilveredlung und Textilchemie vermittelt; welcher Schwerpunkt bei Ihnen gilt, richtet sich nach Ihrem Betrieb.
Der Ausbildungsrahmenplan ordnet die Inhalte nach Berufsbildpositionen. Ihre Einträge lassen sich diesen Bereichen zuordnen:
- Textile Rohstoffe und Produkte
- Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen
- Qualitätssichernde Maßnahmen und technische Dokumentationen
- Identifizierung von Faserstoffen
- Probenvorbereitung
- Anwendung von Prüfverfahren
- Auswertung von Messergebnissen
- Merkmale von Faserstoffen sowie textilen Längen- und Flächengebilden
- Umgang mit Arbeitsstoffen
Beispielwoche im ersten Ausbildungsjahr
Die Einträge sind Beispiele; Ihre Woche sieht anders aus. Die Stunden richten sich nach Ihrem Ausbildungsvertrag.
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Sicherheitsunterweisung im Labor wiederholt, Proben aus dem Wareneingang entnommen, beschriftet und im Klimaraum konditioniert | 8 |
| Dienstag | Faserstoffe mit Mikroskop und Brennprobe bestimmt, Ergebnisse in die Befundliste eingetragen | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Faserarten und ihre Eigenschaften, Arbeitssicherheit, Wirtschafts- und Sozialkunde | 8 |
| Donnerstag | Garnfeinheit mit Haspel und Waage ermittelt, Messwerte im Prüfprotokoll festgehalten | 8 |
| Freitag | Flächenmasse an Gewebeproben bestimmt, Arbeitsplatz gereinigt, Prüfgeräte auf Kalibrierstatus kontrolliert | 8 |
Beispielwoche im vierten Ausbildungsjahr
| Tag | Tätigkeiten | Stunden |
|---|---|---|
| Montag | Prüfplan für einen Kundenauftrag erstellt, Reißfestigkeit und Dehnung an Geweben mit der Zugprüfmaschine gemessen | 8 |
| Dienstag | Farbmessung an gefärbten Mustern mit dem Spektralfotometer, Farbabstände zur Vorlage berechnet | 8 |
| Mittwoch | Berufsschule: Textilchemie, statistische Auswertung von Messreihen, Prüfverfahren | 8 |
| Donnerstag | Scheuer- und Pillingprüfung durchgeführt, Abweichungen bewertet und mit dem Laborleiter besprochen | 8 |
| Freitag | Prüfbericht mit Messwerten und Bewertung fertiggestellt, Dokumentation für die Abschlussprüfung vorbereitet | 8 |
Berufsschule im Berichtsheft des Textillaboranten
Tragen Sie die Unterrichtsthemen als Stichworte ein, zum Beispiel Faserstoffe, Prüfverfahren, Farbmittel oder Textilchemie. Der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz gliedert den Unterricht in Lernfelder; welche davon wann dran sind, legt Ihre Berufsschule fest.
Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses gehören die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis.
Formulierungen für den Beruf Textillaborant
| Statt | Besser |
|---|---|
| Proben geprüft | 12 Gewebeproben nach Konditionierung auf Reißfestigkeit geprüft und Mittelwerte berechnet |
| Im Labor geholfen | Faserstoffe unter dem Mikroskop bestimmt und Ergebnisse in die Befundliste eingetragen |
| Messung gemacht | Farbabstand von 5 gefärbten Mustern zur Vorlage mit dem Spektralfotometer gemessen |
| Chemikalien benutzt | Färbeflotte nach Rezeptur angesetzt, Sicherheitsdatenblatt beachtet und Reste ordnungsgemäß entsorgt |
| Bericht geschrieben | Prüfbericht mit Messwerten, Abweichungen und Bewertung für den Auftrag erstellt |
Fachberichte, Lehrgänge und zuständige Stelle
Textillaboranten werden in Prüflaboren von Textilherstellern, Veredlungsbetrieben, Textilforschungsinstituten und Prüfinstituten ausgebildet. Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer. Ob Fachberichte, Skizzen oder Fotos verlangt werden, geben Kammer und Betrieb vor. Fragen Sie Ihren Ausbilder.
Lehrgänge außerhalb der Ausbildungsstätte tragen Sie mit Thema, Ort und Stunden ein. Der Betrieb stellt Sie dafür frei (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BBiG). Kundennamen und Auftragsnummern brauchen Sie im Nachweis nicht.
Abschlussprüfung und Zulassung
Die Abschlussprüfung hat vier Bereiche. Im Bereich Arbeitsauftrag führen Sie entweder einen betrieblichen Auftrag von höchstens 14 Stunden mit Dokumentation und einem Fachgespräch von höchstens 30 Minuten durch, oder Sie bearbeiten eine praktische Aufgabe von höchstens 8 Stunden mit Dokumentation und Fachgespräch. Dazu kommen die schriftlichen Bereiche Prüftechnologie (höchstens 90 Minuten), Textilchemie und Textilphysik (höchstens 150 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (höchstens 60 Minuten). Vorher steht eine Zwischenprüfung an, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres liegt.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis vorgelegt hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis in der Prüfung nicht bewertet.
- Berichtsheft schreiben: Anleitung
- Berichtsheft Vorlage
- Berichtsheft Beispiele nach Beruf
- Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil 1: Was gilt in meinem Beruf?
- Berichtsheft und Abschlussprüfung: Was gilt für die Zulassung?
Ausbildungsrahmenplan
Was der Betrieb in der Ausbildung vermittelt, legt der Ausbildungsrahmenplan fest, eine Anlage der Ausbildungsordnung. Hier steht er im Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin (TextLabAusbV 2003), abgerufen von gesetze-im-internet.de am 25.10.2026. Verweise auf Paragrafen der Verordnung sind in den Überschriften weggelassen. Die Zeitangaben sind Richtwerte; maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Positionen des Rahmenplans15 Positionen
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrechtwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
- b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebeswährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
- a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- e)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern
- f)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
- g)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
- i)Arbeitsstoffe kennzeichnen
- k)Regeln der Arbeitshygiene anwenden
4 Umweltschutzwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Textile Rohstoffe und Produkte12 Wochen* im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen* im 19. bis 42. Monat
- a)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden
- b)Faserstoffarten bestimmen
- c)Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden
- e)Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
- e)Einfluss des Klimas auf die Verarbeitung und die technischen Kennwerte von Textilien beachten
- f)Feuchtegehalt feststellen und Handelsmasse ermitteln
- g)Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen
- h)Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen
- i)Veredlungsprozesse hinsichtlich iher Art und Auswirkung unterscheiden
- k)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
6 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen4 Wochen*
- a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen
- b)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
- c)Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
- d)Prüfmethoden abstimmen, Terminvorgaben beachten
- e)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- f)Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden
- g)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
7 Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 2 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken
- b)Informationen auswählen, bewerten und einordnen
- c)Daten sichern und Vorschriften des Datenschutzes anwenden
- d)Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen
8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen4 Wochen*
- a)Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
- b)Funktionstüchtigkeit der Prüfgeräte sicherstellen
- c)Messmittel justieren, verifizieren und kalibrieren, Korrekturmaßnahmen einleiten
- d)Prüfverfahren und Prozessabläufe, fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, bei Abweichungen Systemeinstellungen korrigieren
- e)Ursachen von Fehlern systematisch ermitteln, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen
- f)Qualitätsmanagement-Dokumentationen erstellen und anwenden
- g)Kundenanforderungen bei der Aufgabenerledigung einhalten, kundenorientiert handeln
- h)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
9 Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen4 Wochen im 1. bis 18. Monat, 10 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)technische Unterlagen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen, Prüfnormen, Prüfvorschriften, Merkblätter, Richtlinien und Arbeitsanweisungen
- b)Skizzen und Zeichnungen anfertigen, insbesondere Bindungen und Legungen zeichnen
- c)technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Prüfprotokolle und Zertifikate
- d)fremdsprachige Dokumentationen handhaben, insbesondere Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen
- e)Arbeitsabläufe beurteilen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und darstellen
10 Identifizieren von Faserstoffen8 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Faserstoffe nach Anfärbemethoden unterscheiden
- b)Faserstoffe mikroskopisch erkennen und bildlich darstellen, insbesondere Faserstrukturen
- c)Faserstoffe mittels chemischer und thermischer Verfahren identifizieren
- d)Faserstoffmischungsanteile qualitativ und quantitativ bestimmen und bewerten
- e)pH-Wert von Fasermaterial bestimmen
- f)Arten von Faserschädigungen erkennen und klassifizieren
11 Vorbereiten von Proben7 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Verfahren zur Probeentnahme und Probenvorbereitung unterscheiden
- b)Proben entnehmen, insbesondere nach genormten Stichprobenplänen
- c)Proben kennzeichnen und vorbehandeln
- d)physikalische und chemische Einwirkungen auf Proben berücksichtigen
12 Anwenden von Prüfverfahren12 Wochen im 1. bis 18. Monat, 14 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Prüfverfahren festlegen
- b)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten und auf Funktionstüchtigkeit prüfen
- c)Prüfparameter einstellen, Prüfungen nach Anweisung durchführen, Kenndaten ermitteln
- d)Einflussgrößen auf das Mess- und Prüfergebnis berücksichtigen, insbesondere Prüfumgebung und Klima
- e)bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
- f)Prüfungen unter Einhaltung der Prüfnormen durchführen, Kenndaten ermitteln
13 Auswerten von Messergebnissen7 Wochen im 1. bis 18. Monat, 12 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)arithmetisches Mittel von Mess- und Prüfreihen berechnen und auswerten
- b)Prüfberichte erstellen
- c)Mess- und Prüfreihen berechnen, statistische Verfahren anwenden
- d)bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
- e)Prüfergebnisse auswerten und interpretieren
14 Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden8 Wochen im 1. bis 18. Monat, 8 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)histologische Eigenschaften an Faserstoffen feststellen, insbesondere Länge und Feinheit
- b)mechanisch-technologische Eigenschaften an Faserstoffen und textilen Längengebilden ermitteln, insbesondere Gleichmäßigkeit, Festigkeit und Dehnung
- c)thermisches Verhalten ermitteln, insbesondere Brennverhalten, Schrumpf und Schmelzpunkt
- d)Anlagerungen und Faserbegleitstoffe feststellen
- e)Konstruktionsmerkmale an textilen Längengebilden bestimmen, insbesondere längenbezogene Masse und Drehung
- f)mechanisch-technologische Eigenschaften an textilen Flächengebilden und Verbundstoffen ermitteln, insbesondere Festigkeit, Dehnung und Verschleiß
- g)Ungleichmäßigkeit von textilen Längengebilden bestimmen, Fehlarten analysieren und klassifizieren
15 Umgehen mit Arbeitsstoffen8 Wochen im 1. bis 18. Monat
- a)Lösemittel einsetzen, Lösungen herstellen, aufbewahren und entsorgen
- b)Arbeitsstoffe nachweisen
- c)Flüssigkeiten prüfen, insbesondere Dichte und pH-Wert
- d)textilrelevante Basen, Säuren und Salze handhaben
- e)Gemenge und Gemische herstellen, trennen, aufbewahren und entsorgen
- f)Chemikalien nachweisen, insbesondere Oxidations- und Reduktionsmittel
A: Schwerpunkt Textiltechnik1 Position
16 Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen40 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Verarbeitungskriterien und anwendungstechnisches Verhalten ermitteln
- b)Funktionalität prüfen
- c)ökologische Anforderungen prüfen, insbesondere Humanverträglichkeit und Wiederverwertung
- d)Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen Einflüssen prüfen, insbesondere Formveränderung, Durchlässigkeit gegenüber verschiedener Medien, Reibung sowie Knitter- oder Biegefestigkeit
- e)Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen Einflüssen prüfen, insbesondere Brennverhalten
- f)Widerstandsfähigkeit gegenüber chemischen Einflüssen prüfen, insbesondere Echtheitsprüfungen oder Beständigkeit gegenüber Lösemitteln, Säuren und Basen, Reduktions- und Oxidationsmitteln
- g)Widerstandsfähigkeit gegenüber witterungsbedingten Einflüssen prüfen, insbesondere Licht und Nässe
- h)Widerstandsfähigkeit gegenüber biologischen Einflüssen prüfen, insbesondere Wassereinwirkung und Mikroorganismen, oder Widerstandsfähigkeit gegenüber elektrischen und elektromagnetischen Einflüssen prüfen, insbesondere elektrostatisches Verhalten und Leitfähigkeit
B: Schwerpunkt Textilveredelung1 Position
16 Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen40 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Wasseruntersuchungen durchführen, insbesondere bei Abwasser
- b)Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie
- c)Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen
- d)produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Textilhilfsmittel auswählen, Rezepturen erstellen und prüfen
- e)Wirkungsweise von Textilhilfsmitteln prüfen, insbesondere Applikationseffekte
- f)Textilhilfsmittel prüfen, insbesondere auf Wassergehalt und Ionogenität
- g)Gebrauchsflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen
- h)optische Messungen durchführen
- i)produktspezifische Eigenschaften bestimmen, Farbmittel substratbezogen auswählen und ansetzen, Eichfärbungen erstellen und prüfen
- k)Wirksamkeit von Farbmitteln prüfen, insbesondere Echtheiten und Aufziehverhalten
- l)Farbflotten oder -pasten auf anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen
- m)Rezepturen erstellen und prüfen
- n)Farbmessungen durchführen, insbesondere Farbmesszahlen ermitteln, Farbdifferenz feststellen, Remissionskurven beurteilen
C: Schwerpunkt Textilchemie1 Position
16 Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen40 Wochen im 19. bis 42. Monat
- a)Wasseruntersuchung durchführen, insbesondere bei Abwasser
- b)Behandlungsflotten oder -pasten sowie Prozesswasser quantitativ bestimmen, insbesondere durch Gravimetrie und Volumetrie
- c)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen
- d)Analyseverfahren anwenden, insbesondere Chromatografie, Spektroskopie, Rheologie, thermische und elektrochemische Analysen
- e)produktspezifische Eigenschaften ermitteln, Konzentrationen bestimmen
- f)anwendungsrelevante Eigenschaften feststellen, insbesondere Dosierfähigkeit, Verdünnungs- und Mischungsverhalten
- g)sicherheitsrelevante Eigenschaften ermitteln, insbesondere Zustandsänderungen und gefahrbedingte Komponenten
- h)anwendungsspezifische Wirksamkeit prüfen, insbesondere Prozessstabilität und Typkonformität der Verfahrensergebnisse
- i)Humanverträglichkeit und Wiederverwertung prüfen
- k)echtheits- und farbmetrische Prüfungen durchführen
- l)Synthesen durchführen
- m)Applikationen und Beschichtungsstoffe nach Anforderungen prüfen
- n)umweltbezogene Arbeitstechniken anwenden, insbesondere Emissionen und Immissionen messen
Häufige Fragen
Wie oft muss ich als Textillaborant das Berichtsheft führen?
Die Häufigkeit legen Betrieb und Kammer fest, üblich ist ein Nachweis pro Woche. Die Auszubildenden führen den Nachweis (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Klären Sie mit Ihrem Ausbilder, ob Wochen- oder Tagesnachweise gewünscht sind.
Wer prüft mein Berichtsheft?
Die Ausbildenden sehen den Nachweis durch (§ 14 Absatz 2 BBiG). Das geschieht in der Regel regelmäßig, etwa wöchentlich oder monatlich, mit Unterschrift Ihres Ausbilders.
Muss ich Messwerte und Prüfergebnisse ins Berichtsheft schreiben?
Nein, Sie halten fest, welche Prüfung Sie durchgeführt haben, zum Beispiel Reißfestigkeit an 12 Gewebeproben. Einzelne Messwerte stehen im Prüfprotokoll des Labors. Vertrauliche Kundendaten gehören nicht in den Nachweis.
Wird das Berichtsheft in der Abschlussprüfung bewertet?
Nein. Nach der Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses wird der Nachweis nicht bewertet. Er ist aber Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG).
Quellen
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin (TextLabAusbV 2003), abgerufen am 21.10.2026
- Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses zum Ausbildungsnachweis, abgerufen am 21.10.2026
Das Berichtsheft digital führen
heftwerk ist ein Berichtsheft-Tool für den digitalen Ausbildungsnachweis. Auszubildende tragen ihre Woche am Telefon oder am Rechner ein, der Ausbilder gibt sie frei, und der Nachweis steht als PDF bereit. Für Auszubildende ist heftwerk kostenlos, den Zugang richtet der Ausbildungsbetrieb ein. heftwerk im Überblick
Ausbildungsnachweis nach BBiG, Freigabe durch den Ausbilder, Export als PDF. Ab 41,25 € im Monat* für bis zu fünf Auszubildende, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Preis und häufige Fragen
*Mit dem Code IHK2026: bis einschließlich 31.12.2026 kostenfrei (bei Abschluss ab 2027: 30 Tage), danach zum halben Preis, bei jährlicher Zahlung 41,25 € im Monat (495 € im Jahr), netto. Preis fest bis Ende 2030, danach bis 2045 nur Inflationsausgleich nach dem Verbraucherpreisindex. Abschluss bis 31.03.2027. *Aktionsbedingungen
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